S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 10 berücksichtigen, dass mit Be- endigung der Holzschutzarbei- ten (Imprägnierung und ggf. Bebeilung) bzw. nach Verstrei- chen der Karenzzeit die Insek- tenpopulation entscheidend reduziert wird und es sich bei den dann noch lebenden Lar- ven um Einzeltiere handelt. Die Holzschutzmaßnahme (Bekämpfung) dient letzten Endes dazu, eine fortschreitende Tab. 2: Bedingungen der zeitversetzten Wirksamkeit nach Prüfnormen und Prüfgrundsätzen nach Prüfungsgrundsätzen DIN EN 48 DIN EN 370 DIN ENV 1390 des DIBt (Anobium (Anobium (Hylotrupes Hausbock Anobiiden punctatum) punctatum bajulus) *) schnelle nach 12 nach 12 8 Wochen 12 Wochen Wirksamkeit Wochen Wochen 80% Abtötung 80% Abtötung langsame nach 52 nach 52 16 Wochen 24 Wochen Wirksamkeit Wochen Wochen 80% Abtötung 80% Abtötung verzögerte 80% Abtötung kein kein Wirksamkeit Käferschlupf Käferschlupf *) soll die DIN EN 22 vom Aug. 1975 ersetzen DIE FACHBEREICHE Holzschutz Querschnittsminderung an sta- tisch tragenden und aussteif- enden Bauteilen durch Larven- fraß zu unterbinden – was auch, trotz vereinzelt lebender Larven, erreicht wird. Es kommt darauf an, bauliche Anlagen so „...in- stand zu halten, dass die öf- fentliche Sicherheit und Ord- nung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefähr- det werden“ 1) . Noch eine abschließende Bemerkung: Im Umkehrschluss der beschriebenen Problematik sollte man sich hüten, den „Pfusch am Bau“ damit zu sank- tionieren. Eine Insektenaktivi- tät nach ungenügendem Be- kämpfungsmitteleintrag und nur einem Spritz- oder Streichvor- gang kann nicht mit der zeit- versetzten Wirksamkeit legiti- miert werden. Hier sind Prüf- regularien durch Sachverstän- dige und Institute sowie die Wachsamkeit der Auftraggeber gefordert. 1) Musterbauordnung vom Nov. 2002 § 3 (1) Imprägnie- rung eines Dachstuhls im Spritz- verfahren Die neue Altholzverordnung – Hintergründe und Konsequenzen Wie der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. mit- teilt, fallen in Deutsch- land jährlich acht Millio- nen Tonnen Holzabfälle an. Diese stammen haupt- sächlich aus den Berei- chen Bau, Verpackungen und Sperrmüll. Fünf Mil- lionen Tonnen werden der- zeit der stofflichen und energetischen Verwertung zugeführt. Der Rest wird deponiert. Die ab 01.03.03 in Kraft tre- tende Verordnung über die Ent- sorgung von Altholz (Bundes- gesetzblatt Teil 1, Nr. 59, S. 3302) zielt auf eine bessere stoffliche und energetische Ver- wertung von Altholz ab. In ei- ner vom Bundeskabinett am 6.2.02 beschlossenen Begrün- dung für die Altholz-Verordnung heißt es: „Nicht alle in der Entsor- gungspraxis genutzten Entsor- gungswege können als ord- nungsgemäß und schadlos bzw. gemeinwohlverträglich einge- stuft werden. Fast sprichwört- lich in der Entsorgungspraxis sind die sog. „Chaoshaufen“ von Altholz, bei denen Art, Beschaf- fenheit und Zusammensetzung des Altholzes nicht mehr be- stimmbar sind und welche Ent- sorgungswegen zugeführt wer- den, die ausschließlich vom Ziel der Minimierung der Entsor- gungskosten bestimmt werden“. Mit der Einstufung von 4 Altholzkategorien (§ 2) soll er- reicht werden, diesen Chaoshau- fen zu ordnen. – Altholzkategorie A I naturbelassenes oder ledig- lich mechanisch bearbeite- tes Altholz, das bei seiner Verwertung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, – Altholzkategorie A II verleimtes, gestrichenes, be- schichtetes, lackiertes oder Praktizierte Trennung von Altholz und anorganischen Materialien an der Baustelle

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