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Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 26 FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE durch die Biostoffe sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können. 2. Art der Tätigkeit unter Berück- sichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Be- triebsanlagen. 3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen für den Arbeit- geber zugänglich sind. (…) Für die Gefährdungsbeurteilung werden Mikroorganismen nach §3 der Biostoff- verordnung in die Risikogruppen 1 bis 4 eingeteilt, wobei im Bauwesen norma- lerweise die Risikogruppen 1 und 2 mit geringerem Infektionsrisiko zu erwarten sind. Sie kennzeichnen Mikroorganis- men, von denen angenommen wird, dass sie beim Menschen keine oder keine schwere Infektionskrankheit hervorrufen können. Umsetzung der BioStoffV Außer der Risikogruppe ist von Bedeu- tung, ob die Ausführenden gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten zu verrichten haben. Als gezielt wird eine Tätigkeit bezeichnet, die unmittelbar auf einen bestimmten Biostoff ausgerichtet ist und dieser mindestens nach der Spezies (Art) bekannt ist. Zudem muss abschätzbar sein, wie hoch die Exposition der Be- schäftigten während dieser Tätigkeit ist. Gezielte Tätigkeiten sind zum Beispiel im Labor anzutreffen, wie das gezielte Isolie- ren von Aspergillus fumigatus von einer nach dem Suspensionverfahren erstellten Mischkultur einer Materialprobe, um eine Reinkultur anzulegen. Dabei wird ganz gezielt eine Art ausgewählt und vervielfältigt, so dass auch die Exposition gegenüber dieser einen Art erhöht wird. In diesem Fall muss die höchste zutref- fende Risikogruppe angegeben werden, auch wenn die Mehrzahl der Arten und Gattungen der Mischkultur geringere Risikogruppen aufweisen. Im Gegensatz dazu spricht man von ungezielten Tätigkeiten, wenn min- destens eine der oberen Bedingungen nicht erfüllt ist. Dies trifft regelmäßig für Schimmelbaustellen zu, bei denen zwar als Leitorganismen häufig Schim- melpilze der Gattung nach bestimmt werden, andere Mikroorganismen wie Bakterien oftmals jedoch nicht und somit die Gesamtpopulation nicht vollständig erfasst werden. Zudem ändert sich das Bewuchsbild mit der Zeit, so dass auch hier die Gesamtpopulation immer als unbekannt angesehen werden muss. Auch unterscheiden wir in der Sanierung nicht nach Arten, sondern entfernen immer den gesamten Befall. Lediglich die Exposition kann vergleichsweise sicher abgeschätzt und bewertet werden. Damit handelt es sich bei Sanierungs- arbeiten um nicht gezielte Tätigkeiten. Bei einer ungezielten Tätigkeit bewerten wir die Risikogruppe, die am häufigsten vorkommt und dürfen somit auch eine niedrige Risikogruppe ansetzen, sofern sie das Befallsbild dominiert. Auch für ungezielte Tätigkeiten ist eine Risikogruppeneinstufung vorzuneh- men. Um für die Gefährdungsbeurteilung ausreichende Informationen ermitteln zu können, darf nach Biostoffverordnung statt eigener Messungen auf wissen- schaftliche Publikationen und Erkenntnis- se zurückgegriffen werden. Und hier zeigt die Erfahrung, dass in der Schimmelscha- denbeseitigung die Risikogruppe1 domi- niert. Zwar gibt es auch Schimmelpilze der Risikogruppe2, aber diese treten im Schadensfall vergleichsweise selten auf. Demzufolge können Biostoffe, die bei Tätigkeiten einer Schimmelschadensanie- rung freigesetzt werden, grundsätzlich in die Risikogruppe 1 eingeordnet werden. Unabhängig davon sind jedoch auch die toxischen und sensibilisierenden Eigen- schaften zu bewerten. Nun würde nach Ermittlung der Risikogruppe eine Zuordnung der Schutzstufen erfolgen. Seit 2013 gibt es für bestimmte ungezielte Tätigkei- ten mit geringem Risikopotential eine Freistellung vom Schutzstufenkonzept. Darunter fallen auch Tätigkeiten der Technische und bauliche Maßnahmen: – Abgrenzung des Sanierungsbereiches, ggfs. Abschottung – Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel – Be- und Entlüftung – Staubarme Arbeitstechniken (Befeuchtung, Bindemittel, Staubabsaugung) – Abkleben schimmelbefallener Materialien – Geschlossene Transportmöglichkeiten für staubende Materialien – Waschgelegenheiten, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten Organisatorische Maßnahmen – Häufige, nicht staubende Reinigung (z. B. feucht wischen, saugen) – Händewaschen, Hautschutz/-pflege bereitstellen – Gesonderter Raum zum Essen und Aufbewahren von Lebensmitteln etc. – Essen nicht in verschmutzter Kleidung – Getrennte Aufbewahrung von Schutzkleidung und PSA – Mindestens täglich Filterwechsel, regelmäßige Reinigung der Schutzkleidung – Verschlossene Entsorgung befallener Materialien – Erstellung Betriebsanweisung und Unterweisung Arbeitnehmer Persönliche Schutzausrüstung – Hautschutz – Handschutz – Augenschutz/Gesichtsschutz – Atemschutz – Fußschutz – Unterweisung Arbeitnehmer Bild 3: Das TOP-Prinzip umfasst bei der Sanierung von Schimmelschäden folgende Punkte

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