S&E Glossary
– Verwendet werden die Begriffe „Beseiti- gung“, als die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Population einer inva- siven gebietsfremden Art durch tödliche oder nicht tödliche Mittel; Daneben kenn- zeichnet „Management“ tödliche oder nicht tödliche Maßnahmen, die auf die Beseiti gung, Populationskontrolle oder Eindäm mung einer Population einer invasiven ge bietsfremden Art abzielen und gleichzeitig die Auswirkungen auf NichtzielArten und ihre Lebensräume minimieren. – Die sogenannte Unionsliste wird mit Durchführungsrechtsakten auf den Weg gebracht. Mitgliedsstaaten können Antrag auf Aufnahme einer Art in die Unionsli- ste stellen. Eine erste Unionsliste soll bis 2016 im Entwurf erstellt sein, dann min- destens alle sechs Jahre aktualisiert wer- den. In die Unionsliste werden die Arten unter anderem auch nur dann aufgenom- men, wenn zur wissenschaftlich belegten, gebietsfremden invasiven Eigenschaft, weitere Kriterien hinzukommen. Zum Bei- spiel die Fähigkeit, überlebensfähige Po pulationen zu entwickeln, die sich über mindestens zwei Staatsgebiete hinweg eta blieren, und bestimmte nachteilige Auswir kungen für die gesamte Wirtschaft drohen. Auch muss auf Basis einer Risikobewer- tung überprüft sein, ob die konzertierte Maßnahme hilft, negative Auswirkungen durch die Verbreitung der Art einzudäm- men. Es geht bei der Aufnahme in die Uni- onsliste vorrangig um die stärksten nach- teiligen Auswirkungen. – Im Kapitel „Prävention“ werden Beschrän- kungen angegeben. Unter anderem dürfen invasive gebietsfremde Arten nicht vor- sätzlich innerhalb der Union in die Umwelt freigesetzt werden oder befördert werden, es sei denn dies geschieht im Zusammen- hang mit der Beseitigung. – Art . 17 (2) und Art. 19 (3) konkretisie- ren die Beseitigung bzw. das Management auch hinsichtlich Nichtzielorganismen und Tierschutz. So besagt Art. 17 (2) bei der Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Arten – unter angemessener Berücksich tigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und insbesondere der Nichtziel Arten und ihren Lebensräumen – gewährlei sten und dass Tieren vermeidbare Schmer zen, Qualen oder Leiden erspart bleiben. – Kap IV bezieht sich auf das Manage- ment von bereits verbreiteten Arten. Mit Art 19 (1) wird auf wirksame Management- maßnahmen in den Mitgliedsstaaten in- nerhalb von 18 Monaten nach der Aufnah- me in die Unionsliste eingegangen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis der Maß- nahmen angesprochen. – Unter Artikel 30 findet man Angaben zu Sanktionen, die noch festzulegen sind (1): Die Mitgliedsstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. […] und (3) Zu den Sank tionen zählen unter anderem a) Geldbußen […]. Diskussion Insgesamt ist die Verordnung mit 33 Arti- keln umfangreich. Zu den Maßnahmen, die sich in Deutschland niederschlagen könnten, muss man weiter Augen und Ohren offenhalten. Der Prävention wird eine große Bedeutung zuge- messen. Das wichtige Kriterium im Zusammen- hang mit invasiven gebietsfremden Arten ist die „unionsweite Bedeutung“. Dabei müssen Arten in einzelnen Nationen gar nicht auftreten. In Frankreich hat man sich von offizieller Seite per Erlass bereits zur Vespa velutina nigrithorax ge- äußert, in Großbritannien besteht ebenfalls be- reits ein Plan (auf freiwilliger Basis), wie gegen die Ausbreitung der Hornisse vorzugehen wäre, sollte sie auf britischem Staatsgebiet festgestellt werden. Das Bundesamt für Naturschutz ver- weist auf eine Warnliste. Im Rahmen eines (he- rausragenden) Projektes wurde zu einer großen Zahl an Spezies die Bedeutung hinsichtlich der Invasivität untersucht, und in einer Warnliste klassifiziert. Dabei sei für Vespa velutina nigri- thorax die Datenlage für eine Bewertung noch nicht ausreichend, Ihre Einstufung ist auf einer „grauen Liste“. Dagegen wird beispielsweise das Nordamerikanische Grauhörnchen Sciurus caroli- nensis oder die Argentinische Ameise Linepithe- ma humile in die „Schwarze“ Liste eingestuft. In den vorbereitenden Dokumenten im europä- ischen Rechtssetzungsverfahren zur neuen Ver- ordnung (EU) Nr. 1143/2014 existiert eine wei- tere Zusammenstellung mit über 350 invasiven Spezies, welche in den einzelnen Staatsgebieten bereits mit Regelungen belegt sind, z.B. der Rie- senbärenklau, Heracleum mantegazzianum, oder die Ameise Lasius neglectus, für die in Spanien ein Handelsverbot vorliegt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte man für ausgesuchte Arten den Überblick halten. Welche Arten letztlich aber auf der Unionsliste landen, wie gegebenenfalls Maß- nahmen der Beseitigung und des Managements dann konkret aussehen, wie und ob überhaupt sich Anknüpfungspunkte für die Schädlingsbe- kämpfung ergeben, das bleibt tatsächlich abzu- warten und zu beobachten. Wenn 2016 eine erste Unionsliste heraus- gebracht wird, wird man über Konsequenzen si- cherlich mehr erfahren. Theoretisch denkbar wäre zum Beispiel eine Meldepflicht bei Funden von Lasius neglectus oder ein Auftrag, Vespa veluti- na nigrithorax, zum Schutz unserer Bienen und anderer heimischen Wespenarten zu bekämpfen. Zumindest ist zu klären, ob eine schonende Um- siedelung das „Befördern“ einer invasiven Art innerhalb der Union im Sinne des Artikels 7 dar- stellt und entsprechend verboten ist. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Ein- bringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. 2 Europäische Union – Pressemitteilung URL: http:// europa.eu/rapid/press-release_IP-13-818_de.htm, aufgerufen am 20.01.2015. 3 W. Rabitsch, S.Gollasch, M. Isermann, U. Starfinger und S. Nehring (2013) Erstellung einer Warnliste in Deutschland noch nicht vorkommender invasiver Tiere und Pflanzen. BfN-Skripten 331, ISBN 978-3- 89624-066-8. DIE EX-PRESS Berufsinformation des DSV e.V. | Regelungen Bald Unionsweite Bedeutung? – Lasius neglectus. Foto: LAGuS MV, K. Gloyna
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