Schützen & Erhalten - page 21

Triflex ProDetail
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Bauwerksabdichtung
Triflex Beschichtungssysteme
GmbH & Co. KG
Karlstraße 59 | D-32423 Minden
Tel. +49 57138780-0
Fax +49 57138780-738
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Schützen & Erhalten · September 2009 · Seite 21
Der Wert der Mahlzeit unter-
schreitet die Üblichkeitsgrenze von
40,–
. Der geldwerte Vorteil aus
der gestellten Mahlzeit ist deshalb
mit dem Sachbezugswert von 2,73
anzusetzen und zu versteuern.
Nach §3 Nr. 13 oder 16 EStG ist der
Zuschuss von 5,–
steuerfrei. Der
Arbeitnehmer kann Verpflegungs-
mehraufwendungen von 1,–
als
Werbungskosten bei seinen Ein-
künften aus nichtselbständiger Ar-
beit geltend machen.
cc) Die Mahlzeit wird durch den
Arbeitgeber gestellt, dieser
leistet einen Zuschuss von
5,–
, davon erhält er den Sach-
bezugswert von 2,73
ein.
Der Wert der Mahlzeit unter-
schreitet die Üblichkeitsgrenze
von 40,–
. Deshalb ist der geld-
werte Vorteil aus der Mahlzeit mit
dem Sachbezugswert von 2,73,–
anzusetzen. Eine Hinzurechnung
dieses geldwerten Vorteils zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn ent-
fällt, da die Kürzung des Zuschus-
ses um 2,73,–
als Zahlung durch
den Arbeitnehmer gilt, die auf den
geldwerten Vorteil anzurechnen ist.
Nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG ist der
Zuschuss von 5,–
steuerfrei und
gemäß § 4 Abs. 2 LStTV aufzuzeich-
nen. 1,–
kann von dem Arbeit-
nehmer als Verpflegungsmehrauf-
wand als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend gemacht werden.
Umlagezahlungen
VBL als Arbeits-
lohn
Der BFH hat sich in mehreren ak-
tuellen Urteilen zur steuerlichen Be-
handlung von Versorgungsguthaben
geäußert. Im grundlegenden Fall
ging es darum, dass der Arbeitgeber
Umlagezahlungen an die VBL (= Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der
Länder) geleistet hatte. Diese Um-
lagezahlungen des Arbeitgebers er-
folgten monatlich und räumten den
Arbeitnehmern einen unmittelbaren
und unentziehbaren Rechtsanspruch
gegen die VBL ein. Der BFH hat
entschieden, dass diese Zahlungen
an die VBL im Zeitpunkt ihrer Zah-
lung zu Arbeitslohn führen. Für die
Annahme von Arbeitslohn genüge
es, dass eine zunächst als Anwart-
schaftsrecht auf künftige Versor-
gung ausgestaltete Rechtsposition
des Arbeitnehmers, jedenfalls bei
planmäßigem Versicherungsverlauf,
zu einem Anspruch auf Versorgung
führe (BFH-Urteil vom 07.05.2009,
VI R 16/07).
Im zweiten Fall ging es darum,
dass nach einem Ausscheiden des
Arbeitgebers aus der VBL Versor-
gungsansprüche des Arbeitnehmers
wegen Nichterfüllung der Warte-
zeiten nicht mehr erdient werden
konnten. Der Arbeitnehmer hatte
die Zuführungen an die VBL zwar
monatlich (vgl. vorher zitiertes
Urteil) zu verlohnsteuern. Der Um-
stand, dass nach dem Ausscheiden
des Arbeitgebers aus der VBL Ver-
sorgungsansprüche vom Arbeitneh-
mer wegen Nichterfüllung der War-
tezeiten nicht mehr erdient werden
konnten, soll dann aber nicht zur
Rückzahlung von Arbeitslohn füh-
ren. Nach Ansicht des BFH führt
der Umstand, dass sich Beiträge
zur Finanzierung des Versicherungs-
schutzes des Arbeitnehmers nach
Abweichungen vom planmäßigen
Versicherungsverlauf nachträglich
ganz oder teilweise nicht (mehr)
als werthaltig erweisen, nicht zu
negativen Einnahmen oder zu Auf-
wendungen des Versicherten füh-
ren (BFH-Urteil vom 07.05.2009,
VI R 5/08).
Anmerkung
Diese Urteile zeigen, dass Ver-
sorgungszusagen allgemein mit
Vorsicht zu behandeln sind und
möglichst immer von A bis Z durch-
dacht werden sollten. Wenn den
Arbeitnehmern von vornherein ein
unmittelbarer und unentziehbarer
Rechtsanspruch eingeräumt wird,
führt jede monatliche Zahlung an
einen Versorgungsträger zu Arbeits-
lohn. Wenn der Versorgungsträger
später entfällt und der Anspruch
nicht mehr realisiert werden kann,
soll dies tatsächlich keine lohnsteu-
erlichen Konsequenzen haben. Dies
lässt sich nur dadurch vermeiden,
dass dem Arbeitnehmer nicht be-
reits von Beginn an ein unmittel-
barer und unentziehbarer Anspruch
eingeräumt wird.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529
50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
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