S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 7 DHBV Verhaltens- und Ehrenkodex Steigenberger MAXX Hotel Deidesheim 09.00 Registrierung der stimmberechtigten Teilnehmer, Ausgabe der Tagungsunterlagen 10.00–13.00 Mitgliederversammlung Tagesordnung 1. Eröffnung und Begrüßung, Ehrungen 2. Bericht des Bundesgeschäftsführers 3. Berichte der Fachbereichsleiter Ergänzungen und Erläuterungen zu den schriftlichen Berichten 4. Bericht der Rechnungsprüfer 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit Antrag des Verbandsrates an die Mitgliederversammlung 2004 zur Einführung eines für alle Verbandsmitglieder verbindli- chen Verhaltens- und Ehrenko- dexes I. Präambel Der Deutsche Holz- und Bauten- schutzverband e.V. stellt ein für seine Mitglieder verbindliches Regelwerk auf, das die Grundlage eines Verhaltens- und Ehrenkodex bildet. Dieses Regelwerk wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft ge- setzt und ist für alle Mitglieder des Ver- bandes bindend. Deidesheim, 15. Mai 2004 II. Verhaltensregeln Verhaltensgrundsatz: Das Mitglied hat seine Leistungen gemäß den Grundsätzen eines seriö- sen Handwerkers und Kaufmanns an- zubieten, sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und existenzsi- chernd sein. Regionale Marktlagen und objektspezifische Besonderheiten kön- nen hierbei berücksichtigt werden. 1. Das Mitglied ist stets verpflichtet sich so zu verhalten, wie es von der Öffentlichkeit und den Mitglie- dern des Verbandes erwartet wird. Es steht für Integrität und Ehren- haftigkeit. 2. Kein Mitglied darf für eine Unter- nehmung tätig sein bzw. ein Ge- schäft tätigen, das nach Auffas- sung des Verbandes entweder den Status des Mitgliedes oder der In- stitution in Verruf bringt. 3. Jedes Mitglied muss für seine be- rufliche Tätigkeit über einen aus- reichenden Versicherungsschutz verfügen. 4. Die gesetzlich festgelegten Rah- menbedingungen des Baugewerbes sind von jedem Mitglied einzuhal- ten. 5. Jedes Mitglied ist für die von ihm initiierte Werbung verantwortlich. Das gilt neben Werbematerial auch für Artikel und öffentliche Diskus- sionen. 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein berufliches und geschäftliches Fachwissen auf dem neuesten Stand zu halten und hat dies in regelmäßigen Abständen zu bele- gen. Es besteht daher die Verpflich- tung an mindestens drei Semina- ren innerhalb zwei Jahren teilzu- nehmen. Folgende Veranstaltungen sind als Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt: a. Seminare und Weiterbildungs- veranstaltungen des Verban- des b. Fachtagungen der Landesver- bände c. Fachtagungen im Rahmen des Verbandstages d. Seminare vom Verband aner- kannter Anbieter e. Fernstudiengänge und Beruf- ausbildung f. Öffentliche Forschungsarbeit g. Vorlesungs- bzw. Dozententä- tigkeit für den Verband und anerkannte Weiterbildungsein- richtungen (z.B. Universitäten, Akademien, Fachhochschulen, Industrie- und Handelskam- mern etc.). Über die erfolgreiche Teilnahme hat das Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle entsprechende Nachweise zu erbringen. Im Falle berechtigter Zweifel kann die Geschäftsstelle/der Vorstand Nachweise auch ablehnen. 7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie den Be- schlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten und die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu unterstüt- zen und zu fördern. 8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verbandstag oder in beson- derer Beitragsordnung festgesetz- ten Beiträge und Umlagen pünkt- lich entsprechend der Rechnungs- stellung zu zahlen. 9. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern ist die Bundesgeschäftsstelle zu in- formieren. Diese entscheidet, ob eine außer- gerichtliche Streitbeilegung (z.B. Schiedsverfahren, die Einschaltung des Ehrenrates oder eine Mediati- on) herbeizuführen ist. Erst nach Scheitern einer außergerichtlichen Streitbeilegung bleibt dem Mitglied der Rechtsweg offen. 10. Die Bewerbung mehrerer Mitglie- der für die Übernahme eines Auf- trages ist legitim. Sie stellt keinen Interessenskonflikt dar. Vor- aussetzung ist, dass die entspre- chende Bewerbung mit den Stan- desregeln des Verbandes überein- stimmt. 11. Es ist untersagt, zur Sicherung ei- nes Auftrags ungebührlich mittel- baren oder unmittelbaren Druck auf Personen auszuüben, sei es durch ein Angebot, durch eine Zahlung, ein Geschenk oder unlautere Ga- rantieversprechungen. III. Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln 1. Beispiele für Verstöße: a. Nichteinhalten von Verhaltens- regeln b. Unhöfliche, verletzende oder verzögerte Geschäftskorre- spondenz c. Nichtbeachten einer Aufforde- rung des Verbandes d. Vorstrafen (Verlust der Zuver- lässigkeit) e. Betrug bzw. Beihilfe zum Täu- schungsversuch im Rahmen der Aufnahmeprüfung 2. Falls ein Mitglied eines Verstoßes gegen dieses Regelwerk für schuldig befunden wird, können folgende Sanktionen ergriffen werden: a. Erteilung eines Verweises oder strengen Verweises. b. Keine Empfehlung bei Anfra- gen von Kunden c. Aufforderung, sich zu ver- pflichten das gegen diesen Ver- haltens- und Ehrenkodex ge- richtete Verhalten einzustel- len und nicht zu wiederholen. d. Verhängen eines angemessen Bußgeldes zugunsten des Ver- bandes. e. Ruhen der Wählbarkeit für Äm- ter im Verband f. Empfehlung an den Bundes- vorstand, den Ausschluss zu verfügen 3. Über die zu treffenden Sanktionen entscheidet der Ehrenrat entspre- chend § 20 Satzung 6. Genehmigung des Jahresabschlusses 2003 Entlastung von Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung 7. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2004 8. Wahlen a) Wahl des Wahlleiters b) Wahl Mitglied des Ehrenrates (Amtsinhaber Dr. Hans-Joachim Rafalski) c) Wahl des Fachbereichsleiters Bautenschutz (Amtsinhaber Hans-Axel Kabrede) d) Wahl eines Rechnungsprüfers (Amtsinhaber Rainer Haug) 9. Anträge an die Mitgliederversammlung 10. Verbandstag 2005 11. Verschiedenes Mitgliederversammlung SAMSTAG, 15. MAI 2004 VERBANDSTAG 2004

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