S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 54 BuFAS®-NEWS Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V. Weil ein Mieter jahrelang im Stehen urinierte, waren die edlen Marmorböden in Bad und Gäste-WC stumpf und fleckig ge- worden. Schadensersatz gibt es dafür nicht, sagt das LG Düs- seldorf: Der Mann war nicht darauf hingewiesen worden. Ein Mieter, der jahrelang im Stehen urinierte und dabei den hoch- wertigen Marmorboden in Mitleidenschaft zog, bekommt dennoch die volle Mietkaution zurück. LG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2015, Az. 12 S 13/15. Ein Gutachter konnte die Urin-Spritzer als zweifelsfreie Ursa- che für die Beeinträchtigung des Interieurs ausmachen. Der Urin habe die Oberflächen des Marmors im Laufe der Jahre regelrecht verätzt. Deshalb behielt die Vermieterin von der Kaution 2.000 Euro ein, wogegen sich der Mann bereits in ers- ter Instanz erfolgreich gewehrt hatte. Das LG Düsseldorf bestätigte jetzt: Vermieter müssen mit Stehpinklern rechnen, schließlich sei „das Urinieren in aufrech- ter Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich.“ Der Mieter müsse zusätzlich nicht mit empfindlichen und des- halb ungeeigneten Böden im Bad rechnen. Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf ei- genes Risiko. Dass die „unvermeidba- ren Kleinstspritzer“ dauerhafte Schä- den verursachen, darf die Vermieterin nämlich nicht als allgemein bekannt voraussetzen. Ob das Stehpin- keln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist oder eine Pflicht- verletzung darstellt, ließ die Kammer be- wusst offen. Anders hätte die Sache etwa aussehen können, wenn imMiet- vertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens hin- gewiesen worden wäre. BGB §§ 134, 138 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 817 Satz 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ist ein Bauvertrag wegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu. OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 U 833/14 Aus der Begründung: Der Kläger verlangt von dem Beklag- ten die Neuverlegung von Pflastersteinen, hilfsweise Rückzah- lung eines von ihm teilweise gezahlten Werklohnes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, ein Nachbesserungsanspruch stehe dem Kläger weder aus einem Vergleich noch aus dem Werkvertrag zu. Zu einemwirksamen Vergleich sei es nicht gekommen, da mit der Übersendung des Vergleichsentwurfes an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Gegenzeichnung konkludent eine Beurkundung des Vergleiches nach § 154 Abs. 2 BGB vereinbart worden sei. Da es zu der Gegenzeichnung dann nicht gekommen sei, könne der Kläger auch keine Rechte aus einem Vergleich her- leiten. Aus dem Werkvertrag habe der Kläger ebenfalls keine Ansprüche, da dieser wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeiterge- setz nichtig sei. Dies schließe aber nicht nur Mängelansprü- che, sondern auch einen Anspruch des Bestellers auf Rück- zahlung geleisteter Zahlungen aus. Nur durch die Versagung jeglicher Ausgleichsansprüche lasse sich das gesetzliche Ziel einer Bekämpfung der Schwarzarbeit wirksam erreichen. Der Kläger könne insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nur dem Beklagten ein Geset- zesverstoß vorzuwerfen sei. Da auch der Kläger an diesem mitgewirkt und das Interesse gehabt habe, durch die Nicht- zahlung der Umsatzsteuer die Vergütung zu verringern, wi- derspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihm einen Rückzahlungsanspruch zu versagen. Schon, dass der Kläger die Absicht, Mehrwertsteuer zu spa- ren, erkannt habe und dies zu seinem Vorteil, nämlich die da- mit verbundene Möglichkeit, den Preis zu reduzieren, nutzen wollte, reicht aus, einen zur Nichtigkeit des Vertrages führen- den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Glück gehabt: „Schwarzgeld“ muss nicht zurückgezahlt werden Und nun das Letzte: Schöne Schweinerei Schwarzgeld? Bildquellenangabe: Jens Bredehorn / pixelio.de Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 54
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=