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Steuerberatung Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer @steuerberater-kraemer.de Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung Beträgt das Entgelt für die Über- lassung einer Wohnung weniger als 56% (ab 1. Januar 2012 66%) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgelt- lichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der verein- barten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen. Die zu entrichtenden Betriebs- kosten sind in eine solche Ver- gleichsrechnung nicht mit einzu- beziehen. Liegt das Entgelt für die Überlassung zwischen 56 % und 75% ist eine Überschussprognose erforderlich. Ist diese Prognose po- sitiv, erfolgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen. Dies galt für Veranlagungs- zeiträume bis einschließlich 2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei einer auf Dauer angelegten Vermie- tung zu Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66% beträgt. Bei einer langfristigen Vermietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausge- gangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof muss ab- schließend entscheiden. Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag Zur Minderung eines Betriebsprü- fungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbe- trag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzu- schaffen oder herzustellen. Die Bildung eines Investitions- abzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuer- veranlagung ausgeübt werden. Da- mit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung. Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer In- vestitionsabsicht und einer spä- teren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert. Gutschriftempfänger schuldet unbe- rechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schul- det den ausgewiesenen Umsatzsteu- erbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatz- steuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entschei- dung gilt aber auch für die derzei- tige Rechtslage. Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzu- warten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Schein- rechnungen gelten, auch für Schein- gutschriften gelten. Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vor- steuer für den Fall, dass eine Ge- bäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt: Die Aufwendungen zur Errich- tung, Nutzung, Erhaltung oder Un- terhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechti- genden und den nicht zum Vorsteu- erabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen. Kann keine eindeutige Zuord- nung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzu- nehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präzi- seren Zuordnungsergebnis führt. Diese Grundsätze stehen im Wi- derspruch zum deutschen Umsatz- steuerrecht. Danach ist die Vertei- lung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durch- zuführen, wenn keine andere wirt- schaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deut- schem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt. Eine Nutzungsänderung des Ge- bäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich. Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk Das Finanzgericht Baden-Würt­ temberg hatte zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedrucktem Fir- menlogo, die zusammen mit ei- ner Weihnachtsgrußkarte an Ge- schäftspartner versandt wurden, eine Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Das Gericht befand, dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme handel- te, sondern um Geschenke. Für die Einordnung als Geschenk ist der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Ver- mögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber ei- nig sind, dass die Zuwendung un- entgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die Beteiligten im entschiedenen Fall einig. Steuerlich berücksichtigungsfä- hige Geschenke an Geschäftspart- ner (bis 35 €) müssen buchhalte- risch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen wer- den. Die separate Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In Folge versagte das Gericht den Betriebs- ausgabenabzug. Der Bundesfinanzhof muss ab- schließend entscheiden. Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 31 Designed by Freepik

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