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Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister Z um 1. August 2021 ist das Trans- parenzregister- und Finanzinfor- mationsgesetz (TraFinG) in Kraft ge- treten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesent- liche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfik- tion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abruf- bar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berech- tigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugäng- lich waren (Meldefiktion). Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforder- lich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungs- pflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert. Demnach müssen – Aktiengesellschaften, SE und Kom- manditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022, – Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, eu- ropäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und – alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022 ihre Mitteilung vornehmen. Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister. de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfind- lichen Bußgeldern. Schützen & Erhalten · März 2022 · Seite 39 STEUERBERATUNG alten · März 2021 · Seite 20 E I BAUTENSCHUTZ ugnissen für Fugenab Bauteilen aus Beton mit reindringwiderstand im Bereich (PGFBB Teil 1) en (vergl.: https://www. ichtungen.de/PG.htm). e werden explizit für den auteilübergängen bzw. etestet. Es gilt den Vorteil ss Abdichtungssysteme erflächenschutzsystemen eiten aufweisen und somit r sind. Weitere Vorteile zierung der Anforderun tonbauteile und Wegfall ngen für Wartung und . Abdichtungsbauweise fgrund Deiner Erfahrung ngen und der dauerhafte ? ich flexible polymermo beschi chtungen (FPD) in ren h ervorgetan. Grund ser St off als Abdichtung DS fü r die Anwendung eignet . Die DIN 18533 asser einwirkungsklassen euchte /Nicht drückendes W4E (Spritzwasser am eben den Anforderungen DIN 1 8533 erfüllt diese die Anforderungen der PG FBB und ist daher zur Abdichtung von Bauteilübergängen bzw. Betonarbeitsfu gen geeignet Danke Ralf für das Gespräch. Quellen 1. DBV-Heft 42: Ausführungsvarianten für dauerhafte Bauteile in Parkbauten – Beispielsammlung (Januar 2019) I Bezug: Deutscher Beton- und Bautechnik- Verein e.V., Kurfürstenstraße 129, D-10785 Berlin, Telefon: 030 236096-0, Telefax: 030 236096-23, E-Mail: info@betonverein.de, Internet: www. betonverein.de 2. DBV-Merkblatt: Parkhäuser und Tiefgaragen (Januar 2018), Bezug: siehe zuvor 3. DBV-Rundschreiben 242 (September 2014), Bezug: siehe zuvor 4. DIN 18533 – Abdichtung für erdberührte Bauteile, Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, D-13627 Berlin, T lefon: +49 30 2601-0, Telefax: +49 30 2601-1260, kundenservice@beuth.de, Internet: www.beuth.de Bildnachweise Titelbild: Betonsockelabdichtung mit FPD an einem Parkhaus, Remmers FV Leonhard Schenking, Neufahrn bei Freising Bild 1: Bauteile ohne Schutz, Arbeitsfuge abgedichtet [2] Bild 2: Schutz durch Oberflächenschutzsystem [1] Bild 3: Schaden am OS 5b-System, Ralf Kessens, Löningen Bild 4: Bauteile durch Schutz mit Abdichtung [2] chbereiche ist sius en- ung ier- cht are ster iese t er- Tiefschutz mit Bor info@lavtox.com www.lavtox.com Tel. 04153/ 22 82 BORACOL 20 auf Holz und Mauerwerk Vorbeugend gegen Pilze und Insekten. 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