S&E Glossary
Steuerberatung Es schreibt für Sie: Wirtschaftsmediatorin Univ. of A. Sciences Monika Hebeisen mediation.mh Büro für Wirtschaftsmediation/ADR Mimbach 27 · 92256 Hahnbach Franz-Hartl-Straße 14 · 93053 Regensburg Telefon: (09664) 953297 E-Mail: info@mediation-mh.de Internet: www.mediation-mh.de Unternehmensübergang ist eine Herausforderung für Klein- und Mittelstand Fortführung, Übergabe oder Aufgabe des Unternehmens? Laut Feststellung der IHK werden 16 Betriebe pro Arbeitstag übergeben. Die Übergabe ist, wie die Gründung, eine Phase im Unternehmen, die entscheidend ist über Erfolg oder Misserfolg der wei- teren Existenz. Die Frage nach einem Nachfolger zur Fortführung des Unternehmens, bzw. mit Fortführungsabsicht, wird in 40% der befragten 3000 Unternehmer, bei denen die Übergabe bevorsteht, mit „Nein“ beantwortet. Die Vorbereitung zur Gründung eines Be- triebes, Konzeptplanungen, Einholen von Ge- nehmigungen, Erstellung von Finanzplänen und Rentabilitätsrechnung, wird selten dem Zufall überlassen. Ganz anders beim Betriebsübergang an den Nachfolger. Die Bewerber für die Übernahme eines Unternehmens aber stehen nicht eben Schlange. „Wir haben ein großes Angebot, aber eine ver- gleichsweise geringe Nachfrage“, so die IHK. Die Bereitschaft zur Selbstständigkeit, zur Über- nahme unternehmerischer Risiken, ist gegen- über früheren Jahren deutlich zurückgegangen. Als Unternehmer möglicherweise viel Geld zu verdienen – das lockt nicht mehr jeden. Ande- re Werte, z. B. Freizeit und Familie, haben dem finanziellen Aspekt den Rang abgelaufen. Ver- Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur bei Gutgläubigkeit des Unternehmers Ein Unternehmer kann nur dann die in Rechnung gestellte Umsatz- steuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist, z. B. der leistende Unternehmer zutreffend bezeichnet ist. Ist die Rechnung fehlerhaft, kommt ein Vorsteuerabzug nur im Billigkeits- weg in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Dies muss der Unternehmer und nicht das Finanz- amt nachweisen. Dazu ist z. B. er- forderlich, dass der Unternehmer sich Gewissheit über den leistenden Unternehmer verschafft und die an- gegebene Steuernummer bzw. Um- satzsteuer-Identifikationsnummer auf deren Richtigkeit überprüft. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind als Wer- bungskosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Auf- wendungen richtet sich nach dem Umfang der Fahrten. Werden die Ob- jekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tat- sächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend ge- macht werden. Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Vermietungs- tätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach einem Ur- teil des Bundesfinanzhofs nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig. TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von Injektionstechnik Mediation Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 32
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=