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Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. BuFAS-News Der Kommentar Sind neue Normen für Sachverständige die richtige Beurteilungsgrundlage? von Axel C. Rahn Für uns Sachverständige sind Begriffe wie „Stand der Wissenschaft“, „Stand der Technik“ und „allgemein aner- kannte Regeln der Technik“ klar de- finiert und voneinander abgegrenzt. Hierbei haben die allgemein aner- kannten Regeln der Technik als sog. Auffangtatbestand die wesentliche Bedeutung. Ein Werk entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn es auf bewährte Art und Weise errichtet wurde und man in die Dauerhaftigkeit und Funktions- tüchtigkeit erfahrungsgemäß ver- trauen kann. Das heißt, dass die Ausführung und die Art eines Werkes von der Fachwelt als richtig und fehlerfrei angesehen wird. Die Verwendung neuer Baustof- fe zur Errichtung eines Werkes, hin- sichtlich deren Dauerhaftigkeit noch keine Erfahrungen vorliegen, stellt demgegenüber eine Abweichung dar, womit das Werk zwar funktionstüch- tig sein kann, jedoch nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern vielleicht eher dem Stand der Technik oder dem Stand der Wissenschaft. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik stel- len den wesentlichen Auffangtatbe- stand dar, um den Auftraggeber davor zu schützen, dass er ein Werk erhält, hinsichtlich dessen zu erwartender Qualität und Dauerhaftigkeit er nicht vertrauen kann, da keine Erfahrun- gen vorliegen oder es von der Fach- welt als nicht bewährt beurteilt wird. Da eine differenzierte Beurteilung, ob ein Werk den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nur dem Stand der Technik entspricht, in Grenzfällen sehr schwierig sein kann, erscheint die Anwendung von Normen bei der Beurteilung solcher Sachverhalte auf den ersten Blick als Anfangsvermutung schlüssig und sinnvoll. Aufgrund älte- rer und immer noch aktueller BGH-Ur- teile ist jedoch zu berücksichtigen, dass Normen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr in vollem Umfang die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln müssen. Dies ist verständlich und logisch. Für den Sach- verständigen kommt aber auch noch hinzu, dass er auch bei neuen Normen nicht zwingend voraussetzen kann, dass diese die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln. Das für den Sachverständigen logische und verständliche Differenzieren zwi- schen Stand der Wissenschaft, Stand der Technik und allgemein anerkann- ten Regeln der Technik kann bei Nor- menausschüssen nicht zwangsweise vorausgesetzt werden, da hier im Re- gelfall nicht Sachverständige mitar- beiten, sondern eine bunte Mischung von Einflussnehmern. Spricht man mit dem einen oder anderen, stellt man er- schreckenderweise auch fest, dass das Bewusstsein für eine Differenzierung zwischen Stand der Technik und allge- mein anerkannten Regeln der Technik nicht unbedingt vorhanden ist. Viel- mehr wird oftmals beides als gleichran- gig betrachtet. Hier wird, insbesondere auch von unseren wissenschaftlich täti- gen Kollegen, bei der Normungsarbeit zu wenig differenziert zwischen dem, was technisch sinnvoll und möglich ist und dem, was Planer und Ausführende dem Auftraggeber gegenüber schulden. Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 44

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