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Schützen & Erhalten · September 2020 · Seite 35 FACHBEREICHE I SACHVERSTÄNDIGE Experten aus dem Grundstücks- handel kommen. Dazu muss der gerichtliche Sachverständige zu den jeweiligen befragten Personen et- was zu deren Tätigkeit, Ausbildung und beruflichem Schwerpunkt in seinem Gutachten mitteilen. 2. Weiterhin hat der gerichtliche Sach- verständige seine Fragestellung an die Experten neutral zu formulieren und nicht in die Fragestellung seine Meinung einzubeziehen. 3. Schließlich sollte der Sachverstän- dige näher darlegen, was zu dem ursprünglichen Schaden geführt hat und darlegen, welche Möglichkeiten es für Folgeschäden nach Auffas- sung von Kaufinteressenten geben kann. 4. Der Sachverständige sollte auch überprüfen, ob aufgrund des ursprünglichen Schadens auch ein technischer Minderwert anzuneh- men ist. Der technische Minderwert ist ein Indiz dafür, dass auch ein merkantiler Minderwert vorliegt (BGH-Urteil vom 15.12.1994 zum Aktenzeichen VII ZR 246/93). 5. Ein technischer Minderwert ist dann gegeben, wenn ein Schaden tatsäch- lich zu einer Nutzungseinschränkung des Gebäudes geführt hat. 6. Bei der Expertenbefragung reicht es nicht aus, wenn der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutach- ten zu der Expertenbefragung nur die Zahl der befragten Personen mit- teilt, ohne nähere Angaben zu den Auskünften der einzelnen Experten. 7. Der Sachverständige muss die Auskünfte der Experten selbst be- werten, um dann zu einer eigenen Aussage zu einem merkantilen Minderwert zu kommen. 8. Der maßgebliche Zeitpunkt der Ermittlung des merkantilen Min- derwertes dürfte der Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages sein. Hierzu wird man § 638 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend anwenden kön- nen. Dazu steht geschrieben, dass bei der Ermittlung der Wertminde- rung die Vergütung in dem Verhält- nis herabzusetzen ist, in der zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 9. Weiterhin dürfte der gerichtliche Sachverständige zu berücksichtigen haben, welcher Zeitablauf zwischen der Beseitigung des Mangels und seiner Begutachtung liegt. 10.Hier gibt es verschiedene Veröf- fentlichungen, die zu dem Schluss kommen, dass ein merkantiler Minderwert nach vollständiger Nachbesserung des ursprünglichen Bauschadens in maximal 15 Jahren ganz entfällt (Hierzu: Zöller, Der merkantile Minderwert, in Aachener Bausachverständigentage 2018, S. 165; Thees, Zur Versachlichung der Ermittlung der Höhe des merkan- tilen Minderwertes, in Aachener Bausachverständigentage 2018, S. 165 ff.; Bumme, Merkantiler Minderwert bei Baumängeln und Grundstücksmängeln in Grund- stücksmarkt und Grundstücks- wert, GUG 2015, S. 276; Roberto, Schadensrecht 1997, S. 193; Vogel, Merkantiler Minderwert: am Beispiel Altbau-Mietshauses, Grundstücks- markt und Grundstückswert, GUG 1997 S.154; Kleiber, Verkehrswert­ ermittlung von Grundstücken, 8. Auflage 2016 Randziffer 573 (Vor- stehende Zitatzusammenstellung durch Rechtsanwältin Mantscheff in BauR Heft 12 2019, S. 1825)). 11.Schließlich sollte der gerichtliche Sachverständige auch ansprechen, ob durch die Beseitigung des Baumangels nicht eine technische Verbesserung des Gebäudes ein- getreten ist und man in diesem Fall noch einen merkantilen Minderwert annehmen kann. 12.Schließlich muss es sich bei dem ursprünglichen Gebäudeschaden um einen Mangel an einem wesent- lichen Gewerk handeln, wenn ein merkantiler Minderwert angenom- men werden soll. 13.Bei unbedeutenden Gewerken dürf- te kein Raum für einen merkantilen Minderwert sein. 14.Die Praxis zeigt, dass merkantile Minderwerte oft zwischen circa 4% und circa 9 % des Verkehrswertes angenommen werden, was eigent- lich nichts zu besagen hat, da jeder merkantile Minderwert anders zu beurteilen ist. Auffällig ist aber die Annahme von merkantilen Minder- werten in diesen Prozentsätzen. JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP

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