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BuFAS®-NEWS Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Abweichende Vergütungen können vereinbart werden: Erstattung von 0,80 Euro Kilometerpauschale für teuren Dienstwagen Architektenvertrag gerät in Vergessenheit: Honoraranspruch nach 15 Jahren verwirkt? 1. § 5 Abs. 3 JVEG ermöglicht keine Erstattung der Fahrtkosten des Sachverständigen für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs über die Kilometerpauschale von 0,30 Euro hinaus bis zu der Höhe, in der sie bei einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmit- teln anfallen. 2. Billigt das Gericht ohne das erforderliche Einverständnis der Parteien dem Sachverständigen eine Kilometerpauschale von 0,80 Euro zu, kann das Vertrauen des Sachverständigen auf diese Zusage schutzwürdig sein und die Erstattung zumindest dann rechtfertigen, wenn die Gesamtvergütung des Sachver- ständigen durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 W 3/16 Aus der Begründung: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung auch Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG sieht für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wie hier vor, dass dem Sachver- ständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer er- setzt werden. Trotz dieser Rechtslage hatte die Beschwerde des Sachver- ständigen im vorliegenden Einzelfall dennoch Erfolg, weil das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2014 dem Sach- verständigen auf dessen Antrag vom 5. Mai 2014 für den Pkw-Einsatz eine Kilometerpauschale von 0,80 Euro zugebil- ligt hat, was mit der Regelung des § 5 Abs. 3 JVEG begründet wurde. Das JVEG sieht in § 13 Abs. 1 JVEG und in § 13 Abs. 3 JVEG vor, dass mit dem Sachverständigen besondere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vergütungen vereinbart werden können. Das gilt auch für den Fahrtkostenersatz als Vergütungsbestandteil. So hatte das Landgericht ihm auf Antrag vom 5. Mai 2014 nebst Kostengegenüberstellung und auf nochmalige Auffor- derung mit Schreiben vom 10. Juni 2014 hin, mit Beschluss vom 12. Juni 2014, für den Pkw-Einsatz ausdrücklich eine Ki- lometerpauschale von 0,80 Euro zugebilligt, wobei es sich zur Begründung auf § 5 Abs. 3 JVEG berief. „Hält das Gericht eine dem Sachverständigen gegebene ent- schädigungsbezogene Zusage nicht ein, so kann durch dieses widersprüchliche Verhalten eine außerordentlich hohe Ver- trauenseinbuße gegenüber den Gerichten im Allgemeinen, nicht nur bei dem im Einzelfall betroffenen Sachverständigen, entstehen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den von ihnen zugezogenen Sachverständigen ist aber im Interesse einer gedeihlichen Rechtspflege unerlässlich“ (Jessnitzer: „Der Sachverständige“, 1989, S. 6, zit. durch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.1999 - 10 W 75/99; zit. aus juris). Dienstwagen 1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung (§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig. 2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückge- stellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche al- lein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch nicht verwirkt. 3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftrag- gebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier Kündigung auf 60 Prozent beschränkt wird, ist als eine Allge- meine Geschäftsbedingung unwirksam. OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau Aus der Begründung: Die beklagte Gemeinde beauftragte am 16.12.1998 den Kläger schriftlich mit Planungsleistungen für die Erschließung eines Industriegebiets. Einvernehmlich stellten die Parteien die Leistungserbringung bis auf weiteres zurück. Der Vertrag geriet sodann beidseits in Vergessenheit. Aufgrund einer Neuausschreibung des Projekts im Jahr 2007 beauftragte die Beklagte einen anderen Planer. Ab 2011 be- gannen die Bauarbeiten vor Ort. Nachdem der Kläger die Bauarbeiten bemerkt und sich an seine Beauftragung erinnert hatte, fragte er durch Anwaltsschreiben im Mai 2013 bei der Beklagten nach. Diese berief sich in ihrem Antwortschreiben vom 18.07.2013 auf Verjährung und Treuwidrigkeit und kün- digte den Ingenieurvertrag hilfsweise. Am 15.01.2014 stellte der Kläger seine Schlussrechnung. Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 52
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