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Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 32 Schwarzarbeit Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zum 1. August 2002 Durch das Gesetz zur Er- leichterung der Bekämp- fung von illegaler Be- schäftigung und Schwarz- arbeit, das im Bundesge- setzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, vom 29. Juli 2002, S. 2787 ff., veröf- fentlicht worden ist, ist auch das Gesetz zur Be- kämpfung der Schwarzar- beit in wesentlichen Punkten geändert worden. Die Änderungen treten zum 1. August 2002 in Kraft. Folgende Änderungen, die auch im „Leitfaden für die betrieb- liche Praxis“ (Mitgliederbereich www.dhbv.de) näher erläutert werden, sind zu beachten: Erweiterung des Bußgeld- rahmens gemäß §1 Abs. 2 SchwArbG: Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchwArbG können zukünftig mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro (bisher 100.000 Euro) geahndet wer- den. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG (Betreiben eines Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintrag in die Handwerksrolle) kann wie bis- her mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Geänderter Bußgeldrahmen wegen Verstoßes gegen §2 Abs. 1 SchwArbG (Beauftra- gung mit Schwarzarbeit: Zukünftig kann, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheb- lichem Umfange von Personen ausführen lässt, die diese Leis- tungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchwArbG normierten Pflichten erbringt, mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro (bisher: 100.000 Euro) belegt werden. Bei Beauftragung einer Person, die gegen §1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG verstößt, beträgt die mögliche Geldbuße wie bisher bis zu 100.000 Euro. Neufassung des §5 SchwArbG (Ausschluss von öffentlichen Aufträgen): Neu geregelt wird die Mög- lichkeit, Teilnehmer an einem Wettbewerb um einen Bauauf- trag, die oder deren nach Sat- zung oder Gesetz Vertretungs- berechtigte gegen § 2 SchwArbG verstoßen haben oder wegen illegaler Beschäftigung oder gemäß § 266 a StGB verurteilt worden sind, bis zu einer Dau- er von drei Jahren (bisher: zwei Jahre) von öffentlichen Aufträ- gen auszuschließen. Neu aufgenommen wird in § 5 Abs. 1 Satz 4 die Regelung, dass öffentliche Auftraggeber bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters über rechtskräftige Bußgeldentschei- dungen wegen einer in Satz 1 genannten Straftat oder Ord- nungswidrigkeit anfordern müs- sen oder vom Bewerber die Vor- lage entsprechender Auskünfte, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, zu verlangen ha- ben. unwirksam ist. Es entspricht sowohl dem Erklärungswert der Kündigungserklärung als auch dem mit der Kündi- gungserklärung beabsichtig- ten wirtschaftlichen Erfolg, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich gewollt ist, auch wenn sie als Kündigung unwirksam ist. Das Urteil hat folgen- de praktische Aus- wirkungen: Das Bundesarbeitsgericht hat ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass sich die Aufga- be der Parteien im Prozess le- diglich auf die Beibringung der Tatsachen erstreckt, die für die rechtliche Würdigung erforder- lich sind. Die rechtliche Würdigung und die Frage, ob eine unwirk- same außerordentliche Kündi- gung unter Berücksichtigung der geltenden Kündigungsfrist um- gedeutet werden kann, haben die Gerichte unaufgefordert von sich aus zu prüfen. Allein der Inhalt eines Kündigungsschrei- bens kann Anlass zu einer sol- chen Prüfung geben. Der Arbeit- geber sollte daher deutlich machen, dass er im Falle einer fristlos ausgesprochenen Kün- digung in jedem Fall an der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses interessiert ist, auch dann, wenn die fristlose Erklä- rung der Kündigung unwirksam ist. Weist der kündigende Arbeit- geber auf den Verlust sämtli- cher Aufträge hin und wünscht er dem Arbeitnehmer für sein weiteres Berufsleben „viel Er- folg“, bringt er damit sein In- teresse an einer dauerhaften Trennung klar zum Ausdruck. Es ist nicht Aufgabe des Arbeit- gebers, im Prozess rechtliche Aspekte vorzutragen, um eine Umdeutung anzuregen. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Kündigungsschutz Nicht nur auf der Baustelle – Schwarzarbeit kann teuer werden. Foto: www.photocase.de/life42

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