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STEUERBERATUNG Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern D ie obersten Finanzbehörden der Länder haben sich erneut in einem gemeinsamen Schreiben zur steuer- lichen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen bekommen. Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist diese Überlassung steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, muss dieser zum Arbeitslohn gehörende geldwerte Vorteil versteuert werden. Regelmäßig erfolgt die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mit der 1-%-Methode, d. h. der Arbeit- nehmer zahlt jeden Monat auf 1% des Anschaffungspreises Steuern. Das neue Schreiben korrigiert nun die Bestimmung zum Anschaffungspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Fest- legung der monatlich fälligen Steuern ist grundsätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisemp- fehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Der Arbeitnehmer versteuert demnach nicht 1% der unverbindlichen Preisempfeh- lung, sondern nur noch 0,5%. Und ab 1. Januar 2020 muss nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preis- empfehlung versteuert werden. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahr- rad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern nur auf den Zeitpunkt der Überlassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahr- rad bei der vollen Bemessungsgrundlage, also 1% der unverbindlichen Preisemp- fehlung. Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals D er Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-) Herstellung von Zuleitungsanla- gen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außer- halb des Grundstücks entstanden sind. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation seien dem- gegenüber – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Die Kläger hatten im Zuge des Abris- ses eines Einfamilienhauses und Neubaus eines zur Vermietung vorgesehenen Zweifamilienhauses Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwen- dungen geltend gemacht. Die Kosten waren für die verpflichtende Erneuerung des durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals vom auf dem eigenen Grundstück befindlichen Schacht bis hin zum sich auf den öffentlichen Grund unter der Straße befindlichen Hauptkanal angefallen. Der Bundesfinanzhof war hingegen der Ansicht, dass die Kläger diese nur als Herstellungskosten abset- zen konnten. Schützen & Erhalten · Juni 2020 · Seite 42 Foto: ©ArturVerkhovetskiy/Depositphotos.com

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