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Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 33 Versicherung Es schreibt für Sie: Oliver Freund Walther Versicherungs- makler GmbH Borsteler Chaussee 53 22453 Hamburg Telefon: (040) 507960-470 Telefax: (040) 507960-475 E-Mail: info@walther-gmbh.de Internet: www.walther-gmbh.de „Kein Grund zu wechseln“ – wirklich nicht? „Aktuell haben wir keinen Grund, den Versicherer zu wechseln“ ist eine beliebte Aussage, wenn es darum geht, seinen Versicherungsschutz durch die Walther GmbH – jahrzehntelanger Partner des DHBV e.V. – überprüfen zu lassen. Aber entspricht die Ansicht tatsächlich der Wahrheit? Gibt es wirklich keinen Grund, seine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung unabhängig und kostenfrei überprüfen zu lassen und abzufragen, ob die Versicherung den An- forderungen des DHBV e.V. stand hält? Ein Blick in die Schadenpraxis der letzten drei Monate verrät, dass die- ser Gedanke grob fahrlässig ist, wenn Ihnen die Existenz Ihres eigenen Unternehmens am Herzen liegt. Schauen wir uns einmal Beispiele an, bei denen es gute Gründe gege- ben hat, eine Veränderung des Versicherungsschutzes vorzunehmen. 1. Außenwandabdichtung im Kellerbereich Im Jahr 2015 wird eine Außenab- dichtung an einem Gebäude vorge- nommen. Der Auftraggeber nimmt die durchgeführten Arbeiten ab und bezahlt die Rechnungen. Im Anschluss wird die Baugrube vom Garten- und Landschaftsbauer wie- der verfüllt, die Terrasse angelegt und der Garten umfangreich neu bepflanzt. Im Jahr 2017 hat sich an der Innenwand des Gebäudes aufgrund langanhaltender Regen- fälle an der Innenseite des Kellers ein feuchter Fleck gebildet, der auf eine Undichtigkeit der im Jahr 2015 durchgeführten Arbeiten zurückzu- führen ist. Nach Begutachtung des Schadens stellt das Abdichtungsun- ternehmen fest, dass weitere Trock- nungsmaßnahmen nicht notwendig sind, da ein nachhaltiger Schaden am Gebäude nicht zu befürchten sei. Allerdings müssen die Arbeiten aus dem Jahr 2015 nachgebessert wer- den. Das Problem: die schadhafte Stelle ist nur mit einem erheblichen Mehraufwand inkl. zusätzlicher Kosten für die Wiederherstellung des aufwändig angelegten Gartens möglich. Die Kosten hierfür belau- fen sich bisher auf 22.000 EUR. Zum Glück wurde das Bauunter- nehmen im Jahr 2016 von der Fa. Walther GmbH beraten, die zum 01.01.2017 eine Umstellung auf die Rahmenvereinbarung des DHBV e.V. empfahl und vornahm. Darüber sind die hier notwendigen Nachbesse- rungsbegleitschäden mitversichert. Vor der Beratung durch die Walther GmbH hatte der Baubetrieb diese zwingend notwendige Klausel bei einem höheren Versicherungsbei- trag nicht vereinbart, sodass er die nun entstandenen Kosten des Gar- ten- und Landschaftsbauers alleine hätte aufbringen müssen. 2. Tätigkeitsschäden beim Anbringen einer horizontalen Sperre Dieser Fall ist in der Praxis häufig anzutreffen: Bei einer Horizontal- sperre für die Aufnahme der Heiz- stäbe werden im Abstand von ca. 10-15 cm Bohrungen in das Mau- erwerk des Hauses vorgenommen. Durch ein ansteigendes Höhenni- veau des Hauses werden die Bohr- löcher an einer Seite zu hoch und damit über der Kellerdecke gesetzt. Dadurch treffen die Bohrungen die Dämmschicht im Fußbodenaufbau. Der Baubetrieb hatte in diesem Fall Glück im Unglück, da es „nur“ zu einem Schwelbrand mit anfal- lenden Kosten über 4.500 EUR kam, der über den Einschluss von Tätigkeitsschäden auch vor der Be- ratung durch die Walther GmbH bis zu 100.000 EUR mitversichert war. Doch wie wäre es gewesen, wenn aus dem Schwelbrand ein offenes Feuer geworden wäre? Heute gel- ten diese Schäden bis zur Versi- cherungssumme von 5 Mio. EUR als mitversichert. 3. Schaden an einer geliehenen Hebebühne Um flexibel auf die Anforderungen der Aufträge eingehen zu können, kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen sich Arbeitsmaschi- nen leihen. In diesem Zusammen- hang ist es wichtig zu wissen, dass Haftpflichtschäden durch zulas- sungs- und versicherungspflichtige KFZ (z. B. LKW mit Arbeitsbühne) generell über die KFZ-Haftpflicht- versicherung des Vermieters abzu- wickeln sind. Die Schäden an der Arbeitsbühne selbst können über die Maschinenversicherung des Vermieters abgesichert werden, weshalb wir dringend empfehlen, auf die Wahl eines geringen Selbst- behaltes zu achten. Aktiven Einfluss auf den Ver- sicherungsschutz können die Bau- unternehmen allerdings bei der Absicherung von nicht versiche- rungs- und zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen nehmen. In un- serem konkreten Fall besaß der Bau- tenschutzbetrieb vor der Beratung zwar Versicherungsschutz für den verursachten Haftpflichtschaden über 6.000 EUR, allerdings wäre der Schaden an der Arbeitsmaschine von 12.000 EUR nach altem Bedingungs- werk nicht mitversichert gewesen: Bei 95 % der Versicherer liest man nämlich im Kleingedruckten ihrer Bedingungen, dass „kein Versiche- rungsschutz bei Arbeitsmaschinen, die von gewerblichen Vermietern geliehen wurden“, besteht. Allein diese drei Beratungen der Walther GmbH haben dazu geführt, dass die Entschädigung im Schaden- fall um ca. 38.500 EUR steigt, wenn man auf den Einschluss der entspre- chenden Klauseln achtet. Das ist nur einer von 33 guten Gründen, die für eine Zusammenarbeit mit der Walther GmbH sprechen. Wel- chen Grund haben Sie?
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