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Schützen & Erhalten · Dezember 2019 · Seite 35 7 Eine eindeutige und massive Besiedlung des EPS mit Dendryphi- opsis sp., hier ist der Rückbau zu empfehlen. (100fach, DAPI, UV-Anregung) 8 Massive Ablagerung von Sporen des Typs Aspergillus/ Penicillium spp.; das ist keine eindeutige Besiedlung, sondern als Kontami- nation einzustufen. Dennoch sind derartig hohe Konzentrationen nur auf Wachstum zurückführbar. Es handelt sich um einen Alt- schaden, das Myzel ist bereits zerfallen, auch hier ist ein Rückbau zu empfehlen (400fach, DAPI, UV-Anregung) 9 Wie Schimmelpilze sind auch Bakterien zu bewerten, allerdings darf hier die Konzentration gut eine Zehnerpotenz höher liegen (400fach, DAPI, UV-Anregung) eher gering oder leicht erhöht belastete Dämmstoffe ohne eindeutige Besiedlung, die unter Berücksichtigung der zweiten Bewertungsstufe der Handlungsemp- fehlung durchaus auch ohne weitere Maßnahmen neben der Trocknung hätten erhalten werden können. Zusätzlicher Wassereintrag, und das ganz ohne Not, macht dann aus einer Kontamination ei- nen Befall, was sich auch bei mehrmaliger Behandlung nicht ändert. Weiterhin ist eine Sukzession der Gattungen erkennbar, nicht selten wachsen hinterher mehr Schimmelpilze als vorher. Insofern kann die Aussage im Schimmelleitfaden, dass eine präventive Behandlung von Fußböden möglich ist, wenn nicht gleich getrocknet werden kann, nicht mitgetragen werden. Da ist die Leitfaden-Aussage, dass eine Biozid- behandlung keine Sanierungsmethode ist, schon mehr nach dem Geschmack der Autorin. Da passen sich mittlerweile auch die Sanierungsunternehmen an und formulieren die Flutung von Fußboden- konstruktionen als „Sanierungsversuch“ um. Ein Schelm, wer da Böses denkt. Fazit Schimmelschäden in Fußböden gehören eindeutig in die Kategorie: Wasch mich – aber mach mich nicht nass. In der Klemme ist immer der Trockner, der den Erfolg schuldet. Der Trocknungserfolg soll nichts kosten, schon gar nicht für eine Probennahme oder gar Laborkosten. Gleichzeitig soll aber sicher ein Schim- melschaden entweder ausgeschlossen oder fachkundig beseitigt werden. Dabei kann die Anwendung der Handlungs- empfehlung mit der Bewertungsstufe 1 durchaus eine Hilfestellung geben. Es gibt dann nämlich nur noch eine Situation, wo die Estrichdämmschichttrocknung ohne weitere Beprobung sofort in Betrieb genommen werden kann. Nämlich beim schnell erkannten Erstschaden auf schwer besiedelbaren Baustoffen. Sonst fliegt alles raus oder aber man setzt sich mit der Bewertungsstufe 2 auseinander. Aber auch sonst kommt man bei jeder Trocknung an Proben, auch ohne Beauf- tragung. Nämlich über die notwendigen Bohrungen beim Aufbau der Trocknung. Wenn vorab keine mikrobiologische Untersuchung vorgenommen werden soll – aus welchen Gründen auch immer – können dennoch die entnommenen Bohrkerne als Rückstellproben aufgeho- ben werden. Natürlich sinkt mit der Zeit die Wahrscheinlichkeit durch Anzucht Bakterien, insbesondere Fäkalkeime, und auch Schimmelpilze nachzuweisen. Methoden, die eine Gesamtzellzahl erfassen (8, 11), können aber auch über lange Zeiträume nichtkultivierbare Biomasse detektieren, sodass auch rückwirkend zumindest tendenziell der Ausgangszustand erfasst werden kann. Machen wir jetzt alles unnötig kompli- ziert? Bauteiltrocknung ist mehr als Haare föhnen und bedarf einer sachkundigen Ausbildung. Nicht nur mikrobiologische Aspekte sind zu berücksichtigen, auch kann eine unsachgemäße Bauteiltrock- nung zu Schäden an den Baustoffen führen. Oder schlichtergreifend einfach nicht fertig werden. Was in der Zwischen- zeit zur Freisetzung von Gefahrstoffen und Biostoffen führen kann und damit ebenso den Verantwortlichkeiten auf der Baustelle (10) unterworfen ist. Literatur [1] DGUV (Hrsg.): DGUV-I 201-128: Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeits- stoffe bei der Gebäudesanierung. Berlin, Stand 2017 [2] Hankammer, G.; Resch, M.; Böttcher, W.: Bautrocknung im Neubau und Bestand. Verlagsgesellschaft Rudolf Müller: Köln, 2014 [3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) zuletzt geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) [4] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahr- stoffverordnung- GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist [5] Messal, C.; Resch, M.: Trocknen Sie bitte vorsichtig! Trocknungsmaßnahmen nach Havarie- und Fäkalschä- den. Sanierung von Feuchteschäden. B+B Bauen im Bestand 38 (2015), Nr. 1, S. 24-27 [6] Umweltbundesamt/Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes (Hrsg.): Leitfaden zur Vorbeu- gung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden. Dessau-Roßlau: November 2017 [7] Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. – WTA-, Referat 6 Bauphysik, München (Hrsg.): WTA-Merkblatt E-6-16-07.2017/D: Technische Trocknung durchfeuchteter Bauteile. Teil2: Planung, Ausführung und Kontrolle. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2019 [8] Messal, C: Halbquantitative mikroskopische Bewertung von Materialproben; in Schützen & Erhalten 1/2018, S. 23-27 [9] Messal, C: Umgang mit Fäkalschäden; in Schützen & Erhalten 4/2018, S. 22-27 [10] Messal, C: Sanierung von Schimmelschäden – Verantwortlichkeiten auf der Baustelle, in Schützen & Erhalten 2/2019, S. 24-28 [11] Meider, J: Examination of total cell count in building materials by acridine orange direct count (AODC), Journal of Microbiological Methods, Volume 167, 2019 FACHBEREICHE I SCHIMMELPILZE 9

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