Schützen & Erhalten - page 30

Steuerberatung
Kinder ab 25 in Ausbildung
Bei dem BVerfG ist eine neue Verfassungs-
beschwerde gegen die Absenkung der Alters-
grenze für die Berücksichtigung von Kindern in
Ausbildung bei Kindergeld und den Kinderfrei-
betrag auf das 25. Lebensjahr und die damit
verbundene Übergangsregelung anhängig (II
BvR 6646/14). Der BFH hatte vorher die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion gegen seinen Beschluss vom 24. 02. 2014
zurückgewiesen. Es ging um ein Kind, das die
Ausbildung im Jahr 2009 erst nach Erreichen
der Altersgrenze beenden konnte. Mit der Ver-
fassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass
die Übergangsregelung verfassungsrechtlich
unzureichend ausgestaltet sei. In offenen Ein-
spruchsfällen wird damit die Zwangsruhe nach
§ 363 Abs. 2 AO ausgelöst. Entsprechende Fäl-
le sollten mit dem Rechtsmittel des Einspruchs
offen gehalten werden.
Tantieme als verdeckte Gewinn-
ausschüttung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 28.04.2014
entschieden, dass verspätete Tantiemenzah-
lungen durch eine GmbH nicht unbedingt zu
der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüt-
tung führen (10 K 564/13). Im Urteilsfall wur-
den auf Grund einer wirtschaftlich schwierigen
Geschäftssituation Tantiemen verspätet bzw.
ratierlich an die Gesellschafter - Geschäftsfüh-
rer ausgezahlt. Nach Ansicht des FG Köln kann
daraus aber nicht geschlossen werden, dass die
ursprünglichen Vereinbarungen nicht ernstlich
gewollt waren. Wenn zwar
Zahlungen nicht der tatsäch-
lichen Vereinbarung entspre-
chen, aber tatsächlich durch-
geführt werden, rechtfertigt
ein derartiger Verstoß gegen
die getroffene Vereinbarung
keine Annahme einer ver-
deckten Gewinnausschüttung.
Im Gegensatz dazu steht
die Entscheidung des FG Ham-
burg vom 20. 11. 2013. In
diesem Fall zahlten sich die
Gesellschafter – Geschäfts-
führer statt der vertraglich vorgesehenen Tan-
tieme einen wesentlich geringeren pauschalen
Betrag aus, der sich ausschließlich an der aktu-
ellen Liquiditätslage der Gesellschaft orientierte.
Das FG Hamburg ging von einer verdeckten Ge-
winnausschüttung aus (2 K 98/13; Revision beim
BFH: I B 195/13).
Doppelte Haushaltsführung eines
alleinstehenden Arbeitnehmers
Das BFH-Urteil vom 10.04.2014 befasst sich
mit der Frage, ob ein allein stehender Arbeit-
nehmer Mehraufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung steuerlich geltend machen
kann (IV R 79/13). Die Kernfrage war, ob ein
alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen
Hausstand unterhält oder in einen fremden
Haushalt eingegliedert ist. Hausstand i. S. d.
§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S. 2 EstG sei der Haushalt,
den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt
führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ent-
scheidend sei bei einem al-
lein stehenden Arbeitnehmer,
dass er sich in dem Haushalt
im Wesentlichen nur unter-
brochen durch die arbeits-
und urlaubsbedingte Abwe-
senheit aufhält. Allein das
Vorhalten einer Wohnung
für gelegentliche Besuche
oder für Ferienaufenthalte
sei noch nicht als Unterhal-
ten eines Hausstands zu be-
werten. Das gelte auch dann,
wenn der Arbeitnehmer die
Haushaltsführung nicht mitbestimmt sondern
in einen fremden Haushalt eingegliedert sei.
Als Beispiele werden genannt der Haushalt der
Eltern oder der Gasthaushalt. Ob ein eigener
Hausstand unterhalten werde, sei unter Einbe-
ziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Ver-
hältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten
als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwür-
digung vorzunehmen. Wenn ein erwachsenes
Kind die Möglichkeit hat, eine abgeschlossene
Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, be-
deutet dies nicht bereits die Begründung eines
eigenen Hausstands.
Kfz- und Arbeitnehmerbesteuerung
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 ent-
schieden, dass ein Wechsel von der 1%-Rege-
lung zur Fahrtenbuch-Methode für das gleiche
Fahrzeug innerhalb eines Jahres nicht zulässig
ist. Das Fahrtenbuch i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 4 EstG
ist zeitnah und in geschlossener Form zu füh-
ren: Datum, Fahrt, Ziele und dienstliche Ver-
richtungen sind zu notieren. Das Fahrtenbuch
kann für einzelne Monate, Wochen oder Tage
geführt werden. Im Laufe des Veranlagungs-
zeitraums lässt der BFH keinen Wechsel von
der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode zu.
Ein Wechsel kommt dann nur zur Jahreswen-
de in Frage. Gleichfalls kommt ein Wechsel in
Frage, wenn ein neues Fahrzeug angeschafft
wird (IV R 35/12).
Reparaturkosten für Schäden in Folge einer
Falschbetankung lässt der BFH nicht mehr zum
Werbungskostenabzug zu. Der Wortlaut des § 9
Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Satz 2 EstG und des §9 Abs. 2
S. 1 EStG sei eindeutig. Derartige Reparaturko-
sten seien mit der Entfernungspauschale abge-
golten (Die Fundstelle IV R 29/13).
Die zuvor genannte BFH-Entscheidung ist
hinsichtlich der Abgeltungswirkung der Entfer-
nungspauschale umfassend. Mit ihr sind auch
Unfallkosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten. Die
Finanzverwaltung hat bisher eine für den Steu-
erpflichtigen günstigere Auffassung vertreten
(vlg. H 9.10 „Unfallschäden“ LStH2012; H9.10
„Unfallschäden“ LStH2014; BMF/Schreiben vom
31. 10. 2013, BStBl 2013, 1376).
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
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Schützen & Erhalten · September 2014 · Seite 30
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