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Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 32 Es schreibt für Sie Diplom-Betriebswirt Wolfgang Krauß Seit über 25 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Beratung von Handwerks betrieben tätig Kolbing 35 · 83556 Griesstätt Telefon: (08039) 9097220 Mobil: (0172) 7499102 E-Mail: wolfgangkrauss-beratung@t-online.de Internet: www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de Es schreibt für Sie RA Andreas Becker Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiffgraben 17 30159 Hannover Telefon: (0511) 374841-0 Telefax: (0511) 374841-20 E-Mail: info@kb-recht.de Internet: www.kb-recht.de Betriebswirtschaft Skonto, der verschenkte Gewinn Es gehört zum betrieblichen Alltag, dem Kunden bei frühzeitigerer Zahlung ein besonderes Bonbon anzubieten, das Skonto. In der Hoffnung, durch den schnelleren Zahlungseingang eigene Finanzierungskosten zu reduzieren. Ent- gegen einer vielfachen Meinung gibt es keine Verkehrssitte für einen Skontoabzug bei Werkvertragsrechnungen. Aber lohnt es sich für den Betrieb überhaupt, dem Kunden diese Möglichkeit einzuräumen? Was kostet es den Betrieb und wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus? Skontofrist Skonto wird nur gewährt, wenn es hierzu eine eindeutige Vereinbarung gibt. Das Recht zum Abzug hängt im Wesentlichen von der ver- einbarten Skonto-Frist ab. Bei der Vereinbarung der VOB sind Abschlags- zahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Auf- stellung fällig. Die Schlussrechnung ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang fällig. Bei der Vereinbarung der Vertragsgrundlage BGB ist dies etwas schwieriger, da das BGB grundsätzlich eine sofortige Zahlung sowohl für die Abschlags- zahlung, als auch für die Schlusszahlung vorsieht. Daher kann Skonto lediglich eine Verkürzung der selbstgewährten Zahlungsfrist darstellen. Rechnungszugang Die Frage nach dem Beginn der Skontofrist kann dahingehend beantwortet werden, dass grundsätz- lich ab Zugang der Rechnung die Skontofrist zu laufen beginnt. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine prüfbare Rechnung. Wenn eine Rechnung vereinbarungsgemäß an einen Architekten gesen- det wird, beginnt der Lauf der Frist mit dem Zugang beim Architekten. Lässt sich der Architekt dann mit der Rechnungsprüfung Zeit und übersendet die Rechnung verspätet an seinen Auftraggeber, so kann dieser kein Skonto mehr ziehen. Nettobetrag Eine Skontogewährung geschieht grund- sätzlich von der Nettorechnung, da Skonto den Rechnungsbetrag als Nettobetrag verkürzt und sich dementsprechend auch der Mehrwertsteu- erbetrag verringert. Oft kommt es vor, dass Auf- traggeber von drei Abschlagszahlungen zwei mit Skonto bezahlen und bei der dritten Zahlung die Skontofrist verpassen. Von der Schlussrechnung wird dann auch der dementsprechende Skonto- betrag abgezogen. Soweit es keine Vereinbarung gibt, kann der Auftraggeber bei jeder Rechnung, die innerhalb der Skontofrist bezahlt wird, den Skontobetrag abziehen. Wenn Kunden lediglich einen gekürzten Teilbetrag auf den fälligen Rech- nungsbetrag zahlen, so fällt jeglicher Anspruch auf Skonto weg. Ein Recht, von dem gekürzten Teilbetrag Skonto zu ziehen, besteht nicht. Die Formulierung „Skontogewährung nach Eingang einer Rechnung“ bezieht sich z. B. auf Abschlags- und Schlussrechnungen. Soll eine Skontogewährung nur auf die Schlussrechnung erfolgen, muss dies deutlich formuliert werden. Bei der Versendung eines Verrechnungs- schecks ist ein Skontoabzug zulässig, wenn die Versendung des Schecks innerhalb der Skontofrist erfolgt. Dies ist durch die Rechtsprechung geklärt. Wirkung Aber bringt denn die Gewährung eines Skon- toabzugs dem gewährenden Betrieb überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil? Die Antwort muss lauten: Es kommt darauf an. Zum einen, ob im Vorfeld der Preisgestaltung eine spätere Skontogewährung eingerechnet wer- den konnte und zum anderen auf die spezielle betriebliche Finanzierungssituation. In einer Zeit, in der eine gute Auslastung nicht zwangsläufig mit einer entsprechend besseren Preissituation einhergeht, dürfte die Möglichkeit einer vorhe- rigen Einrechnung eines späteren Skontoabzugs die Ausnahme bleiben. Vielmehr entspricht es der betrieblichen Praxis, von einem bereits niedrigen Preisniveau nochmals Skonto zu gewähren. Nicht selten wird vom Kunden auch eine Skontierung der Rechnung vorgenommen, ohne dass dies vereinbart, geschweige denn eingerechnet war. Bewertung Bei der Bewertung der wirtschaftlichen At- traktivität der Skontogewährung sind folgende Parameter zu berücksichtigen: Die Auftragssum- me, die Höhe des eingeräumten Skontos, das Zahlungsziel und der Zinssatz, den der gewäh- rende Betrieb für die eigene Finanzierung seiner Aufträge bezahlen muss. Beispiel: Ein Betrieb gewährt bei einem gu- ten Privatkunden, mit dem er einen BGB-Vertrag abgeschlossen hat, eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungszugang und drei Prozent Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen. Die Auftragssumme beträgt 30.000 Euro netto. Der Unternehmer muss seine Aufträge über einen teuren Kontokorrentkredit von 12 Prozent p. a. finanzieren. Nutzt der Kunde die Skontierungs- möglichkeit, so würde sich die Nettorechnungs- summe von 30.000 Euro um den dreiprozentigen Skontierungsabzug auf 29.100 Euro reduzieren. Für den Kunden ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 900 Euro. Der Betrieb hätte dafür den um das Skonto reduzierten Betrag um 16 Tage früher erhalten, statt dem alternativen Zah- lungsziel von 30 Tagen. Diese 16 Tage „kosten“ den Betrieb 900 Euro. Bei einem Zinssatz von 12 Prozent im Jahr, beträgt der „Tageszinssatz“ (12:360 Tage) 0,0333 Prozent. Bei 16 Tagen (16 Tage × 0,0333 Prozent) 0,5328 Prozent. Bei einer Nettoauftragssumme in Höhe von 30.000 Euro entstehen dem Betrieb für diese 16 Tage „Vorfinanzierungskosten“ in Höhe von 159,84 Euro (30.000 Euro × 0,5328 Prozent). Die- sen „Finanzierungsvorteil“ hat er sich mit einem Skontoabzug in Höhe von 900 Euro teuer erkauft. Wie das Beispiel zeigt, ist die Gewährung eines Kundenskontos in erster Linie für den Kunden in- teressant, nicht für den Betrieb. Der vermeintliche wirtschaftliche Vorteil durch das kürzere Zahlungs- ziel ist im Regelfall nicht gegeben. Gerne wird bei der vergleichenden Betrachtung übersehen, dass der Zinssatz für die Vorfinanzierung der Baustel- lenkosten p. a. also den Zinssatz für das Jahr dar- stellt und der Skontosatz auf die Dauer des kür- zeren Zahlungsziels anzusetzen ist. Rechnet man diesen dann auf ein Jahr hoch, so erhält man eine bewertbare Vergleichsbasis. Wer selbst einmal fest- stellen möchte, welcher Vorteil bzw. Nachteil ein gewisses Skonto darstellt, der kann sich einer der zahlreichen Skontorechner im Internet bedienen: www.zinsen-berechnen.de www.skontorechner.info So wie nach wie vor der betriebswirtschaft- liche Grundsatz Gültigkeit hat, seine Lieferanten- rechnung selbst unter Nutzung des teuren Kon- tokorrents möglichst immer zu skontieren, so ist dies natürlich auch im umgekehrten Fall einer Skontogewährung zutreffend. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die durchschnittliche Wirtschaftlichkeit (Umsatzren- dite, vor Steuern) in vielen Handwerksbetrieben zwischen 4% und 6% beträgt, so wird über die nicht einkalkulierte Skontogewährung ein we- sentlicher Teil des „Gewinns“ verschenkt. Fazit Skonto nutzen immer, Skonto geben nimmer.
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