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Schützen & Erhalten · September 2020 · Seite 25 Haftung gerichtlicher Sachverständiger – neues Urteil des BGH A m 25.06.2020 wurde durch den Bundesgerichtshof folgendes Urteil verkündet: „Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrich- tigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Ge- richtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.“ BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – III ZR 119/19 – OLG München LG München I Der § 839a BGB „Haftung des ge- richtlichen Sachverständigen“ sagt im Wortlaut aus (Auszug): „(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständi- ger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“ Nach gängiger Rechtsprechung bis zum 25.06.2020 wurde der BGB § 839a so verstanden, dass die Haftung von gerichtlichen Sachverständigen bei Verfahren, die durch Vergleich beendet werden, ausgeschlossen ist. Dieser Auffassung war in dem vorlie- genden Fall, welcher dem BGH Urteil zu- grunde liegt, auch das OLG Bamberg. In dem Fall ging es um eine Druckmaschine, deren Druckgeschwindigkeit vermindert sei gegenüber dem, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Käuferin der Maschine (Klägerin) hat diesen Mangel in einem privat beauftragten Gutachten durch den Sachverständigen B. überprüfen lassen, der wiederum diesen auf der Grundlage seiner Unter- suchungen insofern bestätigte, dass die vorgegebenen Sollwerte der Druckge- schwindigkeit um mindestens 21–33% unterschritten werden. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat die Klägerin Klage beim Landgericht Würzburg eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Sachverständige M. gerichtlich beauf- tragt, gutachterlich festzustellen, ob der beklagte Mangel besteht. Der Sachver- ständige M. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine vermin- derte Druckgeschwindigkeit vorliege, woraufhin das Landgericht Würzburg die Klage abwies. Die Klägerin legte INJEKTIONSTECHNIK Ihr zuverlässiger Partner für Nischenprodukte und Prototypent- wicklung ... auch für die anspruchsvollsten Sanierungen! Wir fertigen kundenspezifische Produkte, die auf Ihre Anforde- rungen abgestimmt sind. Tel.: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de| www.desoi.de HERSTELLER VON INJEKTIONSTECHNIK DESOI GmbH Gewerbestraße16 36148 Kalbach /Rhön DESOI Z-Slider & DESOI Snappy DESOI Quick Seal - Fugensanierung Schleierinjektion Tiefschutz mit Bor info@lavtox.com www.lavtox.com Tel. 04153/ 22 82 BORACOL 20 auf Holz und Mauerwerk  Vorbeugend gegen Pilze und Insekten. Bekämpfend gegen Echten Hausschwamm (lt. baua) baua Zulassung: DE-0010105-0000 - reines Borsalz: Keine Ausgasung von Wirkstoffen - Hohes Penetrationsvermögen - in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte) - Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung. - Bei Frost FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE

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