S&E Glossary

Fachbereiche Holzschutz • Holzschutzpatrone zur Verarbeitung im Bohr- lochverfahren • Zulassungsnummer: DE-2013-A-08-00003 • Bekämpfungsmittel mit vorbeugender Wirk- samkeit gegen holz- zerstörende Pilze und Insekten • Hoch diffusionsfähig, leicht zu dosieren • Gebrauchsfertig KULBASAL HOLZSCHUTZPATRONE Salzpresslinge zur wirksamen Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten und Pilzen Tikkurila GmbH - Geschäftsbereich KULBA - Hospitalstr. 39/71 - 91522 Ansbach - www.kulba.de ren, gibt es eine Vielzahl dokumentierter Mei- nungen und Anwendungsberichte über andere Geräte. In Fachartikeln, Tagungsberichten, In- ternetpräsenzen etc. treten, im Vergleich zur Norm, subjektive Einzelmeinungen mehr in den Vordergrund. Dies ist grundsätzlich nicht nega- tiv zu beurteilen, da mitunter clevere Ansätze und neue Sichtweisen zum Stand der Technik bekannt werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass allein aus wirtschaftlichem Interesse das eine oder andere Verfahren als bessere Alternative zur Norm fa- vorisiert wird. Durch das Weglassen von Infor- mationen, dem Berichten von Halbwahrheiten, dem „Fachchinesisch“ zu den Geräten und den erfolgsorientierten Darstellungen fällt es dem Nutzer oftmals schwer, das Risiko sowie die Grenzen und Möglichkeiten beim Einsatz dieser Geräte zu beurteilen. Gerade den Forderungen der Denkmalpflege gerecht werdend, geschädigte Substanz zu erhal- ten, haben Gerätehersteller reagiert und Lösungs- ansätze geliefert. Das ist auch o.k. Fragwürdig ist es jedoch, dass diese Spezialanwendungen mit aller Gewalt auf das tägliche Holzschutzgeschäft im profanen Wohnungsbau übertragen werden soll. Wie stellt sich dabei die Wirtschaftlichkeit dar? Nun gut, es kommt immer darauf an, aus welchem Blickwinkel man dies betrachtet – Auf- tragnehmer oder Auftraggeber. Der in der oben genannten Normdefinition erwähnte Konsens besteht unter anderem auch darin, dass für den Auftraggeber eine gewisse Wirtschaftlichkeit eingehalten wird. Resümee Nun ist man allerdings bei der Bekämpfung von holzzerstörenden Organismen nicht ver- pflichtet, die Norm einzuhalten (es sei denn, sie wurde vereinbart). Da man lediglich den Erfolg der Leistung schuldet, kann jeder für sich seine Methode (auch eine unkonventionelle) bestim- men, mit der er der Meinung ist, den Erfolg zu garantieren. Die Gefahr bei dieser einseitigen Darstellung besteht darin, dass Firmen und Sachverständi- ge mit wenig Erfahrung die Meinung unkritisch übernehmen und darauf ihr Bekämpfungskon- zept aufbauen − nicht selten mit fatalen Folgen. Auch Behörden und Kommunen sind mitunter vom Inhalt solcher Artikel schwer beeindruckt. Denen fehlt oft das technische Know-how, um kritisch diese Darstellungen zu bewerten. Ruck- zuck werden darauf basierend Ausschreibungen angerfertigt und Aufträge vergeben. Vor eini- gen Jahren hat ein Behördenvertreter mir ei- nen Artikel von einem promovierten Autor mit den Worten vorgelegt: „Schauen Sie mal, nach dem Artikel braucht weder schwammbefallenes Holz ausgebaut noch das Mauerwerk behandelt zu werden.“ Es bedurfte eines sehr langen Ge- sprächs, um dem Behördenmitarbeiter klar zu machen, warum diese Methode der Schwamm- bekämpfung abzulehnen ist. Wie oben bereits erwähnt, kann jeder Fach- mann für sich entscheiden, welchen Weg der Or- ganismenbekämpfung er beschreitet. Wundern wird man sich jedoch, warum in einigen Arti- keln rechtliche Grundlagen einer Holzschutz- maßnahme intensiv thematisiert werden. Es ist von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten die Rede, es wird eine Überprüfung der Haftpflichtversicherung empfohlen und ver- schiedene BGH- und LG-Urteile zum Thema aus- gewertet. Haben die Autoren etwa Angst, dass es doch schief geht? Bei der Beachtung und fachgerechten Umsetzung der Norm ist diese Angst unbegründet. Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 13

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