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Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens – Verdeckte Gewinnausschüttung? B ei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesicher- tes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen einem Ri- sikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof. Unter einer verdeckten Gewinnaus- schüttung (vGA) i. S. des Körperschaft- steuergesetzes sei bei einer Kapitalge- sellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschafts- verhältnis veranlasst sei, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages auswirke und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehe. Für den größten Teil der entschiede- nen Fälle habe der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschafts- verhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sog. Fremdvergleich). Außerdem müsse der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug auszulösen. Foto: jcomb/Freepik.com Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 38 STEUERBERATUNG Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: +49 221 12611555 Telefax: +49 221 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Grundsteuerreform 2022: Stichtag für den Stand der Angaben 01.01.2022 Z um 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten. Die Ein- heitswerte werden als bisherige Berech- nungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Hinweis Der Gesetzgeber hat ein sog. Bundes- modell erlassen, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist. Die- ser Vorgabe haben sich aber nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nord- rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen. Die übrigen Bundesländer haben ei- gene abweichende Gesetze erlassen. So zählt ab 2025 in Bayern für die Be- rechnung nur die Fläche des Grund- stücks und der Gebäude, nicht mehr die Lage. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien darauf spielen keine Rolle. Die Finanzverwaltung wird in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfra- gen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind. Stichtag für die Grund- stückseigentümer für den Stand der Angaben ist der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssen Grundstückseigentümer jedoch zunächst nichts unternehmen. Sie werden Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert. Die Grundstückseigentümer haben sich damit zu beschäftigen, welche Grundstücksart vorliegt, wie groß die Grundstücksfläche ist, wie sich der zutreffende Bodenrichtwert bemisst, wie viel Wohnfläche vorliegt, um welches Baujahr es sich handelt und wie sich die Miteigentumsanteile der Eigentumswohnung(en) in entsprechen- den Wohnobjekten bemessen. Teilweise sind die geforderten Angaben nicht so einfach zu ermitteln. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung aktuell davon ausgeht, dass die Daten bis zum 31.10.2022 in Erklärungsform (sog. Feststellungserklärung) beim Finanzamt einzugehen haben. Die Vorgabe der Finanzverwaltung im Zuge der durchzuführenden Grund- steuerreform 2022 bedeutet, dass in den kommenden Monaten rund 36 Millionen Immobilien, darunter 24 Millionen Woh- nimmobilien, neu bewertet werden müs- sen. Bemerkenswert bei der Zeitvorgabe ist der Umstand, dass die Einreichung der Erklärung – elektronisch (Elster-Portal) –, erst ab dem 01.07.2022 möglich sein soll, dafür jedoch aktuell noch keine Erklärungsvordrucke existieren. Entsorgung von steuerrelevanten Unterlagen Aufbewahrungsfristen beachten! Z um Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Nach dem 31. Dezember 2021 kön- nen daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 1. Januar 2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind. Für Geschäftsbriefe und sonstige Un- terlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungs- frist. Solche Unterlagen, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, kön- nen ebenfalls entsorgt werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.

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