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Schützen & Erhalten · September 2020 · Seite 71 Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News sich im Notfall bemerkbar machen können, damit die Rettungsperso- nen sie erkennen und retten kön- nen. In der Tat ist das „bemerkbar ma- chen können“ in der DVNBauO beschrieben – und zwar im § 20, Absatz 2. Dort steht geschrieben: „(2) 1 Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindes- tens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein. 2 Die Höhe ihrer Brüstungen darf nicht mehr als 1,20 m betra- gen. 3 Geneigte Fenster und Fens- ter in Dachschrägen oder Dachauf- bauten dürfen als Rettungswege nur vorgesehen sein, wenn sie so angeordnet sind, dass bei Gefahr Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können. 4 Liegen Fenster nach Satz 3 oberhalb der Trauf- kante, so darf die Unterkante der Fenster oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante waage- recht gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.“ Was für Dachflächenfenster gilt, müsste eigentlich auch für normale Fenster gelten. Als Argumentation müsste das reichen. Aber wie sind die Anforderungen bei unseren Nachbarn? Wir leben im vereinten Europa. Trotzdem hat jedes Bun- desland seine eigenen Regeln. Beispiel Hansestadt Hamburg: Die Stadt Hamburg hat darauf re- agiert und eine „Brandschutztech- nische Auslegung“ eingeführt. Im § 35 ist wie folgt zu lesen: „Im Brandfall muss sichergestellt sein, dass Personen sich gegen- über den Rettungskräften bemerk- bar machen können. Daher ist der Betrieb von elektrisch betriebenen Rollläden bei Fenstern, die als Ret- tungsweg dienen, auch im Brand- fall sicherzustellen. Die Rollläden müssen entweder mechanisch (zum Beispiel Handkurbel) zu öff- nen sein oder über eine gesicherte akkubetriebene Steuerung verfü- gen, mit der sie bei einem Strom- ausfall hochfahrbar sind.“ Eigentlich eine klare Sache. Nur befinden wir uns nicht in Ham- burg, sondern im beschaulichen Niedersachsen. Sind dort die Feu- erwehrleute kräftiger? Könnte man untersuchen – ist aber nicht sehr wahrscheinlich. Sind die Leitern möglicherweise stabiler? Wohl kaum. Spaß beiseite. Das Bauordnungsamt hat bei der Abnahme darauf hingewiesen, dass der Notfallaufkleber an den Aufzügen fehlen würde. Sonst nichts. Da interpretiert der Bauträ- ger hinein, dass im Umkehrschluss alles andere technisch - zumindest aber brandschutztechnisch - in Ordnung sei. So auch das The- ma „anleiterbare“ Fenster. Da das nicht der Fall ist, erlaube ich mir, das Bauordnungsamt auf den Mangel hinzuweisen mit der Bitte, den Bauträger zur Beseitigung des Mangels aufzufordern. Die Antwort: „Im Brandfall lässt sich die Feu- erwehr bei einem Angriff von verschlossenen Rollläden und Fenstern genauso wenig wie von verschlossenen Wohnungstüren aufhalten. Sie verfügt über die notwendigen Werkzeuge, die für eine Rettung notwendig sind, auch wenn das Ergebnis am Ende nicht ganz zerstörungsfrei ist. Dies ist aber im Interesse der Le- bensrettung hinzunehmen.“ Offensichtlich kann sich das Bau- amt den tatsächlichen Ablauf in gut sieben Metern Höhe nicht so recht vorstellen. Im kleinen Kreis der Wohnungsei- gentümer, die sich nicht vom Bau- träger einschüchtern ließen, disku- tierten wir das Thema. Im Interesse der Lebensrettung hinzunehmen
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