Web_SuE_3_2017_ub

Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung Das Sammeln von Arztrechnungen und Apothekenquittungen lohnt sich jetzt noch mehr als bisher, denn der Bundesfinanzhof hat die Berechnung der abziehbaren au- ßergewöhnlichen Belastungen zu- gunsten der Steuerzahler geändert. Krankheitskosten können grund- sätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wer- den. Sie werden jedoch um die zu- mutbare Belastung gekürzt. Diese bestimmt sich nach dem Familien- stand und der Höhe des Gesamt- betrags der Einkünfte. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. In drei Stufen steigt die zumutba- re Belastung mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte an. Bislang wurde der ermittelte Prozentsatz auf den kom- pletten Gesamtbetrag der Einkünfte einer Stufe angewendet. Nach der neuen Berechnung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem hö- heren Prozentsatz belastet. Dadurch ist gegenüber der früheren Berech- nung die zumutbare Belastung bei höheren Einkommen geringer und folglich die Steuerersparnis höher. Beispiel: Ein Ehepaar mit einem Kind hat in einem Jahr 4.148 € an Krankheitskosten gezahlt. Der Ge- samtbetrag der Einkünfte der Ehe- leute beträgt 51.835 €. Nach der bisherigen Berechnungsmethode beträgt die zumutbare Belastung der Eheleute 4% von 51.835€, also 2.073,40 €. Nach der neuen Berechnungsmetho- de ist die zumutbare Belastung in drei Schritten zu ermitteln: Steuerberatung An GmbH als Versicherungsnehmerin gezahlte Versicherungsleistungen wegen Erkrankung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind Betriebseinnahmen Eine GmbH hatte eine Betriebsun- terbrechungsversicherung abge- schlossen, in der auch die Krank- heit ihres alleinigen Gesellschafter- Geschäftsführers abgesichert war. Die Versicherungsbeiträge wurden als Betriebsausgaben gebucht. Auf- grund eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls des Geschäftsführers erhielt die GmbH Versicherungsleis- tungen von 34.200 € ausgezahlt, die sie nicht als betriebliche Ein- nahme, sondern als nicht steuerbare verdeckte Einlage des Gesellschaf- ters deklarierte. Das Finanzgericht Köln entschied aber, dass es sich um eine betriebliche Einnahme han- delt, weil nur die GmbH als Versi- cherungsnehmerin Anrecht auf die Versicherungsleistung hatte. Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Aufwendungen für Versicherungen, die das persönliche Krankheitsrisiko der Unternehmer absichern, keine Betriebsausgaben. Versicherungs- leistungen sind entsprechend auch keine Betriebseinnahmen. Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns: Zulagen und Prämien als Bestandteile des Mindestlohns Das Bundesarbeitsgericht hat ent- schieden, dass alle zwingend und transparent geregelten Gegenleis- tungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns sind. Es folgte damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Geklagt hatte eine Telefonis- tin, die im Berechnungszeitraum monatlich neben ihrem Brutto- grundgehalt i. H. v. 1.280,00€ eine Wechselschichtzulage von 243,75€, eine Prämie für die Fähigkeit zur Funkvermittlung i. H. v. 122,71 € und zwei verschieden berechnete Leistungsprämien i.H.v. 81,81€ und 51,13€ erhielt. Sie war der Meinung, dass damit bei einer täglichen Ar- beitszeit von acht Stunden der Min- destlohn nicht erreicht sei, weil es sich bei den Zulagen und Prämien um Zahlungen handele, die neben ihrem Grundgehalt gezahlt würden. Dem widersprach nun das Bun- desarbeitsgericht. Als Zahlungen zur Erfüllung des Mindestlohns seien alle Zahlungen anzusehen, die als zwingend und transparent geregelte Gegenleistung für die vom Arbeit- nehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Hierzu gehörten nach Ansicht des Gerichts auch die im vorliegenden Fall streitigen Zula- gen und Prämien, sodass die Kläge- rin keine weiteren Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber hatte. Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar Geschenke an inländische Ge- schäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 €, darf der Schenkende seine Auf- wendungen nicht als Betriebsausga- be abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass in den Betrag von 35 € auch die pauschale Steuer einzubeziehen ist. Ein Konzertveranstalter hatte Freikarten an seine Geschäftspart- ner verteilt. Soweit ihnen dadurch steuerpflichtige Einnahmen zuge- flossen sind, übernahm er pauschal die Einkommensteuer von 30% und führte sie an das Finanzamt ab. Die- se Steuer hat der Bundesfinanzhof als ein weiteres Geschenk beurteilt. Sie wird steuerlich so behandelt wie das Geschenk selbst. Sind die Kosten für das Geschenk nicht ab- ziehbar, gilt das auch für die über- nommene Steuer. Ein Betriebsausgabenabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Grenze von 35 € erst durch die Pauschalsteuer überschritten wird. bis 15.340 € 2 % 306,80 € bis 51.130 € 3 % 1.073,70 € bis 51.835 € 4 % 28,20 € zumutbare Belastung 1.408,70 € Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 37 Berichtigung zu Artikel „Zweiter Meister erfolgreich beendet“ aus „Schützen & Erhalten“, Ausgabe 3/2017 In der letzten Ausgabe von „Schüt- zen & Erhalten“ wurde im Artikel „Zweiter Meister erfolgreich been- det“ auf Seite 10 der Jahrgangs- beste fälschlicherweise als Her- bert Wille angegeben. Der richtige Name lautet Thomas Wille und wir möchten uns für diesen Fehler ent- schuldigen. Anmerkung der Redaktion

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