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Betriebswirtschaft Es schreibt für Sie Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Es schreibt für Sie RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Nienburger Str. 14a 30167 Hannover Telefon: (0511) 1231370 Fax: (0511) 12313720 E-Mail: info@becker-baurecht.de Internet: www.becker-baurecht.de Die Abnahme; wer schreibt, der bleibt Der Auftrag ist soweit technisch ausge- führt, jetzt folgt der nächste Schritt. Der angenehmste Teil der Auftragsausführung, die Rechnungslegung. Wenn das der üb- lichen Auftragsausführung entspricht, dann ist hier bereits der Grundstein zahlreicher Gerichtsprozesse gelegt. Die fehlende Abnahme. Die Abnahme ist der sogenannte Dreh- und An- gelpunkt des Bauvorhabens. Mit der Abnahme endet das vertragliche Erfüllungsstadium. Die Ab- nahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zah- lung des Werkslohns. Solange der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat und auch nicht dazu verpflichtet ist, kann er die Zahlung der Vergütung verweigern. Der Unternehmer ist für die gesamte Werk leistung vorleistungspflichtig. Allerdings muss der Auftraggeber die Leistung abnehmen, wenn die vertraglich versprochene Leistung erbracht worden ist. Wenn z.B. vertraglich vereinbart ist, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser an einem Gebäude auszuführen ist und der Unternehmer diese Leistung fertiggestellt hat, muss der Auf- traggeber die Leistung abnehmen. Dabei gibt es zwei verschiedene Abnahmezeitpunkte. Bei einem BGB-Vertrag ist die Leistung sofort abzunehmen, wenn der Unternehmer die Abnahme fordert. Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber 12 Werk- tage Zeit, um die Abnahme zu erklären. Ganz wichtig ist auch daran zu denken, dass nach einer Kündigung des Werkvertrages eine Abnahme Voraussetzung für die Zahlung des Werklohns ist. Leider zeigt sich in der Praxis im- mer wieder, dass viele Unternehmer nach einer Kündigung des Werkvertrages nur eine Rechnung schreiben, aber keine Abnahme fordern. In vielen Verträgen ist die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart. Bei der förmlichen Abnahme findet eine Abnahme in Anwesenheit beider Parteien statt. Es wird in der Regel ein Abnahmeprotokoll angefertigt, das üblicherweise auch durch beide Parteien unterschrieben wird. Der Auftragnehmer muss zu einer solchen förmlichen Abnahme auffordern, wenn er dies möchte oder wenn dies vertraglich vereinbart ist. Findet keine förmliche Abnahme statt, ob- wohl die Leistung schon längst fertiggestellt und das Gebäude evtl. auch schon seit längerer Zeit bewohnt ist, so ist der Werklohn nicht fällig. Oft wird vergessen in den Verträgen nach- zusehen, ob eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist. Der Auftraggeber kann ohne diese Abnahme die Zahlung der Vergütung verweigern. Eine Abnahme kann durch schlüssiges Verhal- ten erfolgen, z.B. durch Benutzung. Wenn keine förmliche Abnahme vereinbart war, ist aber keine Abnahme durch schlüssiges Verhalten möglich. Die Praxis zeigt, dass oft keine Abnahme durchgeführt wurde. Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, sollte auch geprüft werden ob evtl. eine förmliche Abnahme vereinbart war. Ist das der Fall, muss zu einer förmlichen Abnahme aufge- fordert werden. Eine besondere Form der Abnahme, die sich in der Praxis bewährt hat, ist die sogenannte „Mitarbeiterabnahme“. Bei dieser Abnahme han- delt es sich aber nicht um eine Abnahme im ju- ristischen Sinn. Mit dieser „Mitarbeiterabnahme“ bestätigt der ausführende Baustellenmitarbei- ter dem Chef, dass die im Vorfeld besprochenen Schritte der Auftragsausführung alle erledigt wurden. Diese Form der Abnahme kommt überall dort zur Anwendung, wo der Chef oder Meister eine persönliche Abnahme der Baustelle nicht vornehmen kann und sich auf die Angaben seiner Mitarbeiter verlassen muss. Leider hat sich hier nicht selten gezeigt, dass vom Mitarbeiter „fertig gemeldete Baustellen“ am Ende doch nicht fertig waren. Vielleicht wurde vergessen das Restmate- rial abzuräumen oder die Baustelle zu reinigen. Oder auch, was besonders gerne bei Privatkunden übersehen wird, alle Zusatzleistungen zu erfassen und die erforderliche Kundenunterschrift einzu- holen. Besonders unangenehm dann, wenn die Rechnung bereits versendet wurde. Eine beson- dere Wirkung dieser „Mitarbeiterabnahme“ hat sich dadurch entfaltet, dass am Ende für die zu bestätigenden Punkte eine Unterschrift des Mit- arbeiters zu leisten ist. Diese hat in der Praxis zu einer höheren Identifikation und kritischeren Auseinandersetzung mit der Baustelle geführt. Welche Punkte im Einzelnen in diese „Mitar- beiterabnahme“ Eingang finden, hängt von der jeweiligen Leistungsstruktur des Betriebes ab und muss individuell gestaltet werden. Wichtig ist hier- bei, dass konsequent darauf geachtet wird, dass die unterschriebene Mitarbeiterabnahme generell und umgehend mit der Fertigstellung der Bau- stelle auf dem Tisch des Baustellenleiters (Chef/ Meister) landet. Um die besondere Wertigkeit zu unterstreichen, hat sich eine besondere farbliche Abhebung zu den anderen Baustellenunterlagen bewährt. Wie eine solche „Mitarbeiterabnahme“ aussehen kann, kann als Muster im internen Teil der DHBV-Website abgerufen werden. SCHOLTZ SOFTWARE 08861 / 910 999 0 info@scholtz.de www.scholtz.de seit 1989 Die Branchensoftware für die Bausanierer B2BAU B2BAU mit neuer Projektverwaltung NEUENTWICKLUNG Projekte in Angebotsphase Projekte in Planungsphase Projekte in Ausführung Projekte in Abrechnung Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 30
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