S&E Glossary
BuFAS®-NEWS Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Aus dem Urteil: Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Pla- nungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche, dem Son- derfachmann in Auftrag gegebene, Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht den Son- derfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bau- technischen Fachkenntnisse haben, ist ein „Mitdenken“ vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonder- fachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten. Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmal- geschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt wor- den ist, sindbesonders gefahrenträchtigeUmständebetroffen, die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies gilt erst recht, wenn der Archi- tekt erstmalig mit einer gerade erst gegründe- ten Baufirma zu- sammenarbeitet und selbst von deren Unzuver- lässigkeit ausge- gangen ist. Der Architekt kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker ei- genständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Oblie- genheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch von seiner o.a. Pflicht zum „Mitdenken“ ganz oder auch nur teilweise zu entbinden. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15 Denken ist die erste Bürgerpflicht: Architekt muss in Statikfragen „mitdenken“ Mitdenken erforderlich Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von einer Verwir- kung des Honoraranspruchs nicht auszugehen. Das Zeitmo- ment liegt zwar vor, nicht aber das Umstandsmoment. Es genügt nicht, dass die Beklagte sich einseitig auf die Nicht- durchführung des Architektenvertrages vom 16.12.1998 und die Nichtgeltendmachung eines Honoraranspruches einge- richtet hat. Vielmehr müssten Umstände aus der Sphäre des Klägers hinzutreten, die ein dahingehendes Verständnis der Beklagten hervorrufen und rechtfertigen, beispielsweise die Nichtübermittlung einer vom Architekten ausdrücklich ange- kündigten Rechnung. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist unbegründet. Auch Honoraransprüche nach § 649 Satz 2 BGB muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI a.F. abrechnen. Sie werden daher nach § 8 Abs. 1 HOAI erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig, hier im Januar 2014. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses oder der Kündigung an. Die im Januar 2014 erstmals in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist bis zur Klageer- hebung im März 2014 nicht abgelaufen. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG macht den Ersatz der 2,00 Euro pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Er- stattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung auf, vom Sachverständigen, selbst gefertigte Bilder findet sich im Gesetz nicht. Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, „auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwende- ten Kamera mit abgegolten werden“ soll, führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sach- verständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2015 - 18 W 180/15 Sachverständige aufgepasst: Auch für „fremde“ Fotos gibt es 2,00 Euro Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 53
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