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Rechtsberatung Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nachbesserung Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes Sachverhalt: Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zu einem Gesamtpreis von 83.000,00 € brutto. Die Küche wurde im Januar im Haushalt der Klä- gerin eingebaut. Im Februar beanstandete die Klägerin mehrere Sachmängel der Einbauküche und verlangte die „unverzügliche“ Beseitigung der Mängel. 14 Tage später rügte die Klägerin mit einer E-Mail weitere zusätzliche Mängel und bat die Beklagte um schnelle Behebung. Im März listete die Klägerin erneut alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte von der Beklagten diese bis Ende März zu beheben. Sodann erklärte die Klägerin mit anwalt- lichem Schreiben vom 31. März den Rücktritt vom Vertrag. In einem von der Klägerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sach- verständige im Juli zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funk- tionierten. Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie auf Scha- densersatz gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlan- desgericht hatte im Wesent- lichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31. März erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der ge- rügten Mängel zu setzen. Anders hat nun der Bundesgerichtshof ent- schieden. Die Klägerin hatte gemäß § 323 BGB einen Rücktritt wegen noch oder nicht ordnungs- gemäßer Leistung erklären dürfen. Erbringt bei einem gegen- seitigen Vertrag der Schuld- ner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger (also die Klägerin), wenn er dem Schuldner (der Beklagten) eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter der Voraus- setzung des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. BGH, VIII ZR 49/15, verhandelt am 13.07.2016 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei auf dem Dach montierten Photovoltaikanlagen Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjäh- rungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errich- tung oder grundlegenden Erneuerung eines Ge- bäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneu- erung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Pho- tovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennis- halle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein. Die in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren deshalb erst in fünf Jahren wie bei einem Bauwerk. Ist das Werk mangel- haft, kann der Besteller also nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen. BGH, VII ZR 348/13, Urteil vom 02.06.2016 ■ Risssanierung mit dem Ruberstein® Spiralankersystem ■ Mauerwerksverfestigung ■ Bauwerksabdichtung, Feuchte- & Schimmelsanierung ■ Ober ächenreinigung & Fassadenschutz ■ Natursteinsanierung & Natursteinkonservierung BAUTENSCHUTZ SANIERUNG DENKMALPFLEGE RUBERSTEINWERK GmbH Michelner Str. 7-9 09350 Lichtenstein/Sachsen Tel. 037204 - 6350 Fax. 037204 - 63521 info@ruberstein.de Ihr kompetenter Hersteller von Spezialbausto en für: www.ruberstein.de www.spiralankersystem.de Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 27
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