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Schützen & Erhalten · Dezember 2021 · Seite 13 FACHBEREICHE I HOLZSCHUTZ Bild 5: Schwelle mit Hausbockschäden und Bohrlochbehandlung im Farbkern der Kiefer Bild 6: Neue, fast allseitig zugängliche Kie- fernhölzer werden mit Holzschutzpackern bestückt. Bearbeitung in Form des Bebeilens nur stark vermulmter Holzschichten und eine angenommene Oberflächenbehandlung wird durch die Bohrlochanordnung zu- nichte gemacht. Die Bohrlöcher, in dem die Packer sitzen, reichen sternförmig in das Kernholz der Kiefer. Die Packerlänge beträgt 4 cm. Die Splintholzschicht ist etwa genauso dick. Also wird vorrangig das Kernholz gegen Hausbockbefall getränkt – die Biologie des Hausbocks lässt grüßen. Keine 2 m von der in Bild 5 darge- stellten Schwelle entfernt, wurde neues Kiefernholz unter dem Glockenturm ein- gebaut. Die Hölzer sind vom Außenmau- erwerk abgekoppelt, sind mindestens 3-seitig zugänglich und besitzen relativ wenig Splintholzanteil. Trotzdem fanden aus unerklärlichen Gründen Bohrungen und Packer einen Platz im Holz (Bild 6). Das Einzige, was an der Behandlung stimmt, sind die Bohrlochabstände. Sofern ein vorbeugender Holzschutz überhaupt erforderlich wäre, hätte man viel effektiver die sichtbaren Splintholz- kanten im Streichverfahren imprägnieren können. Der Zweifel nach der Notwen- digkeit des chemischen Holzschutzes ist an der Stelle berechtigt. Denn entspre- chend der DIN 68800, Teil 1 ist es im Zuge besonderer baulicher Maßnahmen möglich dieses Holz der Gebrauchsklasse 0 (keine Gefährdung gegenüber holz- zerstörenden Organismen) zuzuordnen. Im Bild 7 wird frappierenderweise die Inkompetenz einer weiteren Holz- schutzfirma deutlich. Das Bild zeigt nur einen kleinen Ausschnitt mit 8 lfd. m Kantholz und über 150 Packer. An den übrigen Deckenbalken ist dieselbe „Packerorgie“ zu beobachten. Ist das nur Dummheit? Wohl kaum, wenn die Firma nach Stück Packer abgerechnet hat. Aus fachlicher Sicht entbehrt die Behandlung jeglicher Grundlage, sofern man die Gebrauchsklassenzuordnung, die allseitige Zugänglichkeit und die holzanatomischen Gegebenheiten be- trachtet. Lediglich der Bohrlochabstand stimmt wieder – was für ein Erfolg! Man könnte meinen, mit dem Bild 7 ist die Krönung der mangelhaft aus- geführten Holzschutzarbeiten erreicht. Nein. Es geht noch schlimmer. In einem Industriebetrieb befinden sich Holzbalkendecken, die lediglich mit Dielung versehen wurden. An der Dielenoberseite sind im Einklang mit dem Nagelbild auch Holzschutzpacker zu beobachten (Bild 8). Die Absicht, da- durch allseitig freiliegende Holzbalken zu verpressen (das Thema hatten wir schon), ist wegen Ausführungsmängel gründlich schief gegangen (Bild 9). Laufspuren an der Balkenflanke zeigen, wohin das Holzschutzmittel gelangte. Übrigens ist ein Durchbohren von Bodenbelägen entsprechend dem Kommentar zur DIN 68800, Teil 4, Punkt 9.2.6 (Ausgabe 2013) nicht zulässig. Mancher wird erstaunt sein, dass im Kommentartext aus dem Jahr 1998 unter Punkt 5.2.6 bereits dasselbe stand. Widmen wir uns nun der Schwamm- bekämpfung im Mauerwerk. Auch hier gibt es Experten, denen scheinbar der gesunde Menschenverstand abhand- engekommen ist. An verschiedenen Stellen in den Regelwerken (DIN und WTA-Merkblätter) findet man zum The- ma Fugenauskratzen einige Hinweise. Geflissentlich wird jedoch überlesen, dass nur loses, bindestörendes Fugenmaterial zu entfernen sei. Zu einem in der Praxis oft zu beobachtendes Phänomen, dass intakte Fugen ca. 2 cm tief auszuräumen sind, findet man in den Regelwerken keinen einzigen Hinweis. Einmal ab- gesehen von der fehlenden fachlichen
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