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Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 24 Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichsleiterin Schimmelpilze Schutower Ringstraße 6 · Gebäude S29 18069 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE Was sein muss, muss sein! Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen für die Schimmelbaustelle W enn dieses Thema im Stunden- plan auftaucht, gibt es stets lan- ge Gesichter. Gefährdungsbeurteilung. Das klingt schon mal gefährlich. Und unangenehm. Muss das denn wirklich sein? Ja. Denn die Bewertung von potenziellen Gefährdungen, die den Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Tätigkeiten gesundheitlich schaden können, ist Unternehmerpflicht. Das gilt auch, wenn der Unternehmer keine Arbeitnehmer hat, jedoch bei seinen Tätigkeiten Dritte gefährdet werden können. Deshalb steht bei allen Vorbereitungen von Tätigkeiten zur Beseitigung von Schimmelschäden zunächst die Planung des Arbeits- und Objektschutzes an erster Stelle. Gesetzliche Vorgabe zum Arbeitsschutz Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Risiken zu schützen, die zu Unfällen oder beruflich bedingten Bild 1: Bei der Beseitigung von Schimmelschäden greift die Biostoffverordnung und regelt u. a. Schutzmaßnahmen im Umgang mit Biostoffen. Ein wesentliches Instrument ist hierbei die Gefährdungsbeurteilung. (Foto Messal)

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