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Werklohnansprüche nach Protokoll berechnen Mängelbeseitigung auch bei Baustellenverbot RECHTSBERATUNG Falls der ausführende Betrieb kein Aufmass mehr erstellen kann, reicht es aus, wenn er seine Werklohnansprüche an- hand der im Protokoll festge- legten Bautenstände berech- net. Der Entscheidung des Bundesge- richtshofes lag folgender Fall zu- grunde: Der Auftragnehmer hatte für den Auftraggeber eine Wohn- anlage errichtet. Im Verlaufe der Bauausführungen kam es zu einer (berechtigten) Kündigung und die Arbeiten der ausführenden Firma wurden von einem neuen Unter- nehmen fortgesetzt. Nachdem das Bauvorhaben fer- tig gestellt war, fand eine Baube- sprechung zwischen allen beteilig- ten Bauunternehmen über den je- weils erreichten Leistungsstand statt. In einem Protokoll wurde eine Gesamtsumme genannt und dieser Betrag anhand von Prozentsätzen unter den beteiligten Gewerken aufgeteilt. Der zunächst ausführen- de Betrieb hat von diesem für sein Gewerk festgehaltenen Prozentsatz die geleisteten Abschlagszahlun- gen abgezogen und den verblei- benden Betrag eingeklagt. Der Auftraggeber erklärte diese Methode der Abrechnung als nicht nachprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat- te der Klage indessen stattgege- ben. Zwar muss der Auftragnehmer grundsätzlich eine überprüfbare Rechnung vorlegen, in der die be- rechneten Massen anhand eines beigefügten Aufmasses dokumen- tiert sind. Aber das Aufmass ist nicht in jedem Fall die Vorausset- zung für eine prüfbare Schlussrech- nung. Kann der Auftragnehmer kein Aufmass mehr erstellen, reicht es aus, wenn er seine Werklohnansprü- che anhand der im Protokoll fest- gelegten Bautenstände berechnet. War der ausführende Betrieb nach einer einvernehmlich festge- stellten Abrechnungsgrundlage berechtigt, seine Forderung nach Prozenten der einzelnen Gewerke abzurechnen, genügt er damit sei- ner Darlegungs- und Beweislast. Anmerkung: Kann der ausfüh- rende Betrieb den Stand seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistun- gen nicht mehr per Aufmass ermit- teln, weil der Auftraggeber das Bauvorhaben von einem Drittun- ternehmer fertig stellen ließ, reicht es zur ordnungsgemäßen Abrech- nung aus, wenn der ausführende Betrieb alle ihm zur Verfügung ste- henden Umstände mitteilt, die auf den Stand der erbrachten Leistun- gen rückschließen lassen. (BGH VII ZR 337/02 – § 14 Nr. 1 VOB/B) Hat der Auftraggeber dem ausführenden Betrieb ein Bau- stellenverbot erteilt, heißt es nicht, dass damit auch die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln entfällt. Sachverhalt: Die Parteien schlos- sen einen Bauvertrag mit Geltung von VOB/B. Nachdem der ausfüh- rende Betrieb wegen Betriebsurlau- bes und der Weihnachtsfeiertage die vom Auftraggeber geforderten Bau- arbeiten nicht fortführte, kündig- te der Auftraggeber den Bauvertrag und erteilte Baustellenverbot. In dem darauf folgenden Ge- richtsverfahren verklagte der aus- führende Betrieb den Auftraggeber auf Zahlung des restlichen Werkloh- nes. Gegen den Zahlungsanspruch wandte der Auftraggeber ein, dass das Werk des ausführenden Betriebes mangelhaft sei. Gegenüber dem Werklohnanspruch erklärte er die Aufrechnung in Höhe der dreifachen Summe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Bundesgerichtshof hat dem Auftraggeber Recht gegeben. Der ausführende Betrieb bleibt auch nach Kündigung des Bauvertrages und nach erteiltem Baustellenver- bot zur Mängelbeseitigung ver- pflichtet. Das Baustellenverbot mache die Pflicht zur Mängelbeseitigung nur vorübergehend unmöglich. Sobald der Auftraggeber zu erkennen gab, dass er die Mängelbeseitigung nun zuließ, wäre der ausführende Be- trieb unverzüglich zur Mängelbe- seitigung verpflichtet gewesen. Das erteilte Baustellenverbot ist also kein endgültiges Leistungsverwei- gerungsrecht des ausführenden Betriebes. Anmerkung: Der ausführende Betrieb wird nicht dadurch von seiner Pflicht zur Mängelbeseiti- gungspflicht frei, dass der Auftrag- geber ihm verboten hat, die Bau- stelle zu betreten. Gibt der Auf- traggeber später irgendwie zu verstehen, dass der ausführende Betrieb die Baustelle wieder be- treten darf, muss er den Mangel unverzüglich beseitigen. Mediation in Planen und Bauen Bau- und Planungsverfahren zum Schwerpunktthema zu machen, hat sich der Bundes- verband Mediation e. V. auf die Fahne geschrieben. Die Fachgruppe Planen und Bauen tagte am 01. Juni 2007 in Hanno- Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 ten sowie im öffentlichen Baube- reich, führe zu besseren Lösungen. Ziel sei es, eine andere Streitkul- tur zu verwirklichen und insbeson- dere durch Verbesserung der Kom- munikationsformen eine friedliche Konfliktlösung zu erzielen und von den Positionen streitender Parteien zu ihren Interessen zu gelangen, um Lösungsoptionen gemeinsam zu erarbeiten. Die Vorteile der Mediation liegen auf der Hand: Lösungen werden durch minimierten Ver- waltungsaufwand nicht nur zü- giger und kostengünstiger, son- dern von den Streitparteien vor allem einvernehmlich getroffen, so dass sie auch zur Aufrecht- erhaltung der Geschäftsbezie- hung beitragen. ver und diskutierte mit dem Vor- sitzenden Richter des Landgerichts Hannover Herrn Dr. Bodmann, dem Staatssekretär im niedersächsischen Justizministerium Herrn Dr. Oehler- king, dem Rechtsreferenten der Architektenkammer Niedersachsen und der Justiziarin der Ingenieurkam- mer Niedersachsen und weiteren Gästen wie die Mediation im Bereich Planen und Bauen stärker eingebaut werden kann. Die einver- nehmliche außer- gerichtliche Streit- beilegung bei Kon- flikten auf der Baustelle, im priva- Schützen & Erhalten · Juni 2007 · Seite 22 Die außergerichtliche Streitbei- legung ist auch Thema in der In- genieurkammer Niedersachsen. Die Justitiarin der Kammer verwies auf die unlängst überarbeitete Schlich- tungsordnung. Der Mediation wur- de dabei im besonderen Rechnung getragen und im Ingenieurgesetz gesetzlich verankert. Es deckt den kompletten Beratungsbedarf ab und umfasst in den Schlichtungsgesprä- chen auch das Durchführen von Schlichtungsverfahren bei dem ein- gerichteten ständigen Schlichtungs- ausschuss der Ingenieurkammer Nie- dersachsen, der seine Aufgaben un- abhängig vom Vorstand auführe. Informationen zu den Schlich- tungsangeboten der Ingenieurkam- mer sind bei der Ingenieurkammer Niedersachsen zu erfragen.

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