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Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 10 einer Hausbockinfektion. Hier scheint es territorial gravierende Unterschiede zu geben 2 . Viel- leicht sind die Erfolge der „öko- logischen Bauweisen“ auf eine nicht vorhandene Hausbockpo- pulation zurückzuführen. Oft wird berichtet, dass eine „ther- mische Immunisierung“ des üb- licherweise künstlich getrock- neten Konstruktionsvollholzes bzw. eine insektensichere Haus- konstruktion für die Hausbock- DIE FACHBEREICHE Holzschutz freiheit verantwortlich ist – die Gebrüder Grimm lassen grüßen. Unbestreitbar kann Kon- struktionsvollholz und Brett- schichtholz durch bautechnische richtige Maßnahmen wirksam geschützt werden. Dann sind die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik (siehe DIN 68800/3) zu beachten. Kann man diese Regeln nicht einhal- ten, so muss, was auch bauauf- sichtlich gefordert wird, ein entsprechend vorbeugender chemischer Schutz realisiert werden. Kenntnisse zu den popula- tionsbestimmenden Faktoren der Spezies Hausbock sowie deren aktueller Ausbreitungsbereich würde erheblich zur Versachli- chung der Hausbockdiskussion beitragen. Ansätze aktueller Erfassungen wurden unternom- men. Bis heute liegt jedoch kein verwertbares Datenmaterial vor. Es wäre wünschenswert, wenn sich Institutionen zusammen mit Holzschutzverbänden und Sachverständigen dieser Sache annehmen würden. 1 Becker, Die Verbreitung des Hausbockkäfers Hy- lotrupes bajulus (L)…“Der praktische Schädlings- bekämpfer-Sonderdruck, Jahrgang 31 (Heft 5) und 35 (Heft 10), 1979 und 1983 2 Becker, Die Verbreitung des Hausbockkäfers Hy- lotrupes bajulus (L)…“Der praktische Schädlings- bekämpfer-Sonderdruck, Jahrgang 31 (Heft 5) und 35 (Heft 10), 1979 und 1983 Meldepflicht und Musterbauordnung Mit Schreiben vom Dez. 1999 und März 2001 hat- te sich eine kleine Grup- pe im DHBV zusammen mit dem DSV bemüht, die Meldepflicht gegenüber dem Echten Haus- schwamm und Hausbock- käfern in der Musterbau- ordnung festzuschreiben. Seit Nov. 2002 liegt die von der Bauministerkon- ferenz verabschiedete Fassung vor. Im § 13 heißt es: „Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schäd- linge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzu- mutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein“. Die Fachausschüsse der Bau- ministerkonferenz sind unseren Vorschlag bedauerlicherweise nicht gefolgt. Demnach gibt es keine Meldepflicht in der Mu- sterbauordnung. Da die Muster- Meldepflicht bei Befall durch den Echten Hausschwamm, Hausbockkäfer und Termiten gemäß Bauordnung der Bundesländer Stand 04/2002 LBO Fassung bzw. Änderung Bundesland Meldepflicht vom ... §, Abs. Zuständige Behörde Baden –Württemberg nein 19.12.00 Bayern nein 24.07.98 Berlin nein 14.06.01 Brandenburg nein 25.03.98 Bremen nein 04.12.01 Hamburg ja *1) 18.07.01 16 (3) Bauaufsichtsbehörde Hessen ja 28.12.98 16 (2) Untere Bauaufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommern nein 28.03.01 Niedersachsen nein 06.10.97 Nordrhein-Westfalen nein 09.05.00 Rheinland-Pfalz nein 06.02.01 Saarland ja 07.11.01 17 (2) Bauaufsichtsbehörde Sachsen ja *2) 14.12.01 16 (2) Bauaufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt nein 09.02.01 Schleswig-Holstein nein 10.01.00 Thüringen ja 24.10.01 16 (2) Untere Bauaufsichtsbehörde *1) Einschließlich der Unterrichtung, dass ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung beauftragt wurde. *2) Einbeziehung eines Fachunternehmens auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung und der Bauaufsichtsbehörde die Beauf- tragung und den Abschluss der Arbeiten schriftl. mitteilen. bauordnung nur einen orientie- renden Charakter hat, sollte unser Anliegen auf Länderebe- ne übertragen werden. Zurzeit gilt die Meldepflicht in folgenden Bundesländern: Die Musterbauordnung kann als pdf-Datei aus dem Inter- net geladen werden: www.is-argebau.de

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