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Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite 34 SERVICE Arbeits- und Sozialrecht Kündigungsschutzgesetz (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 7 AZR 730/98 – vom 9. Februar 2000) Auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitver- hältnisses mit demselben Arbeitgeber nur dann an- zurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusam- menhang mit dem frühe- ren steht. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhält- nisses zu entscheiden, dem bereits mehrere befristete und mehrfach verlängerte Arbeits- verträge vorangegangen waren. Es hat erneut entschieden, dass auf die für die Anwend- barkeit des Kündigungsschutz- gesetzes maßgebliche sechsmo- natige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG unter bestimmten Vor- aussetzungen die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind. Dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung so- wie auf die Art der Weiterbe- schäftigung an. Dem Urteil können folgende Leitsätze entnommen werden: 1. Es bedarf eines rechtferti- genden Grundes für die Be- fristung eines Arbeitsver- hältnisses, wenn durch die Befristung des Arbeitsver- hältnisses dem Arbeitneh- mer der Schutz zwingender Kündigungsschutzbedin- gungen entzogen wird. Diese greifen gemäß Absatz 1 KSchG nach sechsmona- tiger Wartezeit ein. 2. Der arbeitsgerichtlichen Be- fugniskontrolle ist grund- sätzlich nur der letzte be- fristete Arbeitsvertrag zu unterziehen. 3. Auf die Wartezeit des § 1 KSchG sind Zeiten eines frü- heren Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusam- menhang mit dem früheren steht. Bei der Prüfung die- ses engen sachlichen Zu- sammenhanges kommt es auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäf- tigung an, starre zeitliche Grenzen gibt es insoweit nicht. 4. Ein enger sachlicher Zusam- menhang besteht auch, wenn ein Arbeitgeber einen festen Bestand von Arbeit- nehmern planmäßig mit zeitlich erheblichen Unter- brechungen wiederkehrend in einer Art „Personalkarus- sell“ einsetzt, um sich zwar einerseits die von den Ar- beitnehmern gewonnenen betrieblichen Kenntnisse und Erfahrungen zugute zu machen, andererseits aber das Entstehen von gesetz- lichem Kündigungsschutz zu verhindern. 5. Die Unwirksamkeit einer Be- fristung kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des be- fristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden. §1 Abs. 5 Satz 1 Beschäftigungsförderungs- gesetz gilt auch bei Ar- beitsverträgen, die nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden. Wird diese Frist ver- säumt, gilt die Befristung des Arbeitsverhältnisses als von Anfang an rechtswirk- sam. Praktische Auswirkungen: Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG selbst dann erfüllt sein kann, wenn sich mehrere Arbeitsver- hältnisse nicht nahtlos anein- ander anschließen. Das heißt, dass der Kündigungsschutz auch bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach insgesamt sechsmonatiger Be- schäftigung eingreifen kann. Voraussetzung dafür ist ein enger sachlicher Zusammen- hang zwischen den verschiede- nen Arbeitsverhältnissen. An die Feststellung eines solchen engen sachlichen Zusammen- hangs zwischen zwei Arbeits- verhältnissen stellt das Bundes- arbeitsgericht aber hohe An- forderungen. Je länger die zeitliche Unterbrechung dau- ert, umso gewichtiger müssen die sonstigen für einen sach- lichen Zusammenhang spre- chenden Umstände sein. Davon kann bei einer mehr als vier- monatigen Unterbrechung selbst dann nicht mehr ausge- gangen werden, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers er- folgte und die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis der im alten ähnlich ist. Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigun- gen hat das Bundesarbeitsge- richt einen engen sachlichen Zusammenhang in einem Fall bejaht, in welchem der Arbeit- nehmer vom Arbeitgeber wegen Arbeitsmangels entlassen wor- den war und vier Tage nach Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist (BAG AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). Eine Unterbrechung von zwei 2/3 Monaten hat das Bundesar- beitsgericht mit Urteil vom 11. November 1982 – 2 AZR 552/ 81 - (AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) nach mehrfach befristeten Arbeits- verhältnissen als zu erheblich angesehen, um einen engen sachlichen Zusammenhang be- jahen zu können. 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