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VOB/B 2002 Wichtige Änderung der VOB/B zum 1. Januar 2003 Am 1. Januar 2003 ist die VOB/B 2002 in Kraft ge- treten. Nunmehr steht die Abkürzung „VOB“ nicht mehr für „Verdingungs- ordnung für Bauleistun- gen“, sondern für „Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ . Anlaß für die Ausgabe 2002 der VOB/B waren zwar die Änderun- gen, die am 1. Januar vergan- genen Jahres durch das Schuld- rechtsmodernisierungsgesetz (SchuldRModG) in Kraft getre- ten sind (siehe Schützen & Er- halten 1/2002 bzw. 2/2002) ; die Mehrzahl der Änderungen ba- siert jedoch nicht hierauf, son- dern wurde aufgrund anderer Anlässe erforderlich. Im einzelnen wurde die VOB/B wie folgt geändert: 1. Aufgrund der Neufassung des §5 Abs. 3 Nr. 1 VAG, wonach die Versicherungsbedingun- gen nicht mehr genehmi- gungspflichtig sind, sind die §§10 Nr. 2 Abs. 2 und 13 Nr. 7 Abs. 3 Ziff. C VOB/B angeglichen worden. Diese Änderung hat bauvertraglich keine Auswirkungen. 2. Die Abnahmefiktion des §12 Nr. 5 VOB/B a. §12 Nr. 5 VOB/B enthält keine inhaltlichen Ände- rungen, lediglich die Klarstellung dahinge- hend, daß Absatz 2 nicht gilt, wenn die Abnahme verlangt wurde. b. Da §640 Abs. 1 Satz 3 BGB und §12 Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B un- terschiedliche Sachver- halte regeln, sind sie ne- beneinander anwendbar. 3. Die Mängelansprüche gem. §13 VOB/B a. der Mangelbegriff wur- de an das neue Schuld- recht angepaßt. Der Be- griff „zugesicherte Ei- genschaft” geht in der „vereinbarten Beschaf- fenheit” auf. b. Bei §13 Nr. 2 VOB/B – neue Fassung – wurde der Begriff „zugesichert” durch den Begriff „ver- einbarte Beschaffenheit” ersetzt, hat ansonsten aber keine Auswirkun- gen. c. §13 Nr. 3 VOB/B enthält lediglich eine redaktio- nelle Änderung, indem eine Klarstellung der Be- weislastverteilung er- folgt. Der Auftraggeber trägt die Beweislast da- für, daß die Vorausset- zung für die Prüf- und Hinweispflicht des Auf- tragnehmers vorgelegen haben; der Auftragneh- mer hingegen trägt die Beweislast für die Erfül- lung einer bestehenden Prüf- und Hinweispflicht. d. §13 Nr. 4 VOB/B enthält die Verlängerung der Ver- jährungsfristen . Nach der neuen Regelung verjäh- ren – Mängel an Bauwer- ken in 4 Jahren, – für Arbeiten an Grundstücken in 2 Jahren, – für solche an Feue- rungsanlagen in 2 Jahren, – für industrielle Feuerungsanlagen in 1 Jahr und – für maschinelle und elektrotechnische/ elektronische Anla- gen in 2 Jahren. e. §13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B enthält die Änderung für den Neubeginn der Ver- jährung. Der Anspruch auf Beseitigung der ge- rügten Mängel verjährt nach 2 Jahren, jedoch nicht vor Ablauf der Re- gelfristen. Nach Abnahme der Män- gelbeseitigung beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, endet jedoch nicht vor Ablauf der Regelfri- sten. f. §13 Nr. 6 VOB/B enthält lediglich eine Straffung des Textes des §13 Nr. 6 VOB/B a.F., aber kei- ne inhaltlichen Ände- rung. g. §13 Nr. 7 VOB/B ist hin- sichtlich des Schadens- ersatzrechtes gänzlich neu formuliert und zwar dahingehend, daß eine Anpassung an die neu- FACHBEREICH SACHVERSTÄNDIGE CHTSBERATUNG Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 21

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