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Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 7 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 email: ponty@t-online.de DIE FACHBREICHE Sachverständige Liebe Kolleginnen und Kollegen zu Ihrer Information habe ich nachfolgend den jetzt gültigen Text des neuen ZuSEG mit den aktuellen Angaben in Euro hier aufgeführt. Leider sind die Vergütungen immer noch nicht den durchschnittlich zu erzielen- den Vergütungssätzen für privatgutachterliche Leistungen angepasst. Wie es aussieht müssen wir hierauf weitere 5 Jahre bis zur nächsten Gesetzesreform warten. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Euro Fundstelle: BGBl I 1957, 861, 902 · Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1980 · Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.1969 I 1756, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 9 G v. 26.11.2001 I 3138 · Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. ZuSEG Anhang EV Vorbemerkung Die im neuen Gesetzestext genannten Eurowerte gelten für alle Gutachtenaufträge, die dem Sachverständigen nach dem 01.01.2002 zugehen. Für die vor diesem Datum beim Sachver- ständigen eingegangenen Auf- träge gelten die alten Sätze, die nach dem 01. 01. 2002 zum festen Kurswert von 1,95583 umgerechnet werden müssen; in diesen Fällen gilt die alte Rechtslage auch dann, wenn die Aufträge schwerpunktmäßig im Jahre 2002 bearbeitet werden. Rechtsgrundlage für diese Re- gelung ist § 18 ZSEG. §1 Geltungsbereich (1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sachver- ständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staats- anwalt zu Beweiszwecken her- angezogen werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch , wenn Behörden oder sonsti- ge öffentliche Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. (3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffent- lichen Stelle, die nicht Ehren- beamte oder ehrenamtlich tä- tig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Er- füllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläu- tern. §2 Entschädigung von Zeugen (1) Zeugen werden für ih- ren Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozess- ordnung). (2) Die Entschädigung be- trägt für jede Stunde der ver- säumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. Die letzte bereits begon- nene Stunde wird voll gerech- net. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. (3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung. Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung von 10 Euro je Stunde. Satz 2 gilt entspre- chend für Teilzeit beschäftig- te, die außerhalb ihrer verein- barten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Ent- schädigung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten einer notwen- digen Vertretung erstattet wer- den. Der Zeuge erhält keine Entschädigung, wenn er durch Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat. (4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem pri- vatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollstreckungsbehörde. (5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung noch Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeit- dauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmä- ßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet. §3 Entschädigung von Sachverständigen (1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt. (2) Die Entschädigung be- trägt für jede Stunde der erfor- derlichen Zeit 25 bis 52 Euro. Für die Bemessung des Stunden- satzes sind der Grad der erfor- derlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugelten- der Aufwand für die notwendi- ge Benutzung technischer Vor- richtungen und besondere Um- stände maßgebend,unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist ein- heitlich für die gesamte erfor- derliche Zeit zu bemessen. Die letzte, bereits begonnene Stun- de wird voll gerechnet, dies gilt jedoch nicht, soweit der Sach- verständige für dieselbe Lei- stung in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. (3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert über- schritten werden a) für ein Gutachten, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre aus- einander zu setzen hat oder b) nach billigem Ermessen, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust er-

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