S&E Glossary

gehandelt habe. Diese Einschätzung sei gemäß dem Inhalt der Insolven- zakten unzutreffend. Das Finanzamt sei deshalb hinsichtlich der Betäti- gung seines Auswahlermessens von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, was seine Entschei- dung ermessenfehlerhaft mache und zur Rechtswidrigkeit der an- gefochtenen Steuerverwaltungs- akte führte. 4. Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Ka- lenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos- sen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalender- jahr bezogen, in dem er dem Ar- beitnehmer zugeflossen ist. Der Zufluss ist zu bejahen, soweit der Steuerpflichtige über den Arbeits- lohn wirtschaftlich verfügen kann. Allein die Fälligkeit eines Anspruchs – vor seiner Erfüllung – führt noch nicht zu einem gegenwärtigen Zu- fluss. Abfindungen werden ermäßigt besteuert. Aus diesem Grund kann es aus steuerlichen Gesichtspunk- ten sinnvoll sein, eine Abfindung in ein späteres Wirtschaftsjahr zu ver- legen, in welchem aller Voraussicht nach keine regelmäßigen Einkünf- te mehr erwirtschaftet werden. Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder ei- nes Teilbetrages einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuer- wirksam gestalten können, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf ei- nen späteren Zeitpunkt verschieben (Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09). Der BFH hat damit die Vorinstanz bestätigt (FG Baden-Württemberg 3 K 101/05). Die Klägerin war im Jahr 2000 aus ihrem Arbeitsverhält- nis ausgeschieden. In der Regelung über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses wurde eine Bestimmung aufgenommen, dass die Abfindung erst im Folgejahr, d.h. im Januar 2001 fällig werden sollte. Mit dieser Bestimmung wurde der Abfindungs- teilbetrag im Jahr 2000 nicht fällig. Entsprechend konnte auch die Fäl- ligkeitsvereinbarung vor Entstehung der Forderung nicht als Disposition über die Forderung als solche aus- gelegt werden. Das strenge Winterwetter der vergangenen Monate hatte viele Baustellen zum Ruhen gebracht. Wiederholt stellte sich die Frage, ob, und wenn ja in welcher Form dem Bau- herrn eine Behinderung der Bauausführung anzuzeigen ist. 1. Behinderungsanzeige Gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Behinderung unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Dabei bedeutet unverzüglich ohne schuld- haftes Verzögern. Je nach Art der Behinderung kann dies ein sofortiges Handeln erforderlich machen. Regelmäßig wird jedenfalls eine schriftliche Anzeige auch am gleichen Tag er- forderlich sein. Schon aus Beweisgründen sollte die Behinderungsanzeige auch dann, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde, immer schriftlich verfasst werden. Dem Auftrag- geber soll auf- grund der Anzeige ermöglicht wer- den, die Situati- on auf der Bau- stelle detailliert nachzuvollziehen. Ziel der Behinde- rungsanzeige ist es, den Auftrag- geber in die Lage zu versetzen, die hindernden Um- stände und deren Auswirkung auf die Erbringung der Leistung ein- zuschätzen. Hierzu muss er erken- nen können, von wem die Störung ausgeht oder was die Störung ver- ursacht hat. Aufgrund des Erfordernisses, den Auftraggeber unverzüglich umfassend zu informieren, ist es dringend zu empfehlen eine Be- hinderungsanzeige mit äußerster Sorgfalt und eher zu ausführlich, als zu knapp zu formulieren. Eine Behinderungsanzeige, der der Auf- traggeber die Behinderung und de- ren Auswirkung nicht zweifelsfrei entnehmen kann, wird regelmäßig nicht ausreichen. Wichtig ist, dass grundsätzlich jede neue Behinderung gesondert und zusätzlich anzuzeigen ist. Auf die Möglichkeit, dass eine Behin- derung „offenkundig“ ist, sollte man sich als Auftragnehmer nie- mals verlassen, da die Anforde- rungen an diese Offenkundigkeit äußerst streng sind und nur selten erfüllt werden. 2. Dokumentation Eine gute und ausführliche Do- kumentation ist erforderlich, um ei- nen Schadensersatzanspruch oder einem Entschädigungsanspruch dar- zulegen und beziffern zu können. Da eine spätere Rekonstrukti- on äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, sollte die Do- kumentation der Behinderungsfol- gen unverzüglich und zeitnah zum Eintreten der Be- hinderung erstellt werden. Für den Scha- dens e r s a t z an - spruch muss spä- ter dargestellt und vorgerech- net werden kön- nen, in welcher finanziellen Situ- ation der Auftragnehmer ohne die Behinderung gewesen wäre und wie sich die finanzielle Situation nun- mehr mit der Behinderung darstellt. Die Differenz kann als Schadenser- satz geltend gemacht werden, so- weit die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. 3. Beschleunigungspflicht Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemu- tet werden kann, um die Weiterfüh- rung der Arbeiten zu ermöglichen. Ist es also möglich anstelle der eigentlich geplanten Arbeiten in ei- nem anderen Bereich der Baustelle weiterzuarbeiten, ohne dass sich Nachteile ergeben, so muss dies auch geschehen. Wenn möglich ist der Personal- und Maschineneinsatz umzudispo- nieren, um trotz der hindernden Um- stände eine zeitgerechte Abwicklung des Auftrages zu gewährleisten. Zu Maßnahmen, die zusätzliche Kosten auslösen, beispielsweise Wochen- endarbeit, ist der Auftragnehmer allerdings nicht verpflichtet. Es sei denn ihm wird vom Auftragge- ber hierzu eine eindeutige Weisung erteilt, die dann als gesondert zu vergütende Beschleunigungsmaß- nahme ebenfalls auch schriftlich dokumentiert werden sollte. 4. Anzeige des Wegfalls der Behinderung Häufig übersehen wird die Ver- pflichtung des Auftragnehmers den Auftraggeber zu benachrichtigen, sobald die hindernden Umstände weggefallen sind. Gerade diese An- zeige ist jedoch für die Dokumen- tation der Behinderungsfolgen von großer Wichtigkeit. Sodann hat der Auftragnehmer seine Arbeiten ohne weiteres, d.h. ohne gesonderte Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich, so- bald die Behinderung weggefallen ist, wieder aufzunehmen. Sollte der Auftragnehmer zwischenzeitlich auf anderen Baustellen tätig sein, so muss er allerdings dort nicht sofort alles stehen und liegen lassen. Er darf vielmehr eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Baustelle vorneh- men und sodann – ohne schuldhaf- tes Verzögern – die unterbrochenen Arbeiten fortsetzen. Rechtsberatung Behinderung der Bauausführung Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Besuchen Sie uns online: www.dhbv.de Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 21

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