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Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 22 Fachbereiche Schimmelpilze 92, 232, Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2009, § 36 BRd. 36 m. w. Nachw.). Den Gerichten wird aus ähnlichen Grün- den das Recht eingeräumt, den Sachverstän- digen anzuweisen, die Folgen des (seitens des Gerichts angeordneten und jedenfalls zugelas- senen) Eingriffs des Sachverständigen in das Eigentum nach der Untersuchung auch wieder zu beheben(OLG Düsseldorf, BauR 1997, 679 f., str.). Das Gericht habe dies zu veranlassen, weil es die Art und Weise der Beweiserhebung und damit die Art des Eingriffs in das Eigentum der Partei bestimmt habe (§ 404a Abs. 1 ZPO). Be- weisanordnung, Beweiserhebung (Untersuchung) und Folgenbeseitigung seien prozessual als eine Einheit anzusehen. Dies gelte auch unabhängig davon, ob eine Beweisanordnung und ein hier- mit in das Eigentum einer Partei zwangsläufig verbundener Eingriff von den Vorschriften der ZPO regelmäßig gedeckt werden III. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§195 BGB). Die Frist beginnt jedoch nicht immer mit der Ablieferung oder Abnahme des Gutachtens. Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dann auch erst, wenn der Anspruch ent- standen ist und der Geschädigte von den die- sen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder in der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Es gibt dann eine Kappungsgrenze bei 10 Jahren (§199 Abs. 1 Nr. 1 BGB); diese Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nach wie vor erst in 30 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine Besonderheit gibt es bei Män- gelansprüchen im Rahmen eines Bauwerks und eines Werks, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Hier beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und die Verjährung beginnt mit der Ab- nahme (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unter diese Bestimmung fällt die Haftung wegen fehlerhafter Sanierungs-, Gründungs- und Statikgutachten. IV. Die rechtliche Betrachtung zeigt, dass sich der Sachverständige nach einer Schimmelpilzun- tersuchung um die Schließung der geöffneten Bauteile kümmern muss, um Nachteile für sei- nen Auftraggeber und seine zivilrechtliche Haf- tung zu verhindern. Fazit Bei dieser rechtlichen Würdigung ist sicher- lich auch zu berücksichtigen, dass der Aufwand eines provisorischen Wiederverschließens meist keines großen handwerklichen Geschicks und keines großen Zeitaufwandes bedarf. Bei der Vorbereitung eines Ortstermins, bei welchem es zu einer Konstruktionsöffnung kommen kann, empfiehlt es sich auf ein geeignetes Equipment zurück greifen zu können, welche das Wiederver- schließen sicherstellt und vereinfacht. 1 Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewer- tung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen 2 Als Exposition bezeichnet man in der Medizin (be- sonders Toxikologie) das Ausgesetzt sein des Körpers gegenüber Umwelteinflüssen, insbesondere gegen- über schädigenden. Ein Bergarbeiter beispielsweise ist gegenüber Steinstaub exponiert, ein Passivrau- cher gegenüber Zigarettenrauch. Eine Exposition muss nicht unbedingt krank machen, es ist aber eine mögliche Ursache für eine Gesundheitsschädi- gung oder Erkrankung. Literatur [1] DHBV-Merkblatt 01-10/S Fachgerechte Schimmel- pilzbeseitigung in Innenräumen. Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V., Hans-Willy-Mer- tens-Straße 2, D-50858 Köln, www.DHBV.de , Telefon +49(0)2234/48455, Fax +49(0)2234/49314 [2] Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäude­ sanierung, Oktober 2006. BG-Bau-Fachausschuss „Tiefbau“ der BGZ, Abruf-Nr.: BGI 858, Bauberufs­ genossenschaft der Bauwirtschaft [3] Anforderung an eine fachgerechte Schimmelscha- denbeseitigung. Schützen und Erhalten Dezember 2008, Norbert Becker. [4] Richtig nach Richtlinie. Bautenschutz und Bausa- nierung, B+B Ausgabe: 01/2005 Seite: 32–37, Norbert Becker [5] Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewer- tung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen des Umweltbundesamt 2002. Be- stellung: uba@broschuerenversand.de [6] Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen (Schim- melpilzsanierungs-Leitfaden). Umweltbundesamt 2005, Bestellung: uba@broschuerenversand.de [7] Schimmelpilze in Innenräumen – Nachweis, Be- wertung, Qualitätsmanagement. Landesgesund- heitsamt Baden-Württemberg, Dezember 2004, www.gesundheitsamt-bw.de [8] Handlungsempfehlung für die Sanierung von mit Schimmelpilz befallenen In- nenräume. Landesgesundheitsamt Baden-Württ- emberg, Februar 2004, www.gesundheitsamt-bw.de [9] Benutzung von Atemschutzgeräten BGR 190 vom April 2004. Hauptverband der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften Hinweis des Fachbereichsleiters Schimmelpilze: In der Ausgabe 2 (Juni 2009) wurden in dem Artikel „ Schimmelpilze – mit wem habe ich es zu tun“ durch ein Versehen 3 mikro- skopische Aufnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht. Ich entschuldige mich dafür bei Herrn Dr. Trautmann bzw. bei der Firma Umweltmykolo- gie aus Berlin. Dipl. Ing. Norbert Becker

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