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Schützen & Erhalten · Juni 2018 · Seite 37 Neues Design - Bewährte Qualität ! Überzeugende Rahmenkonzepte für alle Mitglieder des DHBV e.V. Haftpflichtversicherungen Gruppenunfallversicherungen Strafrechtsschutzversicherungen Maschinenbruchversicherungen Werkverkehrsversicherungen u. v. m. Individuelle Lösungen für Abdichtungsbetriebe, Ingenieure und Sachverständige Erfahren Sie 33 gute Gründe, die für eine Zusammenarbeit mit uns sprechen ! Ihr Spezialmakler für Holz- und Bautenschützer i Betriebswirtschaft i Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes trotz Mängel und falschem Bürgschein D er Auftragnehmer hat Anspruch auf Auszah- lung eines Gewährleistungs- e i nbeha l t es auch dann , wenn die Gewährleistungs- bürgschaft nicht den Ver- einbarungen entspricht und Mängel vorliegen, wenn der Auftraggeber die Bürgschaft nicht unverzüglich zurück- sendet. Sachverhalt: Die Parteien hatten einen Ver- trag über die Erbringung von Bodenbelagsarbeiten in einem Hotelprojekt abgeschlossen. Die Parteien haben in dem Vertrag folgendes vereinbart: „Die Parteien vereinbaren für die Dauer der Gewährleis ­ tung eine Gewährleistungs- sicherheit (auf Sicherheit für Mängelansprüche) in Höhe von 5% der Brutto- Abrechnungs- summe. Der AN ist berech- tigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungs- bürgschaft gem. §17 Abs. 4 VOB/B (ohne Hinterlegungs- klausel) abzulösen. Die Anle- gungs- und Verzinsungspflicht nach §17 Abs.6 VOB/B wird abgedungen.“ Die Auftraggeberin zahlt die Schlussrechnung des Bo- denlegers nicht in voller Höhe. Hier werden Mängel einge- wandt und der Sicherheitsein- behalt wird zurückbehalten. Die Auftraggeberin fordert den Bodenleger auf, gerügte Mängel zu beseitigen. Der Bodenleger reichte eine Ge- währleistungsbürgschaft sei- ner Bank in Höhe von 30.378€ ein und fordert die Auszahlung des vereinbarten Sicherheits- einbehalt. Die Auftraggeberin zahlt den Sicherheitseinbehalt nicht aus. Der Bodenleger klagt auf Auszahlung des Sicherheitsein- behaltes in Höhe von 30.378 €. In dem Prozess gibt die Auf- traggeberin an, dass eine Aus- zahlung des Sicherheitseinbe- halt nicht erfolgen muss, weil zum Einen Mängel vorliegen und zum Anderen die Gewähr- leistungsbürgschaft nicht dem vereinbarten Muster entspricht. Entscheidung des Gerichtes: Das Gericht ist der Auffassung, dass der Gewährleistungsein- behalt in Höhe von 30.378  € ausgezahlt werden muss und zwar aufgrund des Vertrages den die Parteien abgeschlos- sen haben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Auftrag- geberin sich treuwidrig verhält, wenn sie sowohl den Gewähr- leistungseinbehalt in bar, als auch den Bürgschein einbe- hält. Die Auftraggeberin hat sich damit eigenmächtig eine Sicherung in doppelter Höhe verschafft. Die Auftraggebe- rin muss sofort rügen, dass die eingereichte Bürgschaft nicht dem vertraglich verein- barten Muster entspricht. Er- hebt die Auftraggeberin eine solche Rüge nicht und behält die Bürgschaft, dann entfällt auch das Recht den Bareinbe- halt zu behalten. Die Auftrag- geberin muss also sofort nach dem Erhalt der Bürgschaft, die nicht den vertraglichen Ver- einbarungen entspricht, eine solche Rüge erheben und die Bürgschaft im Original zurück- senden. Sendet sie die Bürg- schaft nicht zurück, muss der einbehaltene Geldbetrag aus- bezahlt werden. Praxistipp: Es kommt leider sehr häufig vor, dass ein Auftraggeber bei Vorliegen von Mängeln den Bareinbehalt trotz Stellung ei- Es schreibt für Sie: Diplom- Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der be- triebswirtschaftlichen Beratung von Handwerksbetrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss- beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuers- handwerk.de www.die-erfolgs- werker.de Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker- baurecht.de Internet: www.becker- baurecht.de

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