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Es schreibt für Sie: RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a · 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Telefax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Es schreibt für Sie: Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks­ betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@ t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de BETRIEBSWIRTSCHAFT Die Baustellensteuerung: Problemfeld Stundenschreibung E inen zentralen Punkt in der Baustel- lensteuerung nimmt die Erfassung der Baustellenstunden ein. Einmal als Grundlage der späteren Abrechnung, aber auch als Berechnung der Lohn- grundlagen und nicht zuletzt für die Ermittlung des Baustellenergebnisses im Rahmen der Nachkalkulation. Während einzelne Betriebe die Stundenerfassung in digitaler Form anwenden, wird im Regelfall die Stundenmitschreibung nach wie vor noch analog in Papier- form praktiziert. Deren Qualität und Aussagekraft sind stark abhängig von dem Mitarbeiter, der diese Erfassung vornimmt. Gerade hier zeichnen sich in der Praxis wesentliche Probleme auf, die durchgängig in allen Gewerken zu finden sind und die nicht zuletzt den Betrieb viel Geld kosten können. Besonderen Stellenwert kommt hierbei dem Thema Zusatzleistungen/Regiestunden und deren Erfassung zu. Selten kommt ein Auftrag exakt so zur Ausführung, wie er ursprünglich geplant war. Insbesondere im Renovierungs- oder Sanierungsbereich, wo sich erforderliche Arbeiten erst dynamisch im Bauablauf ergeben. Um diese am Ende erfolgreich abrechnen zu können, setzt dies voraus, dass unser Mitarbeiter vor Ort, diese erkennt und ordnungsgemäß erfasst und bestätigen lässt. Für die Erbringung von Stundenlohn- arbeiten muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei die Leistung anbietet und die andere Partei die Leistung an- nimmt. Diese juristisch formale Erklärung findet auf der Baustelle in der Regel statt, indem der Unternehmer sagt, wir können diese Leistung nur nach Stundenlohn ausführen, und der Auftraggeber angibt, dass die Leistung ausgeführt werden soll. Allerdings entsteht gerade bei dieser Art der Beauftragung oft Streit, da es lediglich eine mündliche Absprache gibt. Spätestens wenn die Leistung bezahlt werden muss, hat nicht jeder Auftraggeber eine Erinnerung daran, dass er diese Leistungen beauftragt hat. Selbst bei der Beauftragung von Stun- denlohnarbeiten kommt es oft über den Umfang der Tätigkeiten zum Streit. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, jegliche Beauftragung einer Stundenlohnarbeit schriftlich zu fixieren. Falls ein Vertrag auf Basis der VOB/B abgeschlossen wurde, ist der Auftraggeber nur verpflichtet eine Vergütung auf Basis eines Stundenloh- nes vorzunehmen, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt. Hier darf auf § 2 Abs. 10 und § 15 VOB/B verwie- sen werden. Liegt keine Vereinbarung vor, muss die Leistung in der Regel auf Basis eines Einheitspreises abgerechnet werden. Nur der Auftraggeber darf einen Vertrag über Stundenlohnarbeiten abschließen. Der Architekt oder Bau- leiter, der vor Ort tätig ist, hat hierzu in der Regel keine Bevollmächtigung. Die wenigsten Auftraggeber werden Schützen & Erhalten · Juni 2020 · Seite 40 Foto: ©stadtratte/Depositphotos.com

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