S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2007 · Seite 17 In der letzten Ausgabe (3/ 2007) von Schützen & Erhal- ten habe ich eine Veröffent- lichung der IfS: „Informatio- nen“ 3/07 29. Jahrgang 2007 zum zukünftig geltenden § 21 der Energieeinsparverordnung zitiert. Im § 21 geht es um die Qualifika- tionen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um zukünftig Energieausweise für bestehende Gebäude und Modernisierungsvor- haben ausstellen zu dürfen. Der Kollege Dietrich Müller hat mich darauf hingewiesen, dass die in dem zitierten Text aufgezeigten Qualifikationen und Voraussetzun- gen zwischenzeitlich geändert wurden. Lieber Dietrich vielen Dank für den Hinweis. Die EnEV wurde einschließlich der Änderungen inzwischen auch vom Bundesrat beschlossen und am 08. 06. 2007 als (Beschluss) ver- öffentlicht. Nachfolgend der komplette Wortlaut von §21 EnEV mit Berück- sichtigung der Änderungen. Hin- weise zu den Punkten, die geän- dert wurden und Begründungen hierzu sind im Internet unter dem Stichwort „Bundesrats-Drucksache 282/07“ zu finden. „(I) Zur Ausstellung von Energie- ausweisen für bestehende Gebäu- de nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt 1. Absolventen von Diplom-, Ba- chelor- oder Masterstudiengän- gen an Universitäten, Hochschu- len oder Fachhochschulen in a) den Fachrichtungen Archi- tektur, Hochbau, Bauinge- nieurwesen, Technische Ge- bäudeausrüstung, Bauphy- sik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftli- chen Fachrichtung mit ei- nem Ausbildungsschwer- punkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet, 2. Absolventen im Sinne der Num- mer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, 3. Personen, die für ein zulas- sungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge- werbe oder für das Schornstein- fegerwesen die Voraussetzun- gen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulas- sungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berech- tigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 4. staatlich anerkannte oder ge- prüfte Techniker, deren Ausbil- dungsschwerpunkt auch die Be- urteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüf- tungs- und Klimaanlagen um- fasst, (2) Voraussetzung für die Ausstel- lungsberechtigung nach Abs. 1 ist 1. während des Studiums ein Aus- bildungsschwerpunkt im Be- reich des energiesparenden Bauens oder nach einem Stu- dium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anla- gentechnischen Tätigkeitsbe- reichen des Hochbaus, 2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparen- den Bauens, die a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentli- chen Inhalten der Anlage 11, b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den we- sentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1, 2 und 4 entspricht oder 3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder an- lagentechnischen Tätigkeitsbe- reichen des Hochbaus. 4. eine nicht auf bestimmte Ge- werke beschränkte Berechti- gung nach bauordnungsrecht- lichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von Bau- vorlagen; ist die Bauvorlage- berechtigung für zu errichtende Gebäude nach Landesrecht auf bestimmte Gebäudeklassen beschränkt, beschränkt sich die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 auf Wohngebäude der entsprechenden Gebäudeklas- sen. (2a) Zur Ausstellung von Energie- ausweisen für bestehende Gebäu- de nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch Per- sonen berechtigt, die nach bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie- einsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rah- men der jeweiligen Nachweisbe- rechtigung. (3) § 12 Abc. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absat- zes 1 entsprechend anzuwenden.“ FACHBEREICHE Sachverständige weisung bedeutet nämlich nicht, dass der Sachverständige die so genannten Vorbereitungsarbeiten höchstpersönlich vorzunehmen habe. Es bleibt ihm und seinem Or- ganisationsvermögen überlassen, wie er im Rahmen seiner Befug- nisse seinen Auftrag erfüllt und – falls erforderlich – die hierzu not- wendigen Voraussetzungen schafft. Wie er die Erfüllung des Auftrags bewerkstelligt, ist seine eigenver- antwortliche Entscheidung. Er kann die Vorbereitungsarbeiten durch die Partei selbst, falls diese die Sach- herrschaft über das Beweismittel hat, ausführen lassen, er kann sie selber übernehmen oder er kann sie an Dritte vergeben. Entschei- dend ist in allen Fällen allerdings, dass die Erledigung des Auftrags nicht gefährdet wird, weil in al- len Fällen der Sachverständige für dieses Ziel verantwortlich ist und dies auch bleibt. Die Konzentrati- on der Verantwortung gewährlei- stet Ergebnisse in der Sache. Hin- gegen kann die Ansicht des Land- gerichts, die für sich allgemeine Prozessmaximen in Anspruch nimmt und deswegen durchaus erwägens- wert erscheint, dazu führen, dass die Sachaufklärung aus formalen Gründen unterbleibt. Der Senat gibt deswegen dem pragmatischen Ver- ständnis der Rolle des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Vorzug. Eine Entscheidung über die Kosten ist entbehrlich, weil bei erfolgreicher Beschwerde keine Gerichtskosten erhoben und außer- gerichtliche Kosten im selbständi- gen Beweisverfahren nicht erstattet werden (Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., 3 91, Rdnr. 193). Wegen der abweichenden Ent- scheidungen mehrerer Oberlandes- gerichte zur Zulässigkeit von Wei- sungen des Gerichts an einen Sach- verständigen zur Vornahme von Bauteilöffnungen lässt der Senat die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zu. Fundstelle: Zeitschrift für lnsolvenzrecht 2007, S . 253 = juris 5 404a Abs. 1 ZPO. Allen Sachverständigen und natürlich auch allen anderen Mitgliedern des DHBV und Ihren Familien sowie den Lesern von Schützen & Erhalten wünschen wir ein Frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufrieden- heit geprägtes Jahr 2008. Georg Brückner und Michael Diehl Ergänzung zur Energie- einsparverordnung

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