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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 64 DIE EX-PRESS Berufsinformation des DSV e.V. | Aus dem Verband Deutschland hat garantiert Ahnung Garantie, Gewährleistung, Erfolg, Mangel, Nachbesserung, Kulanz, Anspruch, Schuld. Alles Wörter, die umgangssprachlich ohne groß nachzudenken gebraucht werden. Aber all dies sind eindeutig im BGB(Bürgerliches Gesetzbuch) geregel- te juristische Begriffe.Hier sollte man wirklich das bedruckte Papier zur Hand nehmen. Das BGB ist über 100 Jahre alt und trotzdem für uns alle verbindlich. Auch wenn es ursprünglich von Juristen für Juristen geschrieben wurde, was die Lesbarkeit etwas erschwert, so ist es aber letztendlich ein Instrument zur Konflikt- vermeidung und Konfliktlösung. Wichtig für uns ist vor allem BGB Buch 2: das Recht der Schuldverhältnisse. Dort werden alle diese Begriffe in den richtigen Zusammenhang gebracht. In letzter Zeit gab es verschiedene Veröffentlichungen, in denen die Abgabe von Garantien von Schädlingsbekämpfern, insbe- sondere bei Bettwanzenbekämpfung, gefordert wurde. Dies hat zu Verunsicherungen geführt, die wir mit diesem Artikel gerne aus der Welt schaffen möchten. Garantie ist ein Anspruch einzig und allein aus dem Kaufvertrag. (BGB §§ 433–480). Der Begriff Gewährleistung (BGB §§434+435) fällt ebenfalls in den Bereich Kaufrecht. Wer von uns Schädlingsbekämpfern Kaufver- träge abschließt, ist natürlich auch an die Be- dingungen aus diesen Paragraphen gebunden. Dies könnte z. B. per Shopverkauf, wie ihn eini- ge Kollegen im Internet betreiben, der Fall sein. Aber das Gros der Schädlingsbekämpfer ist Dienstleister und nicht Verkäufer. Daher werden alle Ansprüche auf der Basis eines Dienstver- trages oder eines Werkvertrages geltend gemacht. Der Dienstvertrag (BGB §§ 611–630) ver­ pflichtet denjenigen, der Dienste zusagt, diese zu erbringen und andererseits denjenigen, der die Dienste beauftragt, die vereinbarte Vergü- tung zu gewähren. Ein Werkvertrag (BGB §§ 631–651) verpflich­ tet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die einzige Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der geschuldete Erfolg . Denn nur der Werkvertrag fordert diesen Er- folg, der in einem körperlichen Arbeitsprodukt (eine Sache oder ein greifbares Produkt) oder einem unkörperlichen Arbeitsergebnis (z. B. ein Gutachten) besteht. Es handelt sich um eine ein- malige Leistung und nicht um eine Daueraufga- be. Der Dienstvertrag hingegen verpflichtet zum Tätigwerden im vereinbarten Umfang. Abgerech- net wird benötigtes Material und Aufwand bzw. gemäß Angebot. Ein Beispiel für einen solchen Dienstvertrag kennen wir, wenn wir unser Auto in die Werk- statt bringen. Anlass ist z. B. ein nicht näher zu definierenden Geräusch. Nach und nach werden verschiedene Module getauscht, Verkleidungen geöffnet und verschraubt oder geheimnisvolle Messinstrumente ausgelesen. Keiner käme auf die Idee, seine Werkstatt nicht zu bezahlen, wenn das Klopfen nicht weg ist. Würde man nun das Autohaus auf einen Werkvertrag festnageln wol- len – okay, die lachen einen aus, aber nehmen wir das nur mal an – würde uns der schlimmst- mögliche Aufwand in Rechnung gestellt, etwa weil man kalkuliert, dass ein Kabelbaum, das Getriebe oder der Zylinder getauscht werden muss. Wenn dann aber nur eine Schraube lose war, würden wir trotzdem den vollen Preis des vereinbarten Werkes „Geräusch weg“ bezahlen. Das wäre uns auch nicht recht. Da ist es besser, wenn wir nur für die Leistung bezahlen, die er- bracht worden ist. Ein Werk aus dem Werkvertrag kann Mangel behaftet sein. Dann hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nachbesserung (also Mängelbe- seitigung) bis hin zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung! Beispiel: Ein AN erhält den Auftrag, einen Innenhof wegen einer massiven Taubenplage zu vernetzen. Er bestätigt den Auftrag und führt die erforderlichen Arbeiten aus. Abnahmetermin ist der Tag nach der Fertigstellung. Dabei stellt der Auftraggeber fest, dass es in diesem Netz eine Fehlstelle von 20 cm² gibt – dort klafft ein Spalt. Dies ist ein Mangel an einem fertigge- stellten Werk. Die Abnahme wird durch den AG verweigert. Der AN wird dann aufgefordert, nachzubessern. Aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Dienstvertrag kann eine Vertragsseite auf Er- füllung verklagt werden. Der andere Teil kann währenddessen seine Leistung gem. § 320 BGB verweigern. Wie im Rahmen anderer Vertrags- typen liegt eine Schlechtleistung vor, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ der erbrachten Leistung nicht den Anforderungen genügt, die nach der Vereinbarung der Parteien vorausgesetzt waren. Bei schuldhaften Verletzungen der vertraglichen Pflichten kann Schadenersatz verlangt werden. Beispiel: Der AN erhält den Auftrag eine Rat- tenbekämpfung auf dem Hof eines Mietshauses durchzuführen, wo die Ratten viel Abfall finden, diesen anfressen und im Hof Bauten gegraben haben. Er stellt mit Ködern versehene Boxen auf, kontrolliert diese nach 4 Wochen und stellt fest: Köder sind alle noch da. Daraus schlussfolgert er, dass kein Rattenbefall vorliegt. Die Maßnahme ist für ihn durchgeführt und wird beendet, die Rechnung wird geschrieben. Dieses Prozedere genügt nicht den Anforderungen und ist eine Schlechtleistung. Da kommt mir der geschuldete Erfolg wieder in den Kopf. Gut – den schuldet der Auftragneh- mer nicht aus dem Vertrag heraus, ABER: den schuldet er sich selbst und seinen monetär und sozial abhängigen Mitarbeitern moralisch in je- dem einzelnen Fall Beispiel: Anruf einer Kundin, sie möchte dass sofort jemand kommt und ihr Bett behan- delt, sie hat Bettwanzen. Also wird ein Termin zur Inspektion in Vorbereitung einer möglichen Maßnahme vereinbart. Vor Ort stellte sich die- ses Bett als Designermöbel heraus, gefertigt aus Wellpappe. Die Mieterin besteht auf sofor- Die Deutsche Ausgabe des Bettwanzenleitfadens. Ganz ohne Garantien.

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