S&E Glossary

Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 9 Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch die Benutzung eines anderen als durch die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungs- mittels die Entschädigung insgesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit- teln werden die wirklichen Auslagen ein- schließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Er- satz der Beförderungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die Mehr- kosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet. (3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfü- gung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu er- statten 1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Be- triebskosten sowie der Abnutzung des Kraft- fahrzeugs 0,27 Euro und 2. dem Zeugen zur Abgeltung der Be- triebskosten sowie der Abnutzung des Kraft- fahrzeugs 0,21 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benut- zung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müßten. (5) Tritt der Zeuge oder Sachverständi- ge die Reise zum Terminsort von einem an- deren als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich an- gezeigten Ort an oder fährt er zu einem an- deren als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamtko- sten höher sind, höchstens die Kosten er- setzt, die für die Reise von dem in der La- dung bezeichneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genö- tigt war. § 10 Entschädigung für Aufwand (1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit vom Aufent- haltsort oder durch die Wahrnehmung ei- nes Termins am Aufenthaltsort verursach- ten Aufwand eine Entschädigung. Die Ent- schädigung ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverstän- digen zu bemessen. (2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursach- ten Aufwand soll nicht den Satz überschrei- ten, der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er- gibt 1 . Bei Abwesenheit bis zu acht Stun- den werden die notwendigen Auslagen bis zu 3 Euro erstattet. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufent- haltsortes übernachten, so erhält er hier- für Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. (3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen sind Zehr- kosten bis zu 3 Euro für jeden Tag, an dem der Zeuge oder Sachverständige länger als vier Stunden von seiner Wohnung abwe- send sein musste, zu ersetzen. §11Ersatz sonstiger Aufwendungen (1) Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht besonders genannten baren Auslagen wer- den, soweit sie notwendig sind, dem Zeu- gen oder Sachverständigen ersetzt. Dies gilt besonders von den Kosten einer notwen- digen Vertretung und für die Kosten not- wendiger Begleitpersonen. (2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung DIE FACHBREICHE Sachverständige 1 Die Sätze unterliegen folgender Staffelung: Bei Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro 14–24 Stunden 12 Euro 8–14 Stunden 6 Euro

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