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Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 25 FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE Erkrankungen führen können. Durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit dürfen aber auch Dritte nicht geschä- digt werden. Nach dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits- schutzgesetz - ArbSchG) ist die Durch- führung einer Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben. Eigentlich sollte das Thema Arbeits- schutz und Gefährdungsbeurteilung jedem Sanierer hinreichend vertraut sein, müssen diese schließlich für alle Tätigkeiten der Arbeitnehmer erstellt werden. Im Rahmen der Beseitigung von Schimmelschäden muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffver- ordnung - BioStoffV) ergänzt werden, gerade im Sanierungsfall durch Mobi- lisierung und Freisetzung von Sporen, Stäuben und anderen (Gefahr-)Stoffen können Gesundheitsgefahren verstärkt auftreten. Was im Einzelnen im Umgang mit Biostoffen zu beachten ist, regelt die Bio- stoffverordnung. Unter die Biostoffver- ordnung fallen alle Tätigkeiten, aufgrund derer Mikroorganismen wie Bakterien, Pilzen, Viren und Endoparasiten freige- setzt werden und Beschäftigte mit ihnen in Kontakt kommen können. Also nur Gucken zählt nicht, eine Probe nehmen schon. Verstöße gegen die Biostoffver- ordnung werden je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit bis Straftat verfolgt und geahndet. Bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit der Schimmelsanierung sind deshalb die Anforderungen der Biostoffverord- nung zu erfüllen. Das Gleiche gilt auch für alle Umbau-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in Gebäuden, bei denen auch nur ein Verdacht auf Schimmel oder Fäkalkeime besteht. Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tä- tigkeiten die Pflicht, sich Informationen über mögliche Biostoffe zu verschaffen und die Gefährdung entsprechend zu beurteilen. Dabei hat ihn der Auftragge- ber/ Bauherr zu unterstützen. Sind dem Bauherrn Informationen über mögliche Gefährdungen bekannt, so muss er diese an den Auftragnehmer weiterleiten. Liegen dem Auftraggeber keine Informa- tionen vor, muss sich der Unternehmer/ Ausführende die notwendigen Informati- onen zur Gefährdungsbeurteilung selbst beschaffen. Bei Weitervergabe oder Untervergabe gehen die Pflichten des Auftraggebers an den Auftragnehmer über. Die Biostoffverordnung gibt eine Liste der zu beschaffenden Informatio- nen vor: §4 (3) 1. Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Bio- stoffe, deren mögliche sensibili- sierende und toxische Wirkungen und Aufnahmepfade, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind; dabei hat er sich auch darüber zu informieren, ob ■ Bauwerksabdichtung, Feuchte- & Schimmelsanierung ■ Natursteinsanierung & Natursteinkonservierung ■ Risssanierung mit dem Ruberstein® Spiralankersystem ■ Mauerwerksverfestigung ■ Oberflächenreinigung & Fassadenschutz BAUTENSCHUTZ SANIERUNG DENKMALPFLEGE RUBERSTEINWERK GmbH Michelner Str. 7-9 09350 Lichtenstein/Sachsen Tel. 037204 - 6350 Fax. 037204 - 63521 info@ruberstein.de Ihr kompetenter Hersteller von Spezialbaustoffen für: www.ruberstein.de www.spiralankersystem.de Risikogruppen nach BioStoffV: – Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen. – Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. – Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevöl- kerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. – Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Ver- breitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; norma- lerweise ist eine wirksame Vor- beugung oder Behandlung nicht möglich. Bild 2: Mikroorganismen werden als „Biostoffe“ bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaf- ten in Risikogruppen eingeteilt. Die Einstu- fung ist in den TRBA 460 für Pilze und TRBA 466 für Bakterien nachlesbar.
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