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Schützen & Erhalten · Juni 2009 · Seite 8 tensität kategorisch abgelehnt – mitunter auch berechtigt. So widmen sich Hersteller, Ausführende und auch Sachverständige vermehrt der Suche nach alternativen Maßnahmen. Neben skurrilen und fachlich zweifelhaften Methoden gibt es einige viel versprechende Ansätze, den Echten Haus- schwamm in Abweichung der o. g. Regelwerke erfolgreich zu bekämpfen. Sonderverfahren (Nicht-Regelverfahren) Zu den in der Fachwelt bekannten thermi- schen Verfahren der Schwammbekämpfung mit verwertbarer Praxiserfahrung gehören das Heiß- luft-, Kontaktheiz-, Mikrowellen- und Hochfre- quenzverfahren (Bilder 3 und4). Bei dem erst in jüngster Zeit durch einen kleinen Kreis von Firmen angebotenem Infrarotverfahren fehlen bis heute gesicherte Erkenntnisse bezüglich der Wirkme- chanismen. Demgegenüber fanden in den letzten Jahren, insbesondere bei der Heißluftbehandlung, baubegleitende Bewertungen und Überwachun- gen durch neutrale Holzschutzsachverständige statt. Firmenunabhängig konnte die Verfahrens- technologie hinsichtlich der Gerätetechnik, der Wirksamkeit sowie der Erfolgskontrolle betrachtet werden. Aus diesem Grund erlangte bisher allein das Heißluftverfahren für die alternative ther- mische Schwammbekämpfung eine Bedeutung. Bei den anderen o. g. Verfahren konnten die Er- folge einer thermischen Abtötung von Myzelien nur eingeschränkt bzw. nicht nachgewiesen wer- den. Insbesondere gilt dies für Mauerwerk. Un- bestreitbar können jedoch diese Verfahren im Bereich der Denkmalpflege für die Behandlung kleinteiliger Bauteile ökonomisch sinnvoll und erfolgreich angewendet werden. Fachbereiche Holzschutz Alternative thermische Schwammbekämpfungsverfahren Der Echte Hausschwamm (Serpula lacry- mans) gehört zu den am meisten verbreite- ten Holz zerstören Organismen in unseren Gebäuden und baulichen Anlagen. Schon Generationen vor uns haben sich mehr oder weniger erfolgreich der Schwammbekämp- fung gewidmet. Oftmals mussten Gebäude wegen eines Schwammbefalls abgerissen werden. Mit den uns heute vorliegenden Regelwerken verfügt jeder Anwender über solide „Gebrauchsanweisungen“, bei deren Umsetzung es zum nachhaltigen Absterben des Echten Hausschwamms kommt. Gebäu- de können somit erhalten werden. Besondere Verhältnisse in der Denkmalpflege er- fordern oftmals, dass von den Regelwerken abge- wichen wird und sog. Sonderverfahren zum Ein- satz kommen. Wenn dies geschieht, sind „Spiel- regeln“ zu beachten, die weit über die in den Regelwerken formulierten hinausgehen. Regelsanierung Die Verfahrensweise und damit der Aufwand einer Bekämpfung sind im deutschen Regelwerk niedergeschrieben. Hierzu gehören in erster Linie die DIN 68800, Teil 4 „Holzschutz, Bekämpfungs- maßnahmen gegen holzzerstörende Organismen“ von 1992 (zurzeit befindet sich diese mit den Teilen 1 bis 4 in Überarbeitung) und das WTA- Merkblatt E 1-2-05/D „Der Echte Hausschwamm – Erkennung, Lebensbedingungen, vorbeugende Maßnahmen, bekämpfende chemische Maßnah- men, Leistungsverzeichnis“. Konnte sich der Echte Hausschwamm im Ge- bäude etablieren, so ist seine Beseitigung mit einschneidenden baulichen Veränderungen ver- bunden. In der Regel ist der Ausbau der befal- lenen Holzsubstanz notwendig. Allgemein anerkannter Stand der Technik ist, dieses Holz 1,0m nach dem letzten sichtbaren Befall in Längsrichtung der Hölzer auszubauen. Dabei ist neben oberflächlichem Myzelbewuchs auch die Strukturzerstörung durch Braunfäu- le zur Festlegung des letzen sichtbaren Befalls von Relevanz. Vom Hausschwamm befallenes und durch- drungenes Mauerwerk wird nach Prüfung der Be- arbeitbarkeit im Bohrlochdruckinjektage- oder Bohrlochtränkverfahren behandelt (Bild1). Mit Hilfe dieser Technologien werden vom Deut- schen Institut für Bautechnik (DIBt) speziell zugelassene Schwammsperrmittel eingebracht. Hierbei handelt es sich in erster Linie um wäss- rige Produkte mit Bor-Verbindungen, Quat und Quat-Bor-Verbindungen sowie Carbamate. Zurzeit gibt es in der Bundesrepublik 11 dafür erteilte Zulassungsbescheide. Im erst vor ein paar Jahren erschienenen WTA-Merkblatt E 1-2-05/D wird darauf hinge- wiesen, dass bei nachweislich oberflächlichem Bewuchs auf dem Mauerwerk eine Oberflächenbe- handlung im Flut- oder Schaumverfahren (Bild 2) ausreichend ist. Selbstverständlich muss der Putz abgeschlagen werden, um eine optimale Durch- dringung der oberflächennahen Mauerwerkszonen zu erreichen. Das oftmals praktizierte ca. 2 cm tiefe Auskratzen sämtlicher Stoß- und Lagerfu- gen ist falsch. Zur Vorbereitung der Schwamm- bekämpfungsarbeiten ist, nach WTA-Merkblatt, lediglich das „Auskratzen von losem oder schad- haftem Fugenmörtel“ notwendig. In profanen Gebäuden wird die Notwendig- keit einer umfassenden Schwammbekämpfung immer öfter seitens der Bauherrschaft kritisch hinterfragt – und das nicht zuletzt aus Kosten- gründen. An sakralen bzw. denkmalgeschütz- ten Gebäuden wird dies mit zunehmender In- Bild 1: Behandlung von Mischmauerwerk im Bohrlochdrucktränkverfahren. Bild 2: Oberflächenbehandlung im Schaumverfahren.

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