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Schützen & Erhalten · März 2004 · Seite 32 Neuer Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeit zur §§ 37 b, 140 SGB III Meldepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Meldung des Arbeit- nehmers zur frühzeitigen Arbeitssuche muss nach geänderter Auffassung der Bundesanstalt für Ar- beit unverzüglich nach Erhalt der Kündigung er- folgen. Meldepflicht bei unbefristeten Arbeits- verhältnissen Bisher mussten sich Arbeit- nehmer bei Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis- ses bei Kündigungsfristen von über drei Monaten Dauer erst drei Monate vor dem vorgese- henen Beendigungszeitpunkt beim Arbeitsamt melden. Die- se Rechtsauffassung der Bun- desanstalt für Arbeit hat das Bundesministerium für Wirt- schaft und Arbeit nicht mit- getragen. Gerade bei Personen mit langen Kündigungsfristen handele es sich häufig um hö- her qualifizierte Arbeitnehmer oder solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen sei- en, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauf- frist für die Vermittlungstätig- keit des Arbeitsamtes zu haben. Wird einem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von z.B. sieben Monaten fristge- recht gekündigt, muss sich dieser nach der Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Arbeit daher bereits unverzüglich (d.h. inner- halb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung) ar- beitssuchend melden. Anderen- falls riskiert er eine Kürzung sei- nes Arbeitslosengeldanspruchs. Eine Meldung drei Monate vor der tatsächlichen Beendigung des Be- schäftigungsverhältnisses reicht daher nicht mehr aus. Allerdings stellt die Bundes- anstalt für Arbeit in ihrem Leit- faden klar, dass ein Arbeitneh- mer, der glaubhaft machen kann, dass er sich im Vertrauen auf die bisherige Regelung erst drei Mo- nate vor dem vorgesehenen Be- endigungszeitpunkt meldet, keine Kürzung seines Arbeitslosengeld- anspruchs zu befürchten hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits von seinem Arbeitgeber aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Arbeit über die Meldepflicht informiert worden ist und sich aus diesem Grund bei einer besonders langen Kündi- gungsfrist erst drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhält- nisses beim Arbeitsamt meldet. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bereits aufgrund des bisherigen Leitfadens über seine Meldepflicht informiert, ist eine erneute Information aufgrund des neuen Leitfadens unseres Erachtens nicht erfor- derlich. Die ab jetzt erteilten Informationen müssen jedoch der geänderten aktuellen Rechtsauffassung der Bundes- anstalt für Arbeit entsprechen. Meldung bei befristeten Arbeits verhältnissen Meldet ein bisher arbeits- loser Arbeitnehmer dem Arbeits- amt die Aufnahme einer befri- steten Beschäftigung, kann er mitteilen, für welchen Zeitraum er befristet beschäftigt wird und dass er als arbeitssuchend fort- geführt werden möchte. In die- sem Fall ist eine weitere Meldung zur Arbeitssuche drei Monate vor Ablauf der befristeten Beschäf- tigung nicht notwendig. Bei befristeten Arbeitsverhält- nissen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten ist es dabei geblieben, dass der Arbeitneh- mer erst drei Monate vor dem Ende der Befristung seiner Mel- dung beim Arbeitsamt nachkom- men muss. In Fällen, in denen der Arbeitgeber über die Verlän- gerung eines befristeten Beschäf- tigungsverhältnisses erst kurzfri- stig entscheidet, muss sich der Arbeitnehmer in jedem Fall drei Monate vor dem möglichen Ende der Beschäftigung arbeitssuchend melden, wenn sich der Arbeitge- ber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses aus- gesprochen hat. Im Falle eines zweckbefriste- ten Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung beim Ar- beitsamt arbeitssuchend melden. Die Unterrichtung durch den Ar- beitgeber ist noch rechtzeitig, wenn sie zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Zweckerreichung erfolgt. Keine Meldepflicht Unterbrechungen eines unbefristeten Beschäftigungs- ARBEITS- UND TARIFRECHT verhältnisses zur Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst lösen keine Mel- depflicht aus. Verbindlicher Stellenvorschlag Das Arbeitsamt ist verpflich- tet, mit dem arbeitssuchend ge- meldeten Arbeitnehmer zu erör- tern, wann er frühestmöglich eine neue Beschäftigung aufnehmen kann und will (Eintrittstermin). Damit ist nunmehr klargestellt, dass ein sanktionsbewehrter Stel- lenvorschlag erst für die Zeit nach Auslaufen der Kündigungsfrist er- folgen darf. Zu einem früheren Zeitpunkt kann dem Arbeitnehmer zwar auch eine Stelle angeboten wer- den, die bereits während der lau- fenden Kündigungsfrist beginnt. Dabei handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Stel- lenvorschlag, den der Arbeitneh- mer ablehnen kann, ohne dass dies zu einer Kürzung seines Ar- beitslosengeldanspruchs führen kann. Erhalt bei formwechselnder Umwandlung des Unterneh- mens – BFH, Urteil vom 30. September 2003 (AZ: III RS 6/02) Die einer GmbH erteilte perso- nenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand- werksrolle nach dem Formwech- sel in eine GmbH & Co. KG gilt zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen Formwechsel Investitionszulage handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskam- mer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrol- le eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr be- reits vor der Eintragung ange- schaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage bean- spruchen. Dies entschied der Bundes- finanzhof mit oben genanntem Urteil. STEUERRECHT

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