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RECHTSBERATUNG Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 33 Architekt haftet nicht für Schäden durch nachträglich angelegte – nicht notwendige – Wartungswege! OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 – 14 U 114/20 BGB §§ 280, 633, 634 Nr. 4, § 823 D er Architekt haftet nicht für die Kosten der Sanierung eines Flach- daches, wenn das von ihm ausgeschrie- bene und verwendete Dämmmaterial die übliche Beschaffenheit aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und die Schäden am Dach auf nachträglich und ohne Kenntnis des Architekten vom Auftraggeber als – nicht notwendige – Wartungswege verlegte Betonplatten zurückzuführen sind. Problem/ Sachverhalt Der mit den Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI beauftragte Architekt begehrt von der beklagten Stadt sein Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Unternehmerleistungen im Dach- und Klempnerbereich werden Ende 2010 abgenommen. Im Jahr 2011 lässt die Stadt ohne Kenntnis und Mitwirkung des Architekten Betonplatten als Wartungs- wege durch einen Drittbetrieb auf dem Dach anbringen. Im Sommer 2012 wer- den Mängel im Bereich der Dämmung des Daches festgestellt. Das Dach wird daraufhin saniert. Das Architektenhono- rar ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Gegen die vom Architekten mit der Klage verfolgten Honoraransprü- che rechnet die Stadt jedoch mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Sanierungskosten von 249.950,47 Euro auf. Das Landgericht gab der Klage statt. Entscheidung Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Beweislast für die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz- ansprüche liege bei der Stadt. Sie habe als Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen , dass die auf dem Dach auf- getretenen Schäden an der Dämmung durch eine fehlerhafte Planung oder eine fehlerhafte Bauaufsicht seitens des Architekten verursacht worden seien. Das schließe auch den Nachweis ein, dass die von der Stadt nachträglich hergestellten Wartungswege nicht verantwortlich für die Beschädigung des Daches seien. Diesen Beweis habe die Stadt nicht geführt. Die Druckfes- tigkeit des verwendeten Materials sei ausreichend gewesen. Die Schäden resultierten wahrscheinlich aus der Be- anspruchung durch die außerordentliche Lagerung von schwerem Material auf dem Dach. Die Stadt habe nach Ab- nahme der Dacharbeiten eigenmächtig auf dem Dach Wartungswege anlegen lassen und den Architekten dabei nicht hinzugezogen . Praxishinweis Die Leistungen des Architekten waren bei Feststellung der Beschädigungen des Da- ches noch nicht abgenommen, weil der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt war. Grundsätzlich lag die Beweislast für eine mangelfreie Leistung daher bis zur Abnahme seiner Leistung beim Architekten. Die Gerichte gehen jedoch von einer Beweislastumkehr aus, denn die Stadt mache im Wege der Pri- märaufrechnung einen Schadensersatz- anspruch geltend. Die Rechtsnatur dieses Schadensersatzanspruchs bleibt ebenso ungeklärt wie der daraus gezogene Schluss auf eine Umkehr der Beweislast. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, IBR 2019, 488, hilft da nicht weiter: Dort geht es um die Beweislastverteilung vor der Abnahme – und nicht um eine Beweislastumkehr. © id Verlag JORDAN NATURELINE DER GRÜNE SCHUTZ FÜR HOLZ UND UMWELT wasserbasiert, emissions- und lösemittelfrei rein mineralisch flammhemmend und nicht auswaschbar schützt vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen für Bodenkontakt und im Tierbereich geeignet Mit der NATURELINE wird JORDAN Lacke grün. Denn JORDANS erstes Holzschutzmittel für die Außenanwendung, schützt nicht nur Ihre Holzoberflächen, sondern auch die Umwelt. Produkte und Lösungen für den Handwerker JORDAN Lacke – eine Marke der PLANTAG Coatings GmbH www.jordanlacke.de »BODYGUARD OF WOOD« JORDAN LACKE PCG GROUP

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