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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 65 DIE EX-PRESS Berufsinformation des DSV e.V. | Aus dem Verband tigen Insektizideinsatz, denn sie hat ja schon gesprüht und da waren die Insekten tot, nur seien jetzt wieder neue Bettwanzen da. Eine Stunde intensivste Beratungsgespräche führen nicht zu einem anderen Standpunkt der Dame. Also wurde auf den Auftrag verzichtet. Das ist moralische Verantwortung. Deshalb wird auch kein SBK-Betrieb, der etwas auf sich hält, einen Auftraggeber im Be- schwerdefall sofort mit Hinweis auf Vertragsklau- seln abspeisen. Jede vernünftige Firma wird sich der Problematik stellen und aus eigenem Antrieb für Kundenzufriedenheit sorgen. Es darf aber kei- nesfalls eine Freikarte geben, uns auszunutzen. Nachdem wir die Begrifflichkeiten geklärt haben, sollten wir die übliche und vom DSV e. V. favorisierte Praxis am Beispiel der Bettwanzen- bekämpfung festmachen: Wenn wir mit dem Auftraggeber einen Ver- trag schließen, sollte dieser nach Möglichkeit immer ein Dienstvertrag sein. Trotzdem kann man dann faire, kompetente und erfolgreiche Schädlingsbekämpfung erbringen. Wer aus Marketinggründen dem Kunden eine Tilgung (also nicht eine Garantie) vertraglich ver- spricht, kann das selbstverständlich anbieten. Es sollte dann nur allen Beteiligten klar sein, dass es sich bei der Preisgestaltung um eine Misch- kalkulation handelt, die entweder alle Kunden etwas mehr bezahlen lässt, oder zu einem über- zogenen Einzelangebot führt. In Summe finden wir es dann fairer, wenn vorher ein Kostenvoranschlag/Angebot abge- geben wird und das Potential für Mehrarbeiten anhand von Stundensätzen deutlich angespro- chen und ausgewiesen wird. So wie die DIN EN 16636 dies vorgibt und wie das bereits seit Jah- ren in unserem Beruf von den meisten Kollegen gehandhabte Praxis ist. Im vorliegenden Fall des Deutschen ECoP Leitfadens haben mehr als 15 Praktiker und Prak- tikerinnen diskutiert, was vom Inhalt des Eng- lischen ECoP an Deutsche Gesetzgebung, kultu- rellen Umgang und erwartete Geschäftstätigkeit anzupassen ist. Dies ist auch ausdrücklich von der herausgebenden Bedbug Foundation (BBF) so gewollt und in mehrfacher Kommunikation von den Engländern zum Ausdruck gebracht worden. Unseren Editoren und Korrektoren war nicht nachvollziehbar, warum wir in Deutschland gemäß Englischer Vorgabe im Businessbereich keine Tilgung, aber pauschal beim Endverbrau- cher eine Tilgung zur Bettwanzenbekämpfung versprechen sollten. Das deckt sich nicht mit unserer Lebenserfahrung. Ein unterschiedliches Risiko zwischen einem privaten Auftraggeber aus einem z. B. dreistöckigen Mehrfamilienhaus mit 9 Mietparteien und einem gewerblichen Auftrag- geber mit Hotelzimmern auf drei Etagen gibt es fachlich nicht. Im Gegenteil, ein Hotelmanager hat ein hohes Interesse, alle Zimmer frei von Bettwanzen zu haben. In einem Mietshaus ha- ben wir schnell die Situation, dass die Nachbarn nichts vom Befall wissen sollen und man des- halb nur Zutritt zu Teilen der Liegenschaft hat. Wir empfehlen unseren Kollegen, zur Schäd- lingsbekämpfung Dienstverträge abzuschließen und dort die Leistungen und vereinbarten Tätig- keiten klar zu beschreiben. Darum gibt es den DSV e.V., wir sind eine Branchen-Interessenver- tretung. Der Berufsstand definiert sich und sei- ne Arbeit selbst. Sabine Domack Und es dauert – Gefahrstoffverordnung Schon mehrfach haben wir darüber be- richtet, dass wir auf die Novellierung der Gefahrstoffverordnung gespannt sind. Regelmäßige Nachfrage beim BMAS bringt nur spärliche Information, wenn überhaupt. Die letzte große Präsentation war auf den Münchener Gefahrstofftagen (wir berichteten) und beinahe könnte man sich für die Folgeveranstaltung anmelden, wenn es die berechtigte Hoffnung gäbe, dort etwas Neues zu erfahren. Nach wie vor ist die Bundesregierung im Ver- zug, geltendes Europäisches Recht in Nationales Recht umzusetzen. So finden wir bis heute viele Inhalte von CLP-Verordnung zur Kennzeichnung und der EU Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) nicht umgesetzt. Für uns wichtiger Dreh- und Angelpunkt ist die Interpretation und Umsetzung der gewerblichen Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- mitteln und was der Gesetz- geber daraus macht. Zugegeben, das Ministe- rium hat sich mit der Über- arbeitung der Betriebssicher- heitsverordnung (BetrSichV) mangels ausreichender Be- teiligung der Praktiker ein krasses Paternoster-Gate ge- leistet. Dass man nun aber lieber gar nicht oder nur halbherzig handelt, ist nachvollziehbar, aber in erster Linie traurig. Im Frühjahr gab es aus dem Ministerium auf Nachfrage die Aussage, dass die Überarbeitung der GefStoffV sich wegen ungelöster Schwierig- keiten zu Asbest noch weiter verzögert. Die­ selbe Aussage wie bereits im November 2015 in München. Aber bevor der Eindruck entsteht, im Ministerium widmet man ich dieser Thematik GAR nicht, gab es im Mai eine Veröffentlichung auf der Homepage des BMAS. Dort heißt es: Die GefStoffV ist zwingend an EU-Recht anzupassen und man befände sich im Verzug. Deshalb wird die Novellierung zweigeteilt. In der ersten Überarbeitung, deren Eingabefrist zum 27. Juni 2016 beendet wurde, werden wenig spannende Änderungen vorgenommen. Etwa die redaktionellen Anpassungen an die neuen Begriff- lichkeiten „Gemische“ (alt: Zubereitungen), keim- zellmutagen (alt: erbgutverändernd) oder repro- duktionstoxisch (alt: fortpflanzungsgefährdend). Eine Neufassung der GefStoffV ist damit nicht verbunden. Die grundlegende Anpassung der Be- gasung und der Schädlingsbekämpfung werden später (nach der Bundestagswahl?) erfolgen. Da wir heute noch nicht wissen, was unterm Strich für unsere Branche herauskommt, sind wir auch nicht sicher, ob es nun gut oder schlecht für unseren Beruf ist, dass die Novellierung auf sich warten lässt. Zumindest sind wir ungeduldig, da wir bei der Überarbeitung nicht wie- derkehrende Chancen für unseren Beruf sehen. Egal was wird, es werden genug aus der Deckung auftauchen, die Ihnen nachher weismachen wollen, sie hätten die (neue) Gefahrstoffverordnung erfun- den. Seien Sie versichert, wir arbeiten bereits an der Positionierung des Be- rufes, und wir werden wesentlichen An- teil an den Eingaben zur Schädlingsbe- kämpfung an die neue GefStoffV haben. A.B. Quelle: http://www.bmas.de/DE/Presse/ Meldungen/2016/2016-05-27-aenderung-arbeitsschutz- verordnungen.html Bild vom LapTop des Verfassers während der Recherche zum Artikel

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