S&E Glossary

Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung Der Wert der privaten Nutzung eines be- trieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1%-Regelung auch nach der sogenannten Fahr- tenbuchmethode mit dem auf die private Nut- zung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahr- zeugaufwendungen angesetzt werden. Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streit- jahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Lea- singvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einma- lige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Ab- flussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zah- lung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine perio- dengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuer- recht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz. Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschie- den, dass in solchen Fällen eine bei Vertrags- beginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchme- thode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rah- men seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungs- grundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilan- zierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte. Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten ein- schließlich des an ihrem Ende erreichten Ge- samtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Anga- ben enthalten: – Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, – Reiseziel, – Reisezweck und aufgesuchte Geschäfts- partner, – Umwegfahrten. Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen wer- den, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar. Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie je- derzeit änderbar sind. Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung Mietverträge unter nahestehenden Personen sind dann nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht stand- halten. Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob die wirtschaftlichen Interessen der Vertragspar- teien gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie durch die persönlichen Beziehungen zueinander wesentlich beeinflusst werden. Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezo- gen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen. Unterhaltszahlungen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsemp- fängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dau- ernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unter- haltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Un- terhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verwei- gert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unter- haltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen. Bitte blättern Sie um. Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 35 Es schreibt für Sie: Steuerberater Dipl.-Kfm. Franz-Josef Krämer Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln Telefon: (0221) 12611555 Fax: (0221) 12611556 E-Mail: Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.de Steuerberatung Vorweggenommene Werbungskosten bei Ein- künften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen können als vorweggenom- mene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Ein- kunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten än- dern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voran zu treiben. Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen. Investitionsabzugs­ betrag Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirt- schaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach be- nannt und der Nachweis für eine Investitionsab- sicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzu- gerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=