S&E Glossary

Fachbereiche Schimmelpilze TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel.: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de Hersteller von Injektionstechnik DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön Infos auf desoi.de Schneller, zementgebundener Fließestrich ›› Schwindkompensierter Fließestrich ›› übertrifft die Anforderungen der EN 13813 in Klasse C50-F7 ›› bereits nach 4 Stunden begehbar ›› Endfestigkeit > 50 MPa Druckfestigkeit ›› pumpfähig VELOSIT SC 244 www.velosit.de Für große Flächen steht das Bindemittel VELOSIT SC 245 zur Herstellung von Fließestrich mit Estrichsand direkt auf der Baustelle zur Verfügung. gischen Kenntnisse zur Wirkungs­ schwelle eines Stoffes unter Ein­ führung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzen­ tration kann, besonders für empfind­ liche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein.“ Demzufolge ergibt sich bei einem Überschreiten des RW II ein dringender Sanierungsbedarf. Liegen die ermittelten Werte zwi- schen dem RW I und dem RW II, wird empfohlen, aus Gründen der Vorsorge durch technische und bau- liche Maßnahmen am Gebäude oder durch verändertes Nutzerverhalten einzugreifen. Bei Sanierungsmaß- nahmen kann der RW I als Zielwert vereinbart und bei der Sanierungs- kontrolle überprüft werden. Aller- dings wurden bisher nur für wenige Substanzen Richtwerte festgelegt, sodass dieses eigentlich sehr prak- tikable Konzept nur begrenzt An- wendung finden kann. Für Substanzen, die aus gesund- heitlich-hygienischer Sicht relevant sein können, jedoch der aktuelle Kenntnisstand nicht ausreicht, um eine Gesundheitsgefährdung be- gründet ableiten zu können, werden vom Ausschuss für Innenraumricht- werte auch sogenannte Leitwerte veröffentlicht. „Leitwerte werden festgelegt, wenn systematische praktische Erfah­ rungen vorliegen, dass mit steigender Konzentration die Wahrscheinlich­ keit für Beschwerden oder nachtei­ lige gesundheitliche Auswirkungen zunimmt, der Kenntnisstand aber nicht ausreicht, um toxikologisch begründete Richtwerte abzuleiten.“ Ganz wichtig: Richt- und Leit- werte gelten für die gesamte Be- völkerung, damit auch für Kranke, Kinder und dies ganzjährig ohne Ausnahmen. Sie müssen eine Ge- fährdung für alle Gruppen der Be- völkerung auch in den jeweiligen Lebenssituationen abdecken. Gilt nicht für jeden – arbeitsplatzbezogene Werte Von höherem Stellenwert, jedoch nur für Arbeitsplätze anwendbar, sind MAK-Werte . Diese Werte sind Grenzwertvorschläge der DFG-Se- natskommission zur Prüfung ge- sundheitsschädlicher Arbeitsstoffe („MAK-Kommission“), die jedoch nicht als Grenzwert umgesetzt wur- den oder noch geprüft werden. Die maximale Arbeitsplatz- konzentration (MAK) ist die Kon- zentration einer Substanz in der Atemluft, die bei einer Exposition von 8 Stunden pro Tag und einer 40-Stunden-Arbeitswoche keine Gesundheitsschäden auslöst. Sie ist nur bei gesunden Personen anwend- bar. Es ist Stand der Technik, die MAK als Bewertungsgrundlage her- anzuziehen, wenn keine Grenzwerte vorhanden sind (11, 12, TRGS 402). Verbindlich hingegen sind durch den Gesetzgeber festgelegte Grenz- und Kontrollwerte. Arbeitsplatz- grenzwerte (oder auch Luftgrenz- werte) werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe bekanntgegeben (BekGS 901) und sind wie folgt definiert: „Der AGW soll bei kurzfristigen und chronischen inhalativen Be­ lastungen beruflich exponierte Ar­ beitnehmer dauerhaft vor gesund­ heitlichen Schäden schützen. Unter chronischen inhalativen Belastungen wird eine Belastung von acht Stun­ den pro Tag an fünf Tagen pro Wo­ che während der Lebensarbeitszeit verstanden.“ AGW sind einzuhalten, für kurz- zeitige Überschreitungen können Sonderregelungen aufgestellt sein. Die aktuell gültigen AGW sind in der TRGS 900 aufgeführt. Und da wird schnell klar, dass die Werte schon mal massiv von den Aufmerksam- keitswerten abweichen können. Das verdanken wir dem Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Arbeits- kraft gegen Lohn an den Arbeitge- ber verkauft, woraus sich ableitet, dass der Arbeitgeber erwarten kann, dass der Arbeitnehmer gesund ist und die volle Arbeitskraft zur Ver- fügung stellt. Im Gegensatz dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Wo- mit wir bei der arbeitsmedizinischen Versorgung und vor allem der Vor- sorge gelandet sind. Gerade aus der arbeitsmedizinischen Betreuung, die Erkrankungen durch Belastungen am Arbeitsplatz frühzeitig erkennen soll, wird eine zeitlich begrenzte erhöhte Zumutbarkeit abgeleitet. Wie sieht es beim Schimmel aus? Nun sind die MAK und der AGW auf chemische oder physikalische Einwirkungen bezogen, doch wie Schützen & Erhalten · September 2017 · Seite 23

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