S&E Glossary

Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 24 Element/ Verbindung Arsen ............................................................ 2 Blei ............................................................. 30 Cadmium ................................................... 2 Chrom ...................................................... 30 Kupfer ...................................................... 20 Quecksilber ...................................... 0,4 Chlor ...................................................... 800 Fluor ....................................................... 100 Pentachlorphenol (PCP) ............ 3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) ............................................................ 5 Tabelle 4: Grenzwerte für Holz- hackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Konzentration (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) eine Rückstufung in die jeweils höhere Belastungskategorie. Die vier Altholzkategorien werden bestimmten Verfahren der stofflichen oder energeti- schen Verwertung zugeordnet, bzw. es werden bestimmte Alt- holzkategorien von bestimmten Formen der Verwertung ausge- schlossen. Für aufbereitetes Altholz, das stofflich verwertet werden soll, werden Qualitäts- kriterien mit Grenzwerten, Probenahme- und Analysevor- schriften vorgegeben. Die Probe- nahmen betreffen nur das Out- put-Material. Mit Holzschutzmit- teln behandeltes Altholz darf nur energetisch verwertet wer- den, wobei die Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten wer- den müssen. Eine detaillierte Zu- ordnung der Altholzkategorien findet sich im Verordnungsent- wurf. Stoffliche Verwertungsver- fahren, bei denen die Schadstof- fe zerstört oder beseitigt wer- den, sind ebenfalls zugelassen. Auf eine analytische Bepro- bung des Altholzes vor der Auf- bereitung wird verzichtet. Statt- dessen wird großes Gewicht gelegt auf Trennung der Her- kunftsbereiche von Altholz, Getrennthaltung, Sortierkriterien – und insbesondere eine durch- gängige Deklaration und Doku- mentation aller Stufen der Alt- holzsammlung, Sortierung, Be- handlung und Verwertung. Gängige Altholzsortimente las- sen sich im Regelfall bestimm- ten Kategorien zuordnen. Auch hier gibt der Verordnungsent- wurf detaillierte Informationen. Die Anforderungen an die energetische Verwertung von hierfür geeignetem Altholz wer- den in ähnlicher Weise festge- legt. Klar wird definiert, wel- che Altholzkategorien im Sin- ne dieser Verordnung in welchen Anlagen verwertet werden dür- fen. Eine Outputkontrolle des für die energetische Verwertung aufbereiteten Altholzes ist vor- gesehen. Diese beschränkt sich jedoch auf die Überprüfung, ob die Festlegung der Altholzka- tegorien zutreffend erfolgte. Die Verordnung legt ansonsten im Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Verwertung keinen Vorrang fest. Nach der Anhörung der be- teiligten Kreise soll der Bundes- rat im Frühjahr 2001 darüber beraten. Der Verordnungsent- wurf muss in Brüssel notifiziert werden. Da es bislang keine europäischen Aktivitäten in Richtung einer Altholzregelung gibt, wird mit der Zustimmung der EU Kommission zu der ge- planten deutschen Regelung gerechnet. Die Verordnung soll dann sechs Monate nach Ver- öffentlichung in Kraft treten. Vergütung von Strom aus Gebrauchtholz Die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz wurde frü- her durch das Stromeinspei- sungsgesetz geregelt, seit März 2000 gilt hierfür das Erneuer- bare-Energien-Gesetz (EEG). Die Regelungen des EEG im Hinblick auf die Bioenergienutzung sind: – Anhebung der Obergrenze von 5 auf 20 MW installierter elektrischer Leistung – Vergütung für Strom aus Biomasse: 20 Pf pro kWh bis 500 kW installierter elektri- scher Leistung; 18 Pf pro kWH bis 5MW installierter elektrischer Leistung, 17 Pf pro kWh ab einer installier- ten elektrischen Leistung von 5 MW bis zur Obergrenze von 20 MW installierter elek- trischer Leistung Diese Vergütungsregeln gelten erst ab Inkrafttreten der Ver- ordnung zur Bestimmung der Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV). Diese Verordnung regelt für den Anwendungs- bereich des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche tech- nischen Verfahren zur Stromer- zeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Geset- zes fallen und welche Umwelt- anforderungen bei der Erzeu- gung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Als Biomasse im Sinne die- ser Verordnung sollen nach dem Entwurf des Bundesumweltmi- nisteriums (BMU) mit wenigen Ausnahmen auch Altholz und aus Altholz erzeugtes Gas gel- ten. Für mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz gilt die Verordnung nur für solche An- lagen, die den Anforderungen der 17. BImSchV unterliegen. Nicht anerkannte Biomasse im Sinne dieser Verordnung soll Altholz sein, welches mit einem Gehalt an polychlorierten Biphe- nylen (PCB) oder polychlorier- ten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichts- prozent oder mit einem Queck- silbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent versehen ist bzw. eine Beschaffenheit auf- weist, welche auf energetische Nutzung als Abfall zur Verwer- tung auf Grund des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes ausschließt. Diesem Entwurf der Biomas- seV aus dem BMU stimmte der Bundesrat am 14. Juli 2000 zu. Der Bundestag veränderte die Verordnung, sodass Holzabfäl- le behandelt mit Holzschutzmit- teln sowie versehen mit halo- genorganischen Beschichtungen von der Vergütung durch das EEG ausgeschlossen sind. Dieser wesentlich veränderten Fassung in Hinblick auf die Entsorgung von Altholz stimmte der Bun- destag am 7. Juli 2000 zu. Der- zeit läuft ein Vermittlungsver- fahren, bei dem die Mehrheit der Bundesländer mit Unterstüt- zung durch Wirtschaft und Wis- senschaft auf die Einbeziehung von Altholz dringt. Ausblick Die Zukunft der Entsorgung von imprägniertem Gebraucht- holz ist wegen der gesetzlichen Unsicherheiten bei der Vergü- tung von Strom ungewiss. Dies gilt auch für nicht-behandelte Gebrauchthölzer, da es in der Praxis gerade bei Mischsortimen- ten für die Verbrennung nicht möglich ist, eine vollständige Trennung zu erreichen. Ökolo- gisch ist es wenig sinnvoll, ei- nem grundsätzlich als Brennstoff geeigneten Holzsortiment die Anerkennung zu verweigern. Professor Dr. Rainer Marutzky Fraunhofer Wilhelm-Klauditz-Institut Holzforschung Bienroder Weg 54 E 38108 Braunschweig Telefon: (0531) 2155-212 Telefax: (0521) 2155-200 marutzky@wki.fhg.de FÜR DIE PRAXIS Entsorgung von imprägniertem Gebrauchtholz

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