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Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 32 Rechtsberatung Schriftverkehr wegen Mängeln hemmt die Verjährung nicht! OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 – 28 U 1200/14 Bau Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Ar- chitekten bzw. dessen Versicherung im Zusam- menhang mit Schadenersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjäh- rung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Ver- antwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine ver- jährungshemmende Verhandlung dar. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teil- beträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenver- trag resultieren. Eine nachträglich vorgenommene Individua- lisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge. Vorsicht vor Kündigungen! OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 – 1 U 20/16 Erklärt der Auftraggeber die Kündigung aus wich- tigem Grund und liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die Kündigungserklärung als „freie“ Kün- digung anzusehen. Im Fall der „freien“ Kündigung eines Ar- chitektenvertrags kann der Architekt für seine mangelfrei erbrachten Leistungen das anteilige Honorar und für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Restvergütung abzüglich erspar- ter Aufwendungen verlangen. Verputzer meldet Bedenken an: Maurer haftet für Putzrisse nur begrenzt! OLG München, Urteil vom 09.08.2019 – 9 U 263/13 Bau Sind Putzrisse auf eine handwerklich unsaubere Ausführung der Mauerwerkswände zurückzufüh- ren, ist die Leistung des Maurerunternehmens mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die über- wiegende Ursache für die Risse in der unzurei- chenden Wartezeit zwischen Unter- und Oberputz und der großen Härte des Putzes liegt. Hat der Nachfolgeunternehmer (hier: der Ver- putzer) wegen Mängeln am Mauerwerk Beden- ken angemeldet und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf Erstellung des Außenputzes, ist die Haftung des Maurerunternehmens für Putz- risse (hier: auf 20 %) begrenzt. Unwesentliche Mängel sind kein Abnahme- hindernis! OLG Köln, Urteil vom 18.11.2015 – 11 U 33/15 Ein Werk ist fertig gestellt, wenn alle wesent- lichen Mängel behoben sind, sodass es abnah- mefähig ist. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftrag- geber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten. Müssen die Kelleraußen- wände eines Altbaus vertikal abgedichtet werden? OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2015 – 2 U 2250/14 Die Frage, ob ein Bauträger im Rahmen der Sa- nierung eines Altbaus eine Vertikalabdichtung der Kelleraußenwände schuldet, ist durch eine Auslegung der Kauf- und Bauträgerverträge zu beantworten. BGH: Festschreibung von Preisen in AGB des Auftraggebers ist unwirksam Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Juli 2017 (Az: VII ZR 259/16) entschieden, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auf- traggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags ent- haltene Klausel „Die dem Angebot des Auftrag- nehmers zu Grunde liegenden Preise sind grund- sätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher un- wirksam. Erfreulich ist, dass der Bundesgerichts- hof der Verwendung solcher „Festpreis-Klauseln“ in Auftraggeber-AGB einen Riegel vorschiebt. Ein Ausschluss jeglicher Preisanpassungsmög- lichkeiten im Einheitspreisvertrag durch Allge- meine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist daher nicht möglich. Eine solche Klausel ist unwirksam. Fordern Sie doch einfach unser Injektionsprogramm für Bauabdichtung und Bausanierung an! PPW-POLYPLAN-WERKZEUGE GMBH • Riekbornweg 20 • D-22457 Hamburg • Tel. 040 /55 97 26-0 • Fax 040 /55 97 26 65 • www.polyplan.com • E-Mail: ppw@polyplan.com Probleme mit Rissen ? Es schreibt für Sie: RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV-Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt-omankowsky.de

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