Schützen & Erhalten - page 10

BORACOL 20
Z-58.2-1485
j
Bekämpfend gegen Insekten
j
Vorbeugend gegen Pilze
Hohes Penetrationsvermögen, auch bei trockenem Holz
(ab 10% Holzfeuchte), z.B. KVH.
Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen
Oberflächenspannung.
Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet.
Blumenstraße 22 · 21481 Lauenburg
Telefon (0 41 53) 22 82 · Fax (0 41 53) 58 22 26
Tiefschutz
mit Bor
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Fachbereiche
Holzschutz
Erfolg der Bekämpfung allein von
den übrigen abhängig. Zusätzli-
che Schritte, wie Revisionsöffnun-
gen, Monitoring und Fernüberwa-
chung sind nur mittelbar wirken-
de Bekämpfungsmaßnahmen, die
einen Misserfolg möglichst zeitig
erkennen und Schäden gering hal-
ten sollen.
Werden Bekämpfungsstrategien
gewählt, die von denen im Normtext
abweichen, müssen diese minuziös
geplant und ausgeführt werden.
Neuere Verfahren, deren Erfolg nach-
gewiesen wurde, stehen heute zur
Auswahl. In erster Linie handelt es
sich um thermische Verfahren (z. B.
Heißluft, Mikrowelle, Hochfrequenz
bzw. Infrarottechnik). Die Anwen-
dung dieser neuen Verfahren steht
nicht im Wiederspruch des Artikels
10 der „Charta von Venedig“ und
sollte auch ausgeschöpft werden.
Den Anwendern muss jedoch klar
sein, dass dem Einsatz enge wirt-
schaftliche und fachliche Grenzen
gesetzt sind. Ungewollte Nebenef-
fekte an der Denkmalsubstanz müs-
sen ausgeschlossen werden. Dabei
gibt es bei der Heißluft zurzeit die
umfangreichsten Erfahrungen.
Als sogenanntes Sonderverfah-
ren kann dieses zur Abtötung von
Pilzbestandteilen des Echten Haus-
schwamms im Holz und Mauerwerk
eingesetzt werden. Im informativen
Anhang E wurden die Regularien zur
Anwendung niedergeschrieben. Un-
missverständlich wird klar gemacht,
des es sich hierbei
„um eine in die
Regelsanierung nach 8.2 zu integrie-
rende Maßnahme“
handelt.
Damit ist es dem Anwender der
Holzschutznorm möglich, ein Stück
den Interessen des Denkmalschut-
zes gerecht zu werden. Soweit zu
der fachlichen Betrachtung.
Aus juristischer Sicht sei fol-
gendes angemerkt: Die DIN ist kein
Gesetz. Sie ist der Maßstab dafür,
dass man sich bei deren Anwendung
einwandfrei technisch verhält. Sie
dokumentiert den (allgemein) an-
erkannten Stand der Technik und
besitzt den Charakter einer Emp-
fehlung. Verbindlich wird sie in dem
Moment, wenn beispielsweise durch
Verordnungen und Gesetze auf die
jeweilige Norm Bezug genommen
wird. Der (Holzschutz-)Handwerker
schuldet lediglich den Erfolg seiner
Werkleistung, also den Bekämp-
fungserfolg gegenüber den Schad-
organismen. Mehr denn je trifft das
für Denkmäler zu.
Nicht nachvollziehbar sind da-
her die oftmals geäußerten pau-
schalen Vorverurteilungen zur Norm.
Diese reichen von
„nicht praxisge-
recht“, „nicht detailliert genug“
und
„nicht denkmalpflegetauglich“.
Mit
dem eigenen Know-how die Norm
richtig zu interpretieren – darauf
kommt es an. Wer mit der Norm
arbeiten will, darf nicht erwarten,
daraus zu lernen – die Norm ist kein
Lehrbuch, vielmehr eine „Gebrauchs-
anweisung“.
Die juristischen Freiräume, die
innovativen Techniken und ein ge-
meinsames Ziel lassen Kompromisse
zwischen Holzschützen und Denk-
malpfleger zu. Daher ist es in den
meisten Fällen möglich, zwischen
den Beiden einen gemeinsamen
Praxisnenner zu finden.
4 Der Ersatz von vermulmten Holz
(Hausbock) wird nur auf das not-
wendige Maß reduziert. Der Erfolg
wird vom bautechnischen und che-
mischen Holzschutz bestimmt.
5 Klimaänderungen in einer Gruft
sind nicht möglich. Daher muss das
Holz der Gebrauchsklasse entspre-
chen (chemischer Holzschutz oder
Dauerhaftigkeitsklasse)
Bildnachweis: Bilder 1 bis 5
Ing.-Büro E. Flohr GmbH
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